Skip to main content

Wir sind umgezogen! Leverkuser Str. 20, 65929 Frankfurt am Main

Nachzahlung - Anwalt Strafrecht Frankfurt - Spies Rechtsanwälte

WARMWASSERZÄHLER WERDEN PFLICHT – INSTALLATION BIS 31.12.2013 MÖGLICH

Seit 01.09.09 gilt die aktuelle Fassung der Heizkostenverordnung, die in Verbindung des „integrierten Energie- und Klimaprogramms“ der Bundesregierung steht. Durch die Novellierung der Heizkostenverordnung ergeben sich Änderungen, die Hauseigentümer und Mieter beachten sollten.

WARMWASSERZÄHLER WERDEN PFLICHT

Das Ziel der Novellierung der Heizkostenabrechnung ist die Förderung von energieeffizientem Heizen durch exakte Verbrauchsermittlungen. Unter anderem durch eine verbesserte Erfassung des Verbrauchs der Warmwasserbereitung soll dieses Ziel erreicht werden. Bisher konnte der Wärmeverbrauch rechnerisch ermittelt werden. Dies traf auf den Verbrauch zu, der für die Warmwasserbereitung genutzt wurde. Wurde mit einer Warmwasseranlage gleichzeitig Heiz- und Warmwasser produziert, durfte bisher mit einer Pauschale von 18 Prozent abgerechnet werden.

Nach dem 31.12.2013 ist diese Art der Ermittlung nicht mehr möglich. Deshalb sind die Hauseigentümer dafür verantwortlich, dass bis spätestens 31.12.2013 spezielle Wärmezähler installiert werden. Warmwasserzähler, die bei verbundenen Heizungsanlagen den Warmwasseranteil erfassen werden Pflicht. Die Übergangsfrist bis Ende 2013 gilt für Bestandsanlagen.

WICHTIGES ZU ZÄHLERN UND ERGEBNISSEN

Besitzer von Mehrfamilienhäusern müssen für jede Wohnung bis 31.12.2013 geeichte Warmwasserzähler installieren. Diese Zähler müssen den Verbrauch in Kilowattstunden angeben. Dem Nutzer sollten die Ablese-Ergebnisse innerhalb von einem Monat mitgeteilt werden. Dies ist nicht notwendig, falls die Ergebnisse in den Räumlichkeiten des Nutzers über einen längeren Zeitraum abgelesen werden können. Ist in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler installiert, entfällt die separate Mitteilung ebenfalls. Zukünftig darf der genutzte Verteilschlüssel bei sachgerechten Gründen geändert werden.

FOLGEN VON FEHLENDEN ZÄHLERN

Wird die Installation der Zähler nicht rechtzeitig durchgeführt, sind Mieter berechtigt ihre erhaltene Heizkostenabrechnung um pauschal 15 Prozent zu kürzen.

UMLAGE VON ZUSÄTZLICHEN KOSTEN

Den Eigentümern ist es durch die aktuelle Heizkostenverordnung erlaubt, zusätzlich die Kosten für Verbrauchsanalysen und Eichkosten für die vorgeschriebenen Wärmezähler auf Mieter umzulegen.

ERHÖHUNG DES VERBRAUCHSABHÄNGIGEN ANTEILS

Bei älteren Gebäuden erhöht sich der verbrauchsabhängige Anteil von 50 auf 70 Prozent. Entspricht ein Gebäude der Wärmeschutzverordnung nicht mehr, müssen Eigentümer die Heizkostenverteilung nach dem Abrechnungsmaßstab 70 Prozent Verbrauchsanteil und 30 Prozent Flächenanteil vornehmen.

ALTE MESSGERÄTE MÜSSEN AUSGETAUSCHT WERDEN

Eine weitere Änderung, die bis 31.12.2013 umgesetzt werden muss, betrifft den Austausch von veralteten Messgeräten. Bei Warmwasser-Kostenverteilern und Heizkosten-Verteilern, die vor dem 01.07.1981 installiert wurden, muss der Austausch bis zum genannten Stichtag erledigt werden.

AUSNAHMEN BEI GROSSEM AUFWAND ODER ENORMEN KOSTE

Von der Pflicht zur Nutzung von Warmwasserzählern kann nur eine Befreiung stattfinden, wenn für Installationen ein unzumutbarer Aufwand nötig ist. Liegen die Installationskosten über einem Viertel der anfallenden Brennstoffkosten, kann von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden. Haben Häuser einen Heizwärmebedarf von unter 15 kWh/m2 pro Jahr, ist die Heizkostenverordnung nicht anzuwenden. Dies kommt beispielsweise bei Passivhäusern vor.

BERATUNG UND BETREUUNG

Für Eigentümer und Mieter können mit den Änderungen durch die Heizkostenverordnung Probleme auftreten. Um Konflikte und unnötige Kosten zu vermeiden, ist die frühzeitige Beratung durch einen spezialisierten Anwalt empfehlenswert.

FRÜHZEITIGE INSTALLATION KANN SICH LOHNEN

Viele Hauseigentümer werden die Installation aus Kostengründen erst Ende des Jahres durchführen. Es kann sich allerdings lohnen frühzeitig in Warmwasserzähler zu investieren. Aufgrund der zu erwartenden steigenden Nachfrage zum Ende des Jahres, ist davon auszugehen, dass viele Anbieter die Preise erhöhen.

Wurde der Auftrag des Heizungsbetriebs an Dritte vergeben, sollte mit dem Anbieter die Zuständigkeit für den Einbau des Wärmezählers geklärt werden. Zudem ist die Kostenfrage abzuklären.