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Widerruf der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen ist rechtmäßig

Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 02.06.2026

Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft für einen inzwischen Erwachsenen Syrers, der im Jahre 2014 als minderjähriger nach Deutschland eingereist ist, ist rechtmäßig.

Es liegen keine Schutzgründe mehr vor und die Lebens­un­ter­halts­si­cherung im Herkunftsland ist möglich

Dem Kläger wurde 2015 im schriftlichen Verfahren die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuerkannt, weil ihm in Syrien politische Verfolgung drohte.

Ende 2025 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Wider­rufs­ver­fahren ein, da sich die politische Lage in Syrien derart geändert habe, dass der Kläger nicht mehr verfolgt werde.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2026 widerrief es die Flücht­lings­ei­gen­schaft, lehnte die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass keine Abschie­bungs­verbote vorlägen.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwal­tungs­gericht abgewiesen.

Zur Begründung des Urteils führte das Gericht aus: Dem Kläger drohe in Syrien aufgrund der Veränderung der politischen Verhältnisse durch den Sturz des Assad-Regimes keine Verfolgung mehr. Da der Bürgerkrieg beendet sei, bestehe auch kein Grund mehr für die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Auch Abschie­bungs­verbote lägen nicht vor. Nach der Rechtsprechung der Kammer sei es für alleinstehende junge, gesunde und arbeitsfähige Männer – wie den Kläger – möglich, im Norden Syriens – der Heimatregion des Klägers – den Lebensunterhalt zu sichern.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.