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Anwalt Asyl- und Ausländerrecht Frankfurt am Main

Fachanwalt für Asyl- und Ausländerrecht
in Frankfurt am Main

Schwerpunkte

Testament

Als Testament wird der „letzte Wille“ bzw. die letztwillige Verfügung eines Menschen genannt. Es ist eine zumeist einseitig getroffene Verfügung, welche den rechtlichen Nachlass des Erblassers klärt. In der Regel ändert ein Testament die gesetzliche Erbfolge.
Doch nur bei einem Bruchteil aller Erbfälle existiert überhaupt ein Testament. Erschwerend kommt hinzu, dass sofern ein Testament vorhanden ist, häufig Regelungen getroffen wurden, die rechtlich nicht korrekt sind. Bei privatschriftlichen Testamenten besteht darüber hinaus die große Gefahr unklarer Formulierungen. Vielfach muss dann in langwierigen Gerichtsverfahren der Wille des Verstorbenen ermittelt werden. Sind letztwillige Verfügungen formell unwirksam oder nicht auslegbar, tritt die gesetzliche Erbfolge ein – ein Umstand, den der Erblasser gerade vermeiden wollte.
Spies Rechtsanwälte beraten Sie umfassend in allen Angelegenheiten rund um das Testament. Gerne stehen wir Ihnen auch bei der Errichtung eines rechtssicheren Testaments fundiert zur Seite.

Erbvertrag

Neben der Verfügung eines Testamentes ist der sogenannte Erbvertrag die zweite Möglichkeit, Regelung für das Vermachen vom Nachlass zu bestimmen und somit auch von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Der Erbvertrag hat mit dem Testament gemeinsam, dass nur der Erblasser persönlich den Erbvertrag verfassen darf. Jedoch müssen hierbei wenigstens zwei Vertragspartner den Erbvertrag miteinander eingehen, sodass dies nur mit Hilfe eines Notars möglich ist. Der Erbvertrag entfaltet eine Bindungswirkung, die dem Erben eine nicht mehr entziehbare Rechtsposition verleiht, denn der Erbvertrag kann nicht widerrufen werden.
Wir beraten Sie zielgerichtet und kompetent bei der Errichtung oder Abänderung von Erbverträgen.

Erbscheinverfahren

Gerade bei Eintritt eines Erbfalles stehen die Erben häufig vor einer Vielzahl von offenen Fragen. Hierzu gehört beispielsweise auch ob überhaupt und wie ein Erbschein beantragt werden muss? Wer darf den Erbschein beantragen und was regelt der Erbschein überhaupt?

Ein Erbschein bekundet, wer Erbe ist und welchen Beschränkungen er unterliegt. Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über die Verfügungsberechtigung am Nachlass des Erblassers und über die Höhe des Erbteils. Aufgrund des Erbscheins könnten die (vermeintlichen) Erben also z.B. ein Grundstück verkaufen, Bankkonten lehren, usw.
Der Erbschein ist ein Beweismittel dafür, dass derjenige, der als Erbe auftritt, auch tatsächlich (Mit-) Erbe ist.
Einem Erbschein bedarf es jedoch nicht in jedem Fall: existiert eine Vollmacht oder ein notarielles Testament, kann meist auf einen Erbschein verzichtet werden.
Wir sind Ihnen bei Ihren offenen Fragen gerne behilflich und übernehmen auch für Sie das Erbscheins(beantragungs-)verfahren.

Pflichtteilsrecht

Jeder kann unserem Testament seine Erben frei bestimmen und auch enge Angehörige enterben oder bei der Erbeinsetzung nicht berücksichtigen. Werden z.B. Kinder oder Ehepartner im Testament oder Erbvertrag nicht bedacht, haben sie in der Regel einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil.
Nicht selten kommt es darüber zum Streit, welche Vermögenswerte dem pflichtteilsrelevanten Nachlass zuzurechnen sind und welche nicht. Dies vor allem dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Immobilien, Geld oder andere Gegenstände verschenkt hat, möglicherweise auch an den oder die Erben.
Gerade bei einer Zerrüttung der persönlichen Beziehung zum Pflichtteilsberechtigten besteht häufig der Wunsch dem Angehörigen auch sein Pflichtteil zu entziehen. Die Pflichtteilsentziehung ist jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.
Das Pflichtteilsrecht stellt sowohl für Erben als auch enterbte Familienmitglieder eine große Herausforderung dar. Sie sind Erbe geworden und sehen sich nun ungerechtfertigten Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt oder sie wurden enterbt und wissen nicht, wie Sie den Ihnen zustehenden Pflichtteil in Anspruch nehmen sollen. Spies Rechtsanwälte unterstützt Sie in dieser schwierigen Lage und steht Ihnen mit ausgezeichneter Expertise zur Seite.

Erbauseinandersetzungen

Hat ein Erblasser mehrere Erben, bilden Sie eine Erbengemeinschaft – der Nachlass gehört allen gemeinsam. Alle Nachlassempfänger haben dabei einen bestimmten Erbteilsanspruch. Damit nun jeder Erbberechtigte, den ihm zugesprochenen oder zustehenden Anteil an der Erbschaft erhält, bedarf es jedoch der Auseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses. Dabei einigen sich die Miterben, wer welchen Anteil am Nachlass erhält. Dies führt in manchen Fällen jedoch zu Schwierigkeiten, wo doch jeder Erbberechtigte eine eigene Vorstellung davon hat, wie die Erbmasse aufgeteilt werden soll.

Die kompetenten Rechtsanwälte von Spies Rechtsanwälte beraten Sie in allen Angelegenheiten rund um die Erbauseinandersetzung. Mit viel Erfahrung und Einfühlvermögen stehen wir Ihnen zur Seite.

Erbe ausschlagen

Stirbt ein Erblasser, geht sein gesamter Besitz inklusive offener Schulden auf die Erben über. Existiert kein Testament werden die Erben nach der gesetzlichen Erbfolge bestimmt. Das bedeutet, dass das gesamte Vermögen des Verstorbenen automatisch in den Besitz der Erben übergeht, ohne dass diese Anspruch darauf erheben müssen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung dazu das Erbe anzutreten. Vielmehr besteht die Möglichkeit eine Erbschaft auszuschlagen. Dies dient vor allem dem Schutz eines Erben, beispielsweise wenn der Erblasser überwiegend Schulden vererbt. In diesen Fällen haftet der Erbe mit seinem gesamten Vermögen, was in manchen Fällen den finanziellen Ruin bedeutet.
Umso wichtiger ist es sich nach dem Ableben des Erblassers sich möglichst schnell einen genauen Überblick über dessen Vermögensverhältnisse zu verschaffen, um gegebenenfalls darüber nachzudenken, ob die Erbschaft ausgeschlagen werden sollte.
Spies Rechtsanwälte berät Sie in dieser schwierigen Situation und steht Ihnen diesbezüglich mit Rat und Tat zur Seite, um die für Sie bestmögliche Lösung auszuarbeiten.

Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht

Mit einer Patientenverfügung kann jeder ab 18 Jahren im Voraus festlegen, welche medizinischen Behandlung und Maßnahmen erwünscht oder ablehnt, wenn er sich in einer aussichtslosen Krankheitssituation am Lebensende befindet und sich nicht mehr äußern kann. Eine solche Situation kann etwa nach einem schweren Unfall eintreten, bei einer unheilbaren Krankheit oder bei schwerer Demenz. Mit einer Patientenverfügung wahrt ein Mensch sein Recht auf Selbstbestimmung am Lebensende.
Die Patientenverfügung muss klar, verständlich und genau formuliert sein. Anhand des schriftlich festgelegten Willens in der Patientenverfügung entscheiden Ärzte schließlich unter Umständen über Leben oder Tod – etwa darüber, ob sie auf eine Therapie verzichten oder abbrechen.
Es kann auch dazu kommen, dass eine Betreuung unvermeidbar ist. Dann kommt es zu einem Betreuungsverfahren vor Gericht. Dies ist der Fall, wenn ein Mensch wegen einer Erkrankung oder einer Behinderung rechtliche Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann und es keine Vorsorgevollmacht gibt. Dann entscheidet das Betreuungsgericht, welche Person den Betroffenen gesetzlich vertritt. Gibt es eine Vorsorgevollmacht, hat das Gericht diese zu berücksichtigen. Insoweit können Sie mittels einer Vorsorgevollmacht auf dieses Verfahren Einfluss nehmen. Sie können vorsorgen, indem sie sich bereits heute Gedanken darüber machen, wer für den Fall der Fälle in Betracht käme.

Laien ohne (medizinische) Fachkenntnisse fühlen sich schnell überfordert, wenn sie eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht erstellen wollen. Spies Rechtsanwälte mit ihren spezialisiert ausgebildeten Rechtsanwälten sind Ihnen beim Erstellen einer Patientenverfügung bzw. Vorsorgevollmacht behilflich und sichern Sie dahingehend ab, dass diese konkret genug formuliert ist, damit Ärzte oder Bevollmächtigte bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willen des Betroffenen nicht in Zweifel geraten.

Bestattungsverfügung

Viele Menschen kümmern sich nicht darum, was mit den eigenen Überresten nach dem Tode geschehen soll. Angehörigen fällt es daher oft schwer, eine Bestattung zu organisieren, weil sie keine oder nur vage Kenntnis über die Vorstellungen und Wünschen des Verstorbenen haben. Angesichts des Zeitdrucks, der seelischen Belastung durch den Verlust und der anstehenden Kosten können Wünsche des Verstorbenen oft nicht angemessen umgesetzt werden. Eine zu Lebzeiten selbst verfasste Bestattungsverfügung kann diese Situation deutlich entschärfen.

Eine Bestattungsverfügung ist eine Erklärung eines lebenden Menschen, wie mit seiner Leiche nach seinem Tod verfahren werden soll. Wir bieten Ihnen eine juristische Beratung rund um das Thema einer Bestattungsverfügung. Weiterhin sind wir Ihnen gerne bei der Errichtung einer solchen behilflich.

Kontakt

KATJA EVA SPIES