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Schadenersatz Urlaubsgeld - Anwalt Strafrecht Frankfurt - Spies Rechtsanwälte

SCHADENERSATZ BEI VERLORENER URLAUBSZEIT? – DAS IST ZU BEACHTEN

In den Frühlingsmonaten sind viele Menschen mit der Urlaubsplanung beschäftigt. Der Organisation wird viel Zeit gewidmet. Schließlich soll der Aufenthalt am Reiseziel zur schönsten Zeit des Jahres werden. Leider wird der Wunsch nach der perfekten Reise nicht immer erfüllt. Seitens des Veranstalters kann einiges schief gehen. Häufig besteht die Möglichkeit Schadenersatz für verlorene Urlaubsfreizeit zu fordern. Damit der Anspruch geltend gemacht werden kann, gilt es einiges zu beachten.

DER SCHADENERSATZANSPRUCH – VERANKERT IM BGB

Zu finden ist der Schadenersatzanspruch unter § 651f Abs. 2 des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser Schadenersatzanspruch ist außergewöhnlich, denn er gewährt Schadenersatz für verlorene und unwiederbringliche Freizeit. Anspruch auf einen Ausgleich gibt es lediglich für die Urlaubsfreizeit. Im BGB wird dieser Ausgleich als angemessene Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit definiert. Gleichermaßen kann die Grundlage als vertane Urlaubszeit und entgangene Urlaubsfreude bezeichnet werden.

VORAUSSETZUNGEN UND PROBLEME BEIM SCHADENERSATZ

Eine entgeltliche Entschädigung erfolgt nur, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt oder vereitelt wurde. Als Reise wird eine Pauschalreise verstanden. Sie stellt ein Gesamtpaket aus Unterkunft, Verpflegung, An- und Abreise sowie eventuell weiteren Details dar. Welche Bestandteile die Pauschalreise umfasst, ist im Reisevertrag zu prüfen.

Ob die Beeinträchtigung erheblich ist, muss individuell beurteilt werden. Ausschlaggebend sind Art und Dauer der Beeinträchtigung sowie ihr Verhältnis zur kompletten Reise. Besonders schwerwiegend ist die Beeinträchtigung beispielsweise, wenn der Reisezweck betroffen ist. Gleichermaßen schwerwiegend sind nicht eingehaltene Zusicherungen.

Vereitelt ist die Reise, wenn sie nicht ansatzweise durchgeführt wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Veranstalter ein Hotel aus Versehen überbucht und die Reise daraufhin abgesagt werden muss. Vorsicht ist in diesem Fall geboten, wenn der Veranstalter dem Reisenden die Möglichkeit bietet sich zwischen einer Stornierung und einer Ersatzreise zu entscheiden. Verzichtet der Kunde auf die Stornierung, macht keine Schadenersatzansprüche geltend, sondern entscheidet sich für die Ersatzreise, erhält er keinen Schadenersatz. Sollte die Ersatzreise mit der zuvor gebuchten Reise nicht gleichwertig sein oder stammt sie von einem anderen Veranstalter, ist es möglich Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Lässt jemand seinen Urlaub ausfallen und arbeitet aufgrund der verpatzten Reise weiter, besteht ebenfalls Anspruch auf Entschädigung. Das entschied der Bundesgerichtshof.

Auch Erwerbslose haben Anspruch auf Entschädigung

Nicht nur Erwerbstätige haben Anspruch auf Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Auch Rentner, Kinder und Hausfrauen erhalten eine Entschädigung. Als Beispiel dient ein Fall, in dem ein Fünfjähriger entschädigt wurde, weil das Hotel nicht wie beschrieben über ein Planschbecken verfügte.

Die Höhe des Schadenersatzes

Das Einkommen eines Betroffenen spielt für die Höhe des finanziellen Ausgleichs keine Rolle. Bedeutend sind Verschuldungen des Veranstalters und Reisepreise. Wie genau sich die Höhe des Schadenersatzes gestaltet, liegt im Ermessen des zuständigen Gerichts. Gängige Beträge liegen zwischen 25 und 75 Euro für jeden verlorenen Urlaubstag.

Betroffene sollten wissen, dass andere Ansprüche aufgrund von Reisemängeln durch den Schadenersatz bei verlorener Urlaubszeit nicht verdrängt werden. Je nach Fall können weitere Ansprüche geltend gemacht und damit eine Entschädigung für entstandene Kosten und Schäden erwirkt werden.

Viele Verbraucher wissen gar nicht um ihr Recht auf Schadenersatz in den genannten Fällen. Mit Hilfe von kompetentem Rechtsbeistand können Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen und sich für den Urlaubsfrust entschädigen lassen.