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Anwalt Reiserecht Frankfurt am Main

Fachanwalt für Reiserecht
in Frankfurt am Main

Schwerpunkte

Reiserücktritts­versicherung

Manchmal kommt es zu unvorhergesehenen Vorfällen: kurz vor der Abreise der lang geplanten Auszeit erkrankt man so schwer, dass man sich nicht dazu in der Lage fühlt die Reise antreten zu können. In diesen Fällen hat man oft vorgesorgt, indem man eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat.

Doch was, wenn die Reiserücktrittsversicherung plötzlich von einem „nicht versicherten Ereignis“ spricht, oder die schwere Krankheit als doch gar nicht so schwer einschätzt, als dass die Reise nicht hätte angetreten werden können. Unerwartet wird von einer „nicht versicherten Vorerkrankung“ gesprochen.

Die Betroffenen bleiben dann häufig auf den mitunter nicht nur geringen Stornokosten sitzen, sodass sich das Risiko verwirklicht, was ursprünglich durch den Abschluss der Reiserücktrittsversicherung abgefedert werden sollte.

Da manchmal bereits die genaue Formulierung den kleinen aber feinen Unterschied zwischen versichert und nicht versichert macht, empfehlen wir stets eine juristische Unterstützung bei der Meldung eines Reiserücktrittsfalls. Doch auch wenn die Versicherung die Ansprüche zunächst abgelehnt hat, ist noch nicht alles verloren. Wir beraten Sie gerne individuell und kompetent in Bezug auf die Reiserücktrittsangelegenheit.

Ansprüche nach der Fluggastrechte­verordnung

Wurde der von Ihnen gebuchte Flug gestrichen oder hat sich verspätet? Wurde womöglich der Flug sogar um einige Stunden oder sogar Tage verschoben? Wurde Ihnen die Beförderung verweigert, beispielsweise weil der Flug überbucht war? Haben Sie aufgrund der Verspätung des ersten Fluges Ihren Anschlussflug verpasst? Oder kam ihr Gepäck nach ihrem Flug gar nicht, beschädigt oder verspätet an? Hatten Sie ursprünglich eine höhere Klasse gebucht und wurden sie dann durch die Fluggesellschaft in eine niedrigere Klasse abgestuft?

Dann steht Ihnen unter gewissen Umständen eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung zu. Spies Rechtsanwälte berät Sie kompetent und ausführlich zu den Ihnen zustehenden Ansprüchen und setzt diese zielgerichtet für Sie durch.

Flugverspätung / Annullierung

Der von Ihnen gebuchte Flug verspätete sich um mehrere Stunden oder wurde sogar ganz annulliert? Die Fluggesellschaft hat sie hierüber jedoch nicht informiert oder hat sie einfach am Abfluggate stehen lassen?

Als Flugreisender stehen Ihnen in diesen Fällen Unterstützungsleistungen in Form von z.B. Hotelunterbringungen oder Ausgleichsansprüche von bis zu 600,00 € zu. Spies Rechtsanwälte prüft die Ihnen zustehenden Ansprüche umfassend und macht diese gegenüber der Fluggesellschaft für Sie geltend.

Mängel in Hotel / Ferienwohnung

Im Voraus zu Ihrem Urlaub haben Sie sich Ihr Hotel oder Ihre Ferienwohnung ganz genau ausgesucht. Dennoch erscheint vor Ort vieles anders, als auf den Bildern die Sie zuvor gesehen haben. Das Zimmer bietet nicht die Ausstattung, die zuvor beworben wurde oder das Hotel gleicht eigentlich mehr einer Großbaustelle als einem Ort, an dem man den Urlaub verbringen möchte. Das sind nur einige wenige Beispiele dafür, was während dem lang ersehnten Urlaub alles schief gehen kann.

Der Frust ist danach häufig groß, wo man sich doch das ganze Jahr über auf die Auszeit gefreut hatte. Spies Rechtsanwälte beraten Sie in diesen Fällen in Bezug auf die Ihnen zustehenden Ansprüche und übernehmen gerne deren Geltendmachung für Sie.

Pauschalreisen

Seit dem 01.07.2018 ist ein neues Reiserecht in Kraft getreten. Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, sind sie gut abgesichert: bei Mängeln können Reisende etwa eine Reisepreisminderung oder Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend machen.

Voraussetzung ist, dass Sie zwei Reiseleistungen (z.B. Flug, Hotel oder Mietwagen) zusammen gebucht haben oder eine solche Reiseleistung i.V.m. einer touristischen Leistung (Konzertkarte, Ausflug u.a.) gebucht haben und diese mindestens 25 % des Gesamtwertes der Reise ausmacht. Dann kommen Ihnen die gesetzlichen Regelungen zugute.

Insbesondere in Zeiten der Corona Pandemie sind Pauschalreisende oftmals besser abgesichert als Individualreisende. Trotz vielfältiger gesetzlicher Regelung kommen Reiseveranstalter ihren Verpflichtungen zum Teil jedoch gar nicht oder erst mit enormer Verspätung nach. Spies Rechtsanwälte bietet ihnen erfahrene Rechtsanwälte, welche Sie umfangreich und engagiert beraten und Ihre Ansprüche – sofern notwendig- auch gerichtlich durchsetzen. Greifen Sie auf jahrelange Erfahrung, Kompetenz und fundiertes Fachwissen unserer Reiserechts Rechtsanwälte zurück.

Reiseabbruch

Mussten sie eine bereits angetretene Reise wegen höherer Gewalt, der Coronapandemie oder krankheitsbedingt abbrechen, können sowohl Sie als Reisender als auch der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen.

Solche Umstände können behördliche Anordnungen und Einschränkungen wie beispielsweise ein Einreiseverbot, Zwangsquarantäne bei Einreise, Betriebsschließungen von Hotels oder auch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes sein.

Reisrücktrittsversicherungen zahlen in der Regel nicht für Ausfälle durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände.

Ihnen stehen in diesem Fall Erstattungsansprüche für nicht genutzte Reiseleistungen zu. Beinhaltet der Reisevertrag auch die An- und Abreise, muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung unverzüglich eine Rückbeförderung organisieren. Die entsprechenden Kosten muss der Reiseveranstalter tragen.

Entscheiden Sie sich dazu ihren Urlaub nicht abzubrechen und im Krisengebiet zu bleiben, kann eventuelle Reisepreis gemindert werden. Dies ist etwa dann möglich, wenn einzelne Reiseleistung wie Transport, Verpflegung, Unterkunft oder Ausflüge nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder sogar ganz ausfallen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Spies Rechtsanwälte ist ein kompetenter Ansprechpartner und steht Ihnen mit unserem Team mit Rat und Tat zur Seite.

Reisestornierung

Hat Ihr Reiseanbieter Ihre Reise aus für Sie nicht nachvollziehbaren Gründen storniert oder war Ihnen der Antritt der Reise beispielsweise wegen der Corona Pandemie zu gewagt? Häufig versuchen Reiseveranstalter in letzterem Fall die entsprechenden Stornokosten zu erheben, obwohl diese dem Reiseveranstalter nicht zustehen. Auf Ihre Nachrichten wird entweder gar nicht oder nur pauschaliert geantwortet und die Ansprüche auf Rückerstattung werden ohne weitere Begründung abgelehnt. Eine telefonische Erreichbarkeit des Reiseveranstalters ist nicht gegeben. Sie kommen allein nicht mehr weiter.

Spies Rechtsanwälte steht Ihnen in diesen Fällen mit einer ausgezeichneten Expertise zur Seite und verhilft Ihnen dazu Ihre Rechte durchzusetzen. Mandanten befinden sich in guten Händen und können auf das umfangreiche Fachwissen der Experten der Kanzlei aus Frankfurt am Main zurückgreifen.

Kreuzfahrtrecht

Route geändert, Landausflug ausgefallen, Schmutz in der Kabine: Passagiere eines Kreuzfahrtschiffes können eine Minderung des Reisepreises verlangen, wenn die Kreuzfahrt Mängel hat.

Wurde Ihnen beispielsweise die falsche Kabine oder ein anderes Schiff zugeordnet, die Route wurde kurzfristig geändert und ein Hafen wurde nicht angefahren oder ist das Buffet fast dauerhaft leer und bietet kaum Abwechslung können Sie den Reisepreis mindern. Bei der Kreuzfahrt kann einiges schiefgehen.

Wurde die gesamte Kreuzfahrt durch den Mangel erheblich beeinträchtigt stehen Ihnen unter Umständen auch Schadensersatzansprüche zu.

Spies Rechtsanwälte berät und vertritt sie umfassend mit den ausgezeichnet ausgebildeten Reiserechts Rechtsanwälten.

Kontakt

KATJA EVA SPIES