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Waldbrände im Urlaub: Welche Rechte haben Pauschal- und Individualreisende?

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Waldbrände in beliebten Urlaubsregionen führen bei Reisenden regelmäßig zu großer Unsicherheit. Viele Urlauber fragen sich, ob sie eine bevorstehende Reise kostenfrei stornieren können, welche Rechte sie bei einer Evakuierung am Urlaubsort haben und ob der Reiseveranstalter für ausgefallene Urlaubstage eine Entschädigung zahlen muss.

Rechtlich muss sorgfältig unterschieden werden: Eine Naturkatastrophe wie ein Waldbrand kann einen Anspruch auf Rückzahlung oder Minderung des Reisepreises begründen, obwohl den Reiseveranstalter kein Verschulden trifft. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht dagegen bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen regelmäßig nicht.

Entscheidend ist außerdem, ob eine Pauschalreise oder eine Individualreise gebucht wurde. Pauschalreisende genießen aufgrund der §§ 651a ff. BGB einen deutlich weitergehenden Schutz und haben mit dem Reiseveranstalter grundsätzlich einen zentralen Ansprechpartner.

Was ist eine Pauschalreise?

Eine Pauschalreise liegt grundsätzlich vor, wenn für dieselbe Reise mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen zu einer Gesamtheit verbunden werden.

Zu den gesetzlich relevanten Reiseleistungen gehören insbesondere:

  • die Beförderung von Personen, etwa mit dem Flugzeug, der Bahn, dem Bus oder einem Schiff,
  • die Beherbergung,
  • die Vermietung von Kraftfahrzeugen oder bestimmten Krafträdern,
  • sowie sonstige touristische Leistungen, etwa bestimmte Ausflüge, Eintrittskarten, Skipässe oder Freizeitangebote.

Der klassische Fall einer Pauschalreise ist die gemeinsame Buchung von Flug und Hotel bei einem Reiseveranstalter. Auch Kombinationen aus Hotel und Mietwagen, Bahnreise und Unterkunft oder Kreuzfahrt und Hotelaufenthalt können Pauschalreisen sein.

Eine Pauschalreise kann insbesondere vorliegen, wenn die Reiseleistungen:

  • in einem einheitlichen Buchungsvorgang ausgewählt werden,
  • zu einem Gesamtpreis angeboten oder abgerechnet werden,
  • ausdrücklich als „Pauschalreise“, „Paket“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung beworben werden,
  • durch ein Reisebüro zu einer Gesamtheit zusammengestellt werden,
  • oder im Rahmen eines bestimmten verbundenen Online-Buchungsvorgangs gebucht werden.

Entscheidend ist nicht allein, ob der Reisende nur eine Rechnung erhält oder ob in den Buchungsunterlagen ausdrücklich das Wort „Pauschalreise“ verwendet wird. Maßgeblich ist vielmehr die konkrete rechtliche und wirtschaftliche Gestaltung des Buchungsvorgangs.

Ein Beispiel: Der Reisende wählt auf einer Internetseite zunächst einen Flug und anschließend ein Hotel aus. Beide Leistungen werden zu einem Gesamtpreis als Reisepaket angeboten. In diesem Fall liegt regelmäßig eine Pauschalreise vor.

Auch sogenannte Click-Through-Buchungen können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Pauschalreise führen. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Reisende zunächst eine Reiseleistung bucht, seine persönlichen Daten und Zahlungsdaten anschließend an einen weiteren Anbieter übermittelt werden und er dort innerhalb von 24 Stunden eine weitere Reiseleistung für dieselbe Reise bucht.

Keine Pauschalreise liegt dagegen regelmäßig vor, wenn der Reisende den Flug unabhängig bei einer Fluggesellschaft, das Hotel später eigenständig über eine andere Buchungsplattform und den Mietwagen wiederum bei einem dritten Anbieter bucht. Dann bestehen mehrere selbstständige Verträge, die rechtlich getrennt beurteilt werden müssen.

Die gesetzliche Definition und die unterschiedlichen Arten der Zusammenstellung einer Pauschalreise ergeben sich aus §§ 651a und 651c BGB. (Gesetze im Internet)

1. Wann haben Urlauber das Recht, eine Pauschalreise wegen Waldbränden kostenlos zu stornieren und welche Kriterien sind dabei rechtlich entscheidend?

Zunächst muss zwischen einer umgangssprachlichen „kostenlosen Stornierung“ und einem rechtlichen Rücktritt vom Pauschalreisevertrag unterschieden werden.

Grundsätzlich kann ein Reisender jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Liegt allerdings kein besonderer Rücktrittsgrund vor, kann der Reiseveranstalter grundsätzlich eine angemessene Entschädigung beziehungsweise die vertraglich vereinbarte Stornopauschale verlangen.

Anders ist es, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Ein Waldbrand kann einen solchen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand darstellen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Waldbrand irgendwo im Urlaubsland automatisch zur kostenfreien Stornierung berechtigt.

Entscheidend ist die konkrete Betroffenheit der gebuchten Reise

Maßgeblich ist insbesondere:

  • Befindet sich der Waldbrand am konkreten Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe?
  • Ist das gebuchte Hotel betroffen, geschlossen oder evakuiert?
  • Ist der Urlaubsort für Touristen gesperrt?
  • Sind Straßen, Flughäfen, Häfen oder andere Verkehrswege geschlossen?
  • Ist die sichere Anreise nicht mehr möglich?
  • Bestehen erhebliche Rauch-, Ruß- oder Aschebelastungen?
  • Gibt es konkrete Gesundheitsgefahren?
  • Sind wesentliche Teile der touristischen Infrastruktur ausgefallen?
  • Liegen behördliche Evakuierungsanordnungen oder Zugangsbeschränkungen vor?
  • Ist bereits vor Reisebeginn absehbar, dass wesentliche gebuchte Reiseleistungen nicht erbracht werden können?

Eine lediglich abstrakte Waldbrandgefahr genügt regelmäßig nicht. Das Gleiche gilt für hohe Temperaturen, trockene Vegetation oder Medienberichte über Brände, die sich in einem anderen Teil des Urlaubslandes oder weit entfernt vom konkreten Ferienort befinden.

Auch die persönliche Angst oder ein allgemeines Unsicherheitsgefühl reichen für sich genommen grundsätzlich nicht aus.

Beispiel: Waldbrand auf einer Urlaubsinsel

Brennt es auf einer großen griechischen Insel, während sich das gebuchte Hotel auf der gegenüberliegenden Seite der Insel befindet, das Hotel uneingeschränkt geöffnet ist und die Anreise sicher durchgeführt werden kann, besteht nicht automatisch ein Recht zur kostenfreien Stornierung.

Anders kann die Situation zu beurteilen sein, wenn der gebuchte Ferienort evakuiert wird, die Zufahrtsstraßen gesperrt sind, das Hotel geschlossen wurde oder erhebliche Rauchbelastungen eine gefahrlose Nutzung der Unterkunft ausschließen.

Maßgeblicher Zeitpunkt

Die Voraussetzungen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorliegen beziehungsweise für den geplanten Reisezeitraum konkret zu erwarten sein.

Reisende sollten daher nicht vorschnell aufgrund erster Medienberichte zurücktreten. Wer zu einem Zeitpunkt storniert, in dem eine erhebliche Beeinträchtigung der konkreten Reise noch nicht hinreichend wahrscheinlich ist, riskiert, dass der Veranstalter die vereinbarten Stornokosten verlangt.

Je näher der Reisebeginn rückt, desto zuverlässiger lässt sich in der Regel beurteilen, ob die konkrete Reise tatsächlich erheblich betroffen sein wird.

Welche Bedeutung hat eine Reisewarnung?

Eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes kann ein besonders gewichtiges Indiz dafür sein, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Eine Reisewarnung ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für einen kostenfreien Rücktritt. Auch ohne eine solche Warnung kann ein Rücktritt berechtigt sein, wenn sich aus behördlichen Anordnungen, Evakuierungen, Sperrungen oder anderen objektiven Umständen eine erhebliche Beeinträchtigung der konkreten Reise ergibt.

Umgekehrt führt nicht jeder allgemeine Sicherheitshinweis automatisch dazu, dass sämtliche Reisen in das betroffene Land kostenfrei storniert werden können.

Welche Rechtsfolge hat der kostenfreie Rücktritt?

Sind die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB erfüllt, verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis. Bereits geleistete Zahlungen sind grundsätzlich zurückzuerstatten. Eine Stornopauschale darf der Veranstalter in diesem Fall nicht verlangen.

Dabei handelt es sich jedoch nicht um Schadensersatz.

Der Reiseveranstalter muss den Reisepreis nicht deshalb zurückzahlen, weil er den Waldbrand verschuldet hätte. Vielmehr wird der Reisevertrag rückabgewickelt, weil die Reise aufgrund außergewöhnlicher Umstände erheblich beeinträchtigt wäre.

Ein Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung dafür, dass der Urlaub nicht stattfinden kann, besteht grundsätzlich nicht.

  • 651h BGB unterscheidet ausdrücklich zwischen dem Rücktritt des Reisenden und einer weitergehenden Entschädigung. Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen kann der Reisende ohne Zahlung einer Rücktrittsentschädigung vom Vertrag zurücktreten. (Gesetze im Internet)

Zusammengefasst

Ein Waldbrand berechtigt nicht automatisch zur kostenfreien Stornierung. Entscheidend ist, ob der konkrete Urlaubsort, die Anreise oder wesentliche Bestandteile der gebuchten Pauschalreise erheblich beeinträchtigt sind.

Liegt eine solche erhebliche Beeinträchtigung vor, kann der Reisende kostenfrei zurücktreten und den gezahlten Reisepreis zurückverlangen. Eine zusätzliche Entschädigung wegen des ausgefallenen Urlaubs erhält er grundsätzlich nicht.

2. Welche Ansprüche haben Reisende, wenn während ihres Urlaubs in der Nähe ihres Ferienorts ein Waldbrand ausbricht und die Reise dadurch erheblich beeinträchtigt wird?

Bricht der Waldbrand erst während der laufenden Reise aus, kommt es zunächst darauf an, welche gebuchten Reiseleistungen konkret beeinträchtigt sind.

Allein der Umstand, dass es in der weiteren Umgebung des Urlaubsortes brennt, begründet noch nicht automatisch einen Reisemangel.

Können das Hotel, die Verpflegung, der Strand, die gebuchten Ausflüge und die sonstigen Reiseleistungen weiterhin sicher und vertragsgemäß genutzt werden, bestehen allein wegen eines weiter entfernt liegenden Waldbrandes möglicherweise keine Ansprüche.

Anders ist die Situation beispielsweise, wenn:

  • das Hotel evakuiert werden muss,
  • der Ferienort gesperrt wird,
  • eine erhebliche Rauch- oder Aschebelastung besteht,
  • das Hotel nicht mehr sicher genutzt werden kann,
  • die Strom- oder Wasserversorgung ausfällt,
  • der Strand, die Hotelanlage oder wesentliche Einrichtungen gesperrt werden,
  • gebuchte Ausflüge oder wesentliche Programmpunkte ersatzlos entfallen,
  • der Reisende in einer erheblich schlechteren Notunterkunft untergebracht wird,
  • oder eine sichere Fortsetzung des Urlaubs nicht mehr möglich ist.

In diesen Fällen kann ein Reisemangel im Sinne der §§ 651i ff. BGB vorliegen. Der Reiseveranstalter ist grundsätzlich verpflichtet, die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. (Gesetze im Internet)

Der Reiseveranstalter ist der erste Ansprechpartner

Der Reisende sollte sich unverzüglich an den Reiseveranstalter, die örtliche Reiseleitung oder den vom Veranstalter benannten Notfallkontakt wenden.

Es genügt nicht immer, ausschließlich die Hotelrezeption zu informieren. Das Hotel ist häufig lediglich Leistungserbringer und nicht der eigentliche Vertragspartner des Reisenden.

Die Beeinträchtigung sollte möglichst nachweisbar gemeldet werden, beispielsweise:

  • per E-Mail,
  • über die App des Reiseveranstalters,
  • per Messenger,
  • oder durch eine schriftliche Mitteilung an die Reiseleitung.

In der Mängelanzeige sollte konkret beschrieben werden:

  • was geschehen ist,
  • welche Leistungen nicht mehr erbracht werden,
  • welche Gefahren oder Einschränkungen bestehen,
  • und welche Abhilfe erwartet wird.

Anspruch auf Abhilfe

Der Reisende kann grundsätzlich verlangen, dass der Veranstalter den Reisemangel beseitigt.

Je nach Situation kann die Abhilfe beispielsweise bestehen in:

  • der Unterbringung in einem anderen, sicheren Hotel,
  • dem Transport in eine nicht betroffene Urlaubsregion,
  • der Fortsetzung der Reise an einem anderen Ort,
  • der Bereitstellung einer gleichwertigen Ersatzunterkunft,
  • der Organisation alternativer Reiseleistungen,
  • oder der vorzeitigen Rückbeförderung.

Der Reiseveranstalter darf die Abhilfe insbesondere dann verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Mangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

Betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, muss der Reiseveranstalter grundsätzlich angemessene Ersatzleistungen anbieten, soweit dies möglich ist. (Gesetze im Internet)

Muss der Reisende zunächst eine Ersatzleistung beantragen?

Der Reisende sollte den Mangel unverzüglich anzeigen und ausdrücklich Abhilfe verlangen. Er muss allerdings nicht zwingend den rechtlich exakten Begriff „Ersatzleistung“ verwenden.

Es genügt, wenn aus seiner Mitteilung deutlich wird, dass die aktuelle Situation nicht vertragsgemäß ist und er eine Lösung durch den Reiseveranstalter erwartet.

Der Veranstalter muss dann prüfen, welche zumutbare Abhilfe oder Ersatzleistung angeboten werden kann.

Darf der Reisende selbst ein neues Hotel oder einen Rückflug buchen?

Grundsätzlich sollte der Reisende dem Veranstalter zunächst Gelegenheit geben, Abhilfe zu schaffen.

Leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende unter den gesetzlichen Voraussetzungen selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Eine Fristsetzung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn:

  • der Veranstalter die Abhilfe verweigert,
  • sofortige Abhilfe erforderlich ist,
  • eine akute Gefahr besteht,
  • oder der Veranstalter trotz der Dringlichkeit nicht erreichbar ist.

In einer unmittelbaren Gefahrensituation hat die Sicherheit selbstverständlich Vorrang. Der Reisende muss nicht in einem gefährdeten Hotel verbleiben, nur um zunächst eine schriftliche Frist abzuwarten.

Ist hingegen keine akute Gefahr gegeben, sollte er nicht ohne Rücksprache ein besonders teures Ersatzhotel oder einen kostenintensiven Rückflug buchen und anschließend davon ausgehen, dass der Veranstalter sämtliche Kosten übernehmen muss.

Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur erforderliche und angemessene Aufwendungen.

Muss eine angebotene Ersatzleistung angenommen werden?

Eine angebotene Ersatzleistung darf nicht ohne sachlichen Grund abgelehnt werden.

Ist die Ersatzunterkunft sicher, zumutbar und im Wesentlichen mit der ursprünglich gebuchten Leistung vergleichbar, sollte der Reisende sie grundsätzlich annehmen.

Eine Ablehnung kann dagegen berechtigt sein, wenn die Ersatzleistung:

  • erheblich minderwertig ist,
  • nicht sicher genutzt werden kann,
  • mit den ursprünglich gebuchten Leistungen nicht vergleichbar ist,
  • gesundheitlich unzumutbar ist,
  • oder mit erheblichen zusätzlichen Belastungen verbunden wäre.

Ist die Ersatzleistung nicht gleichwertig, kann zusätzlich eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises in Betracht kommen. Sind die Ersatzleistungen mit den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht vergleichbar oder ist die angebotene Preisherabsetzung nicht angemessen, darf der Reisende sie unter den Voraussetzungen des § 651k Abs. 3 BGB ablehnen. (Gesetze im Internet)

Anspruch auf Reisepreisminderung

Für die Dauer eines Reisemangels mindert sich der Reisepreis grundsätzlich.

Die Minderung ist verschuldensunabhängig. Der Veranstalter muss den Waldbrand weder verursacht noch vorhergesehen haben.

Entscheidend ist allein, dass die tatsächlich erbrachte Reiseleistung objektiv hinter der vertraglich vereinbarten Leistung zurückbleibt.

Beispiele:

  • Wird der Reisende statt in einem gebuchten Vier-Sterne-Hotel mehrere Tage in einer einfachen Notunterkunft untergebracht, kann eine Minderung in Betracht kommen.
  • Fällt die vereinbarte Verpflegung aus, kann der Reisepreis für diese Leistung gemindert sein.
  • Sind Hotelanlage, Strand und Freizeitangebote aufgrund der Rauchbelastung nicht nutzbar, kann ebenfalls eine erhebliche Minderung gerechtfertigt sein.
  • Wird die Reise nach wenigen Tagen vollständig beendet, kann für die nicht mehr erbrachten Reiseleistungen eine weitgehende Rückerstattung verlangt werden.

Die Höhe der Minderung hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Einen festen Prozentsatz allein für das Vorliegen eines Waldbrandes gibt es nicht.

Nach § 651m BGB mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels in dem Verhältnis, in dem der tatsächliche Wert der Reise hinter dem Wert der mangelfreien Reise zurückbleibt. (Gesetze im Internet)

Kündigung der Pauschalreise

Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt und schafft der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende den Pauschalreisevertrag kündigen.

Eine vorherige Fristsetzung kann entbehrlich sein, wenn:

  • die Abhilfe verweigert wird,
  • eine sofortige Kündigung durch besondere Umstände gerechtfertigt ist,
  • eine Gefahr für Leib oder Gesundheit besteht,
  • oder eine Abhilfe offensichtlich unmöglich ist.

Umfasst die Pauschalreise auch die Beförderung zum Urlaubsort und zurück, muss der Veranstalter nach einer berechtigten Kündigung grundsätzlich auch die notwendige Rückbeförderung organisieren.

Was gilt, wenn die Rückreise vorübergehend unmöglich ist?

Ist die Rückbeförderung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände vorübergehend nicht möglich, muss der Reiseveranstalter grundsätzlich die Kosten einer notwendigen Beherbergung für bis zu drei Nächte tragen, möglichst in einer Unterkunft, die der ursprünglich vereinbarten gleichwertig ist.

Für bestimmte besonders schutzbedürftige Reisende gelten gesetzliche Ausnahmen von dieser Begrenzung, etwa für Personen mit eingeschränkter Mobilität, Schwangere, unbegleitete Minderjährige oder Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (Gesetze im Internet)

Beistandspflicht des Reiseveranstalters

Der Veranstalter hat einem Reisenden, der sich in Schwierigkeiten befindet, grundsätzlich unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu leisten.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Informationen über Gesundheitsdienste,
  • Informationen über örtliche Behörden,
  • Hinweise zu konsularischer Unterstützung,
  • Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen,
  • sowie Hilfe bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.

Diese Beistandspflicht besteht auch dann, wenn der Veranstalter den Waldbrand nicht verschuldet hat. (Gesetze im Internet)

Schadensersatz und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude

An dieser Stelle ist besonders sorgfältig zu unterscheiden.

Für nicht oder mangelhaft erbrachte Reiseleistungen können dem Reisenden Minderungs-, Rückzahlungs- und Abhilfeansprüche zustehen, obwohl der Veranstalter den Waldbrand nicht verschuldet hat.

Ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht dagegen grundsätzlich nicht, wenn der Reisemangel durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.

Das betrifft insbesondere:

  • zusätzliche Vermögensschäden,
  • eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit,
  • und sonstige Schäden, die allein durch den Waldbrand verursacht wurden.
  • 651n BGB schließt einen Schadensersatzanspruch aus, wenn der Reisemangel auf unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen beruht. (Gesetze im Internet)

Eigenes Fehlverhalten des Veranstalters

Eine andere Beurteilung kann erforderlich sein, wenn der Reiseveranstalter neben der Naturkatastrophe eigene Pflichten verletzt.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn er:

  • trotz bekannter konkreter Gefahr nicht informiert,
  • eine behördliche Evakuierungsanordnung ignoriert,
  • keine erreichbare Notfallorganisation bereitstellt,
  • eine mögliche und zumutbare Ersatzunterkunft verweigert,
  • die geschuldete Rückbeförderung nicht organisiert,
  • oder bewusst unzutreffende Angaben zur Sicherheitslage macht.

Dann ist zu unterscheiden zwischen den Folgen des Waldbrandes selbst und zusätzlichen Schäden, die gerade durch das pflichtwidrige Verhalten des Veranstalters entstanden sind.

Zusammengefasst

Der Reisende sollte den Veranstalter unverzüglich informieren und Abhilfe verlangen. Der Veranstalter muss, soweit möglich und zumutbar, eine Ersatzunterkunft, einen anderen sicheren Aufenthaltsort oder eine Rückbeförderung organisieren.

Für nicht erbrachte oder mangelhafte Leistungen kann der Reisende eine Minderung oder Rückerstattung verlangen. Weitergehender Schadensersatz oder eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude ist bei einem unverschuldeten Waldbrand dagegen regelmäßig ausgeschlossen.

3. Viele Individualreisende buchen Flug und Unterkunft getrennt. Welche Unterschiede gibt es bei den Rechten von Individualreisenden im Vergleich zu Pauschalurlaubern?

Bei einer echten Individualreise finden die besonderen Schutzvorschriften der §§ 651a ff. BGB grundsätzlich keine Anwendung.

Während der Pauschalreisende mit dem Reiseveranstalter grundsätzlich einen zentralen Vertragspartner hat, bestehen bei Individualreisenden mehrere voneinander unabhängige Verträge.

Das können beispielsweise sein:

  • ein Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft,
  • ein Beherbergungsvertrag mit dem Hotel,
  • ein Mietvertrag mit dem Mietwagenunternehmen,
  • ein Vertrag mit einem örtlichen Ausflugsanbieter,
  • oder ein gesonderter Vertrag über eine Fähr- oder Bahnverbindung.

Jeder Vertrag muss einzeln geprüft werden.

Der Ausfall einer Leistung führt nicht automatisch dazu, dass auch die übrigen Verträge kostenfrei beendet werden können.

Beispiel: Das Hotel ist geschlossen, der Flug findet aber statt

Hat der Reisende Flug und Hotel getrennt gebucht und wird das Hotel wegen eines Waldbrandes geschlossen, kann er nicht allein deshalb automatisch auch den Flug kostenfrei stornieren.

Die Fluggesellschaft schuldet grundsätzlich lediglich die vereinbarte Beförderung. Findet der Flug vertragsgemäß statt, besteht nicht ohne Weiteres ein Erstattungsanspruch, nur weil die separat gebuchte Unterkunft nicht genutzt werden kann.

Der Reisende muss in diesem Fall getrennt prüfen:

  • Welche Rechte bestehen gegen das Hotel?
  • Ist die Beherbergung objektiv unmöglich geworden?
  • Kann das Hotel eine Ersatzunterkunft anbieten?
  • Welches Recht ist auf den Hotelvertrag anwendbar?
  • Welche Stornierungsbedingungen wurden vereinbart?
  • Besteht Versicherungsschutz?

Beispiel: Das Hotel ist geöffnet, der Flug wird annulliert

Wird der individuell gebuchte Flug annulliert, richten sich die Ansprüche grundsätzlich gegen die Fluggesellschaft.

Unter den Voraussetzungen der europäischen Fluggastrechteverordnung können insbesondere Ansprüche auf:

  • Erstattung des Flugpreises,
  • anderweitige Beförderung,
  • und Betreuungsleistungen

bestehen.

Eine zusätzliche pauschale Ausgleichszahlung kann dagegen ausgeschlossen sein, wenn die Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen.

Auch im Luftverkehr muss daher zwischen der Erstattung des Flugpreises beziehungsweise der Ersatzbeförderung und einer zusätzlichen Ausgleichszahlung unterschieden werden. Die europäische Fluggastrechteverordnung regelt die Rechte bei Annullierungen, großen Verspätungen und Nichtbeförderung. (EUR-Lex)

Beispiel: Der Reisende tritt die Reise aus Sorge nicht an

Sind Flug und Hotel weiterhin verfügbar, bestehen keine behördlichen Beschränkungen und ist der konkrete Urlaubsort nicht erheblich betroffen, trägt der Individualreisende das Risiko einer freiwilligen Nichtanreise grundsätzlich selbst.

Er kann sich nicht auf das besondere kostenfreie Rücktrittsrecht des Pauschalreiserechts berufen.

Ob er dennoch Geld zurückerhält, hängt dann unter anderem ab von:

  • dem gebuchten Flugtarif,
  • den Hotelbedingungen,
  • vertraglichen Stornierungsregelungen,
  • einer möglichen Kulanz des Anbieters,
  • dem auf den Vertrag anwendbaren Recht,
  • und einer etwaigen Reiseversicherung.

Ausländische Hotels und ausländisches Recht

Bei einer individuell gebuchten Unterkunft im Ausland ist nicht selbstverständlich, dass deutsches Recht Anwendung findet.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • der Sitz des Vertragspartners,
  • der Ort der Unterkunft,
  • die Buchungsbedingungen,
  • eine mögliche Rechtswahl,
  • internationale Zuständigkeitsvorschriften,
  • und die konkrete Rolle einer Buchungsplattform.

Eine Buchungsplattform ist nicht automatisch selbst das Hotel oder der Vertragspartner für die Beherbergung. Häufig vermittelt sie lediglich den Vertrag zwischen dem Reisenden und dem Hotel.

Die Durchsetzung von Ansprüchen kann daher bei einer Individualreise erheblich schwieriger sein als gegenüber einem deutschen Reiseveranstalter.

Nicht jede getrennte Buchung ist eine Individualreise

Reisende sollten beachten, dass auch bei mehreren Verträgen im Einzelfall eine Pauschalreise vorliegen kann.

Das kann insbesondere relevant sein, wenn:

  • Flug und Hotel in derselben Vertriebsstelle ausgewählt werden,
  • ein einheitlicher Gesamtpreis gebildet wird,
  • die Leistungen als Paket beworben werden,
  • der zweite Vertrag innerhalb eines verbundenen Online-Buchungsvorgangs abgeschlossen wird,
  • oder persönliche Daten automatisiert an einen weiteren Anbieter übertragen werden.

Es ist daher nicht allein entscheidend, ob der Reisende zwei Buchungsbestätigungen oder zwei Rechnungen erhalten hat.

Verbundene Reiseleistungen

Von der Pauschalreise sind sogenannte verbundene Reiseleistungen zu unterscheiden.

Diese können beispielsweise vorliegen, wenn ein Vermittler dem Reisenden bei einem einzigen Kontakt oder Besuch mindestens zwei unterschiedliche Reiseleistungen vermittelt, der Reisende aber mit den jeweiligen Leistungserbringern getrennte Verträge abschließt.

Bei verbundenen Reiseleistungen besteht nicht derselbe umfassende Schutz wie bei einer Pauschalreise. Insbesondere gibt es grundsätzlich keinen Reiseveranstalter, der umfassend für die ordnungsgemäße Durchführung sämtlicher Leistungen einstehen muss.

Versicherungsschutz bei Individualreisen

Gerade bei Individualreisen kann eine Reiseversicherung von besonderer Bedeutung sein.

Allerdings greift eine gewöhnliche Reiserücktrittsversicherung nicht automatisch bei Waldbränden. Viele Versicherungen decken vor allem persönliche Rücktrittsgründe ab, beispielsweise:

  • eine unerwartete schwere Erkrankung,
  • einen Unfall,
  • einen Todesfall in der Familie,
  • oder andere in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich genannte Ereignisse.

Ob auch Naturkatastrophen, Evakuierungen, Reiseabbrüche oder zusätzliche Unterkunftskosten versichert sind, hängt von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Vertrages ab.

Zusammengefasst

Bei einer Individualreise müssen Flug, Hotel, Mietwagen und weitere Leistungen grundsätzlich getrennt beurteilt werden.

Fällt das Hotel aus, kann der Flug dennoch vertragsgemäß durchgeführt werden. Wird der Flug annulliert, bleibt der Hotelvertrag möglicherweise trotzdem bestehen.

Pauschalurlauber haben dagegen den Vorteil, sich hinsichtlich der gesamten Reise grundsätzlich an einen zentralen Reiseveranstalter wenden zu können.

4. Welche Fehler machen Urlauber in einer solchen Situation häufig, sowohl bei der Einschätzung der Sicherheitslage als auch bei der Durchsetzung ihrer rechtlichen Ansprüche, und worauf sollten sie unbedingt achten?

In einer Waldbrandsituation handeln Reisende verständlicherweise häufig unter erheblichem Zeitdruck und emotionaler Belastung. Dennoch können vorschnelle Entscheidungen dazu führen, dass die spätere Durchsetzung von Ansprüchen erschwert wird.

Fehler 1: Nur auf allgemeine Medienberichte vertrauen

Bilder von Waldbränden sind beunruhigend. Sie sagen jedoch nicht zwangsläufig etwas darüber aus, ob gerade der konkret gebuchte Urlaubsort betroffen ist.

Ein Brand kann mehrere hundert Kilometer entfernt liegen. Umgekehrt kann ein zunächst räumlich begrenzter Brand aufgrund von Wind, Trockenheit oder geänderten Wetterbedingungen sehr schnell zu einer unmittelbaren Gefahr werden.

Reisende sollten daher möglichst konkrete und offizielle Informationen berücksichtigen, insbesondere:

  • Hinweise örtlicher Behörden,
  • Evakuierungsanordnungen,
  • Mitteilungen des Hotels,
  • Informationen des Reiseveranstalters,
  • Angaben von Feuerwehr und Katastrophenschutz,
  • Hinweise des Auswärtigen Amtes,
  • Informationen von Flughäfen, Häfen und Verkehrsunternehmen,
  • sowie Angaben zu Straßen- und Gebietssperrungen.

Fehler 2: Vorschnell kostenfrei stornieren

Viele Reisende gehen davon aus, dass bereits ein Waldbrand irgendwo in der Urlaubsregion automatisch zur kostenfreien Stornierung berechtigt.

Das ist nicht der Fall.

Der Reisende muss im Streitfall grundsätzlich darlegen können, dass die konkrete Pauschalreise oder die Beförderung zum Urlaubsort erheblich beeinträchtigt sein wird.

Vor einer Rücktrittserklärung sollte daher möglichst geklärt werden:

  • Wie weit ist der Brand vom Hotel entfernt?
  • Ist die Unterkunft geöffnet?
  • Kann der Transfer stattfinden?
  • Bestehen behördliche Einschränkungen?
  • Hat der Veranstalter die Durchführung der Reise bestätigt?
  • Welche konkreten Reiseleistungen werden voraussichtlich ausfallen?

Wer zu früh zurücktritt, riskiert, dass der Veranstalter die vertraglich vereinbarten Stornokosten verlangt.

Fehler 3: Eine akute Gefahr aus Angst vor Kosten unterschätzen

So wichtig eine sorgfältige rechtliche Prüfung ist: Bei einer konkreten Gefahr für Leib und Gesundheit hat die Sicherheit immer Vorrang.

Behördlichen Evakuierungsanordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

Kein Reisender muss in einem gefährdeten Hotel verbleiben, nur weil er befürchtet, andernfalls seine Ansprüche zu verlieren.

Die finanziellen Folgen können anschließend geklärt werden. Wichtig ist jedoch, die konkrete Gefahr, die behördlichen Anweisungen und die eigenen Maßnahmen möglichst gut zu dokumentieren.

Fehler 4: Nur die Hotelrezeption informieren

Bei einer Pauschalreise ist grundsätzlich der Reiseveranstalter der Vertragspartner.

Die Hotelrezeption sollte zwar ebenfalls informiert werden. Zusätzlich sollte sich der Reisende aber an:

  • die Reiseleitung,
  • den Reiseveranstalter,
  • dessen Notfallnummer,
  • oder den in den Reiseunterlagen genannten Ansprechpartner

wenden.

Der Veranstalter muss die Möglichkeit erhalten, selbst Abhilfe zu leisten oder Ersatzleistungen zu organisieren.

Fehler 5: Den Mangel nur telefonisch anzeigen

Telefonate sind in einer Notlage sinnvoll, später aber häufig schwer zu beweisen.

Nach einem Telefonat sollte daher möglichst eine kurze schriftliche Bestätigung versandt werden, etwa:

„Wie soeben telefonisch mitgeteilt, ist unser Hotel aufgrund des Waldbrandes evakuiert worden. Wir bitten um sofortige Mitteilung, welche Ersatzunterkunft und welche weitere Beförderung Sie organisieren.“

Der Reisende sollte außerdem festhalten:

  • wann er angerufen hat,
  • welche Telefonnummer verwendet wurde,
  • mit wem er gesprochen hat,
  • welche Auskunft er erhalten hat,
  • und welche Maßnahmen zugesagt wurden.

Fehler 6: Ohne Rücksprache ein teures Hotel oder einen Rückflug buchen

Besteht keine unmittelbare Gefahr, sollte dem Veranstalter zunächst Gelegenheit zur Abhilfe gegeben werden.

Wer ohne vorherige Rücksprache ein besonders teures Hotel oder einen kurzfristigen Rückflug bucht, kann später Schwierigkeiten haben, die vollständigen Kosten ersetzt zu bekommen.

Anders kann es sein, wenn:

  • sofortiges Handeln erforderlich ist,
  • der Veranstalter nicht erreichbar ist,
  • eine konkrete Gefahr besteht,
  • oder der Veranstalter eine notwendige Abhilfe ausdrücklich verweigert.

Auch dann sollte der Reisende darauf achten, nur erforderliche und angemessene Kosten zu verursachen.

Fehler 7: Eine zumutbare Ersatzleistung vorschnell ablehnen

Der Reisende kann grundsätzlich nicht verlangen, dass jede Ersatzleistung vollständig mit der ursprünglich gebuchten Reise identisch ist.

Ist das angebotene Ersatzhotel sicher, zumutbar und im Wesentlichen gleichwertig, sollte es grundsätzlich angenommen werden.

Eine Ablehnung kann dagegen berechtigt sein, wenn:

  • die Unterkunft erheblich minderwertig ist,
  • Sicherheitsbedenken bestehen,
  • sie für den Reisenden gesundheitlich ungeeignet ist,
  • sie sich in unzumutbarer Entfernung befindet,
  • oder wesentliche vereinbarte Reiseleistungen vollständig fehlen.

Die Gründe für eine Ablehnung sollten konkret dokumentiert werden.

Fehler 8: Keine Beweise sichern

Eine sorgfältige Dokumentation ist für die spätere Durchsetzung von Ansprüchen besonders wichtig.

Reisende sollten möglichst sichern:

  • Fotos und Videos,
  • Aufnahmen von Rauch- und Aschebelastungen,
  • behördliche Warnungen,
  • Evakuierungsanordnungen,
  • Mitteilungen des Hotels,
  • Nachrichten des Reiseveranstalters,
  • E-Mails und Chatverläufe,
  • Namen von Ansprechpartnern,
  • Datum und Uhrzeit von Telefonaten,
  • Angaben zu angebotenen Ersatzleistungen,
  • sowie sämtliche Rechnungen und Zahlungsbelege.

Zu den relevanten Belegen können insbesondere gehören:

  • Hotelrechnungen,
  • Taxiquittungen,
  • Rechnungen für Ersatzbeförderungen,
  • Verpflegungskosten,
  • Telefonkosten,
  • und notwendige zusätzliche Anschaffungen.

Fehler 9: Rückzahlung, Minderung und Schadensersatz verwechseln

Viele Reisende sprechen pauschal von einer „Entschädigung“. Rechtlich bestehen jedoch unterschiedliche Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen.

Rückzahlung des Reisepreises

Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn der Reisende vor Reisebeginn aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände wirksam vom Pauschalreisevertrag zurücktritt.

Reisepreisminderung

Sie betrifft den Zeitraum, in dem eine laufende Reise mangelhaft durchgeführt wurde.

Erstattung notwendiger Aufwendungen

Sie kann in Betracht kommen, wenn der Reisende nach erfolgloser Abhilfeaufforderung oder in einer dringenden Situation berechtigt selbst Abhilfe geschaffen hat.

Schadensersatz

Er setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus und ist bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen grundsätzlich ausgeschlossen.

Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Auch eine solche Entschädigung ist nicht automatisch geschuldet. Beruht die Beeinträchtigung ausschließlich auf einem unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand wie einem unverschuldeten Waldbrand, scheidet sie regelmäßig aus. (Gesetze im Internet)

Fehler 10: Versicherungsbedingungen nicht prüfen

Insbesondere Individualreisende sollten frühzeitig prüfen, ob eine Reiseversicherung besteht.

Zu unterscheiden sind unter anderem:

  • Reiserücktrittsversicherung,
  • Reiseabbruchversicherung,
  • Auslandskrankenversicherung,
  • Gepäckversicherung,
  • und gegebenenfalls besondere Naturkatastrophen- oder Assistance-Leistungen.

Nicht jede Versicherung deckt Waldbrände oder behördliche Evakuierungen ab. Maßgeblich sind ausschließlich die konkreten Versicherungsbedingungen.

Der Versicherer sollte möglichst frühzeitig informiert werden. Zugleich sollten alle Belege und Nachweise aufbewahrt werden.

Fazit: Höhere Gewalt bedeutet nicht, dass Reisende überhaupt keine Ansprüche haben

Der Begriff „höhere Gewalt“ führt häufig zu dem Missverständnis, dass der Reiseveranstalter in jedem Fall vollständig von sämtlichen Pflichten befreit sei.

Das ist so nicht richtig.

Auch wenn der Veranstalter den Waldbrand nicht verursacht hat, können Reisende insbesondere folgende Rechte haben:

  • kostenfreier Rücktritt vor Reisebeginn,
  • Rückzahlung des Reisepreises,
  • Abhilfe während der Reise,
  • angemessene Ersatzleistungen,
  • Reisepreisminderung,
  • Kündigung der Pauschalreise,
  • Rückbeförderung,
  • notwendige Unterbringung,
  • und Beistand durch den Reiseveranstalter.

Regelmäßig ausgeschlossen ist dagegen ein weitergehender Schadensersatz, wenn die Beeinträchtigung ausschließlich auf unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen beruht.

Der entscheidende Grundsatz lautet deshalb:

Kein Schadensersatz bedeutet nicht, dass überhaupt kein Anspruch besteht. Auch bei einem unverschuldeten Waldbrand können Rückzahlung, Minderung, Ersatzleistungen und Unterstützung durch den Reiseveranstalter geschuldet sein.

Jeder Einzelfall hängt von der konkreten Lage am Urlaubsort, dem Zeitpunkt der Reise, dem Inhalt der Buchung und dem Verhalten der Beteiligten ab.

Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall.

Katja Eva Spies

Rechtsanwältin
Diplom Wirtschaftsjuristin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Strafrecht, Medizinrecht
ADAC Vertragsanwältin