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RHEINMAIN IM BLICK INTEVIEW – Was tun bei Reisemängeln?

Zum Video auf rehinmaintv.de

1. Hat sich in punkto Reiserecht in der letzten Zeit etwas verändert? Haben Reisende mehr oder weniger Rechte?

Die letzte gravierende Gesetzesänderung des Reiserechts ist schon eine ganze Weile her, nämlich seit dem 1. Juli 2018.
Der Begriff der Pauschalreise wird um den Begriff „verbundene Reiseleistungen“ erweitert d. h., dass die Pauschalreiseverordnung nicht mehr nur bei einer eng zu fassenden Pauschalreise angewendet wird, sondern sich dieser besondere Verbraucherschutz auch auf verbundene Reiseleistungen erstreckt.
Bevor dem 1.7.2018 fielen unter diese Verordnung lediglich Pauschalreisen in eigenen Sinn, d. h. die Buchung einer vollständigen Reise oftmals mit Anreise und Unterkunft inklusive Frühstück, Halbpension oder Vollpension/all inklusiv bei ein und demselben Reiseveranstalter in einem Vertrag. Ab dem 1.7.2018 werden die Verbraucher durch die Pauschalreiseverordnung auch dann geschützt, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise kombiniert werden.
Der Unterschied zu „verbundene Reiseleistung“ besteht darin, dass bei der Pauschalreise ein einheitlicher Reisepreis zu zahlen ist und der Reisende ein einziges Rechtsverhältnis lediglich zum Reiseveranstalter eingeht. Verbundene Reiseleistungen sind keine Pauschalreisen, ihnen wird vielmehr als neu eingeführte Kategorie ebenfalls ein Basissystem eingeräumt. Der Reisende bucht einzelne Bestandteile der Reise die Flug Hotel und Mietwagen aufgrund separater rechtlich getrennter Verträge.
Somit sind die Regelungen über den Pauschalreisevertrag § 651a fortfolgende BGB anwendbar.
Natürlich waren die letzten Jahre mit neuer Rechtssprechung bezüglich des Themas Corona gespickt.
Hier kann ich Ihnen ein ganz neues Urteil vom EuGH zitieren, wonach eine Reisepreisminderung bei Beeinträchtigung der Reise durch Coronamaßnahmen möglich ist.

Die Frage die sich hier gestellt hat ist, ob der Reisende Reisepreisminderung und/oder Schadenersatz verlangen kann, obwohl der Reiseveranstalter selbst für die-möglicherweise vor Ort geltenden Coronamaßnahmen-nichts kann.
Untersagt der EuGH europäische Gerichtshof in diesem Falle, dass sich das Gericht am Art. 14 Abs. 1 der Pauschalreiserichtlinien orientiert hat der vorsieht, dass Reisende einen Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jenen Zeitraum haben, indem eine Vertragswidrigkeit unabhängig vom Verschulden vorliegt.
Ausnahme: Die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen. Bei der eigenen Erkrankung des Reisenden hat dieser natürlich keinen Anspruch auf Reisepreisminderung oder Schadenersatz, für diese Fälle hat er hoffentlich eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, die dann nach entsprechender Prüfung eintrittspflichtig ist.

2. Was kann ich tun, wenn mein Flug durch Streik ausfällt

Auch hier lautet die richtige Antworten mal wieder: Es kommt drauf an.
Hier ist auf den Grund der Flugverspätung oder auch der Annullierung des Flugs abzustellen.
Keinen Anspruch hat der Reisende dann, wenn ein sogenannter außergewöhnlicher Umstand die Ursache der Verspätung oder der Annullierung ist. Hierzu zählt z.B. Unwetter, Aschewolken bei Vulkanausbrüchen.
Ebenfalls keinen Anspruch auf Entschädigung hat man dann, wenn z.B. der Flughafenbetreiber bzw. dessen Angestellte streiken, dann kann der Veranstalter und die Airline nichts dafür.
Ein Anspruch besteht nur dann, wenn ein Streik bei der er Airline bzw. beim Reiseveranstalter vorliegt. Diese muss dann vor Ort zunächst alles versuchen, den Passagieren mit einem Ersatzflug die Beförderung zu ermöglichen, sollte dies nicht gewünscht sein, kann bei einer Annullierung des Fluges der Reisende von Beförderungsvertrag zurücktreten und erhält den Flugpreis erstattet. Der

Anspruch leitet sich dann von den Fluggastrechten ab. Bei Verspätung kann der Reisende Schadensersatz verlangen, dieser hängt von der Länge der Verspätung (in der Regel ab 2 Stunden eine Flugstrecke von bis zu 1500 km, 3 Stunden bei einer Flugstrecke zwischen 1000 503.500 km und auf einer Flugstrecke ab 3500 km 4 Stunden) aber auch von der Länge des Flugs ab.

3. Was ist, wenn der Flug verschoben wird? Welche Rechte habe ich?

Wenn die Reise selbst erheblich verkürzt wird, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen, dieser geht bis zur vollständigen Erstattung des Reisepreises bei Pauschalreisen.

4. Oft bleibt ja auch das Gepäck stehen. Kann man sich dann einfach neue Kleidung und Hygieneartikel kaufen? Wenn ja, ab wann und bis zu welcher Höhe

Diese Frage ist nicht einheitlich zu beantworten.
Zunächst einmal kommt es darauf an, ob es der Hin oder aber auch der Rückflug ist.
Beim Rückflug muss sich der Reisende auf seine Ersatzgarderobe von zu Hause verlassen, das Gleiche gilt auch für die Hygieneartikel. Hier hat er keinen weiteren Anspruch auf Ersatz. Natürlich ist ein Anspruch wegen Verlust gegeben-aber auch nur dann wenn der Koffer gar nicht mehr auftaucht-dieser ist aber in der Höhe begrenzt, der Inhalt und die Höhe des Schadens ist nachzuweisen.
Beim Hinflug sieht es natürlich etwas anders aus. Hier hat man grundsätzlich einen Anspruch auf Kleidung und Hygieneartikel, allerdings stellt der Gesetzgeber da auf das nötigste ab. Wenn z.B. am ersten Tag der Koffer noch nicht vor Ort ist, kann man sich nicht völlig neu für den gesamten Urlaub einkleiden, da ja der Koffer am nächsten Tag auftauchen könnte.

Grundsätzlich spricht der Gesetzgeber hier von einer Angemessenheit. Man kann ja auch vom Reisenden nicht verlangen, dass er jeden Tag neu auf den Koffer wartet und dann sich jedes Mal ein weiteres Kleidungsstück zulegt.
Hier wird auf eine gewisse Angemessenheit Bezug genommen, so kann man sich wohl bereits am ersten Tag eine neue Badehose zulegen, man sollte aber tunlichst vermeiden eine Hochpreisige zu kaufen, erstattet wird wohl, was zum Baden nötig ist.

5. Wenn die Unterkunft am Urlaubsort nicht wie beschrieben ist (Baustelle heruntergekommenen Zimmer etc. Was kann man machen. Sollte man immer alles filmisch oder fotografisch festhalten

Auf jeden Fall sollte man sofort vor Ort reklamieren, am besten beim Reiseleiter, gegebenenfalls auch gleich im Hotel. Wenn kein Reiseleiter vor Ort ist sollte man den Reiseveranstalter anschreiben, und zwar am besten per Fax, weil ein Fax Beleg als Zustellung anerkannt wird.
Wenn der Reiseleiter vor Ort Abhilfe schaffen kann, ist alles gut, hier muss sich der Reisende aber nicht auf eine schlechtere Qualität, oder auf einen anderen Standard verweisen lassen.
In diesem Fall wären Ausgleichszahlungen möglich. Es kommt natürlich auch immer auf Art Umfang der Mängel am Urlaubsort an. Wichtig ist, alles zu dokumentieren, insbesondere mit Fotos oder Filmaufnahmen.
Ebenfalls kann der Ehepartner oder Freund etc. auch als Zeuge zur Verfügung stehen.
Den Mangel muss man eben beweisen, dazu ist es auch wichtig, die Reisebeschreibung aufzuheben um dann eben nachweisen zu können, dass diese nicht auf die tatsächliche Unterkunft zutreffen.

6. Zur Frage, wie viel Prozent an Reisepreisminderung möglich ist.

Das ist natürlich immer unterschiedlich nach Art und Umfang der Beeinträchtigungen, es gibt verschiedenes Tabellenwerk, um die Prozentzahlen in etwa eruieren zu können.
Das Hauptwerk ist wohl die Frankfurter Tabelle diese ist aber sehr übersichtlich die Einzelfälle sind weniger bedacht, die ADAC Reisepreisminderung Tabelle ist da wesentlich umfangreicher.
Zu beachten ist, dass verschiedene Mängel kumuliert werden, am Schluss jedoch eine Gesamtschau den tatsächlichen Minderungswert ergibt.