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PFLEGEVERSICHERUNG 2013 – AKTUELLE ÄNDERUNGEN DURCH DAS PFLEGE-NEUAUSRICHTUNGS-GESETZ

Die Pflegeversicherung ist in Deutschland eine wichtige Säule der Sozialversicherung. Mit dieser Pflichtversicherung soll das Risiko einer Pflege-Bedürftigkeit abgesichert und die dafür notwendigen finanziellen Mittel gedeckt werden. Da diese Aufgabe in einer Gesellschaft wichtig und gleichzeitig umfangreich ist, muss sich das System ständig neuen Herausforderungen stellen. Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, kurz PNG, ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Mit den damit verbundenen Änderungen sollen aktuelle Probleme gelöst werden.

DER BEITRAG AB 2013

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung hat sich seit 1.Januar 2013 von 1,95 auf 2,05 Prozent erhöht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte. Einzige Ausnahme bildet der Freistaat Sachsen. Dort liegt der Arbeitnehmer-Anteil zur Pflegeversicherung höher als der Anteil der Arbeitgeber. Beschäftigte in Sachsen zahlen 1,525 Prozent. Arbeitgeber lediglich 0,525 %. Mit der Erhöhung sollen unter anderem die aufgestockten Leistungen für Demenzkranke finanziert werden. Der Beitragszuschlag für Kinderlose, die älter als 23 Jahre sind, liegt wie bisher bei 0,25 Prozent und muss weiterhin von Arbeitnehmern getragen werden.

ÄNDERUNGEN FÜR DIE VERSORGUNG VON DEMENZKRANKEN

Für Demenzkranke wurde das Pflegegeld in allen Stufen erhöht und die Leistungen im Bereich der ambulanten Versorgung verbessert. Besteht eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz erhalten Betroffene in Pflegestufe I 70 Euro mehr Pflegegeld monatlich. In Pflegestufe II erhöht sich die Zahlung um 85 Euro. Zudem erhöhen sich die Sachleistungen pro Monat in Pflegestufe I um 215 Euro und in Pflegestufe II um 150 Euro. Betreuungsleistungen, wie beispielsweise Vorlesen und Spaziergänge können von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden.

PFLEGEGELD UND SACHLEISTUNGEN OHNE PFLEGESTUFE

Durch das neue Gesetz bekommen ab 2013 nicht nur Betroffene mit einer Pflegestufe Pflegegeld und Sachleistungen. Sondern auch Personen, die eine Betreuung benötigen, aber keiner Pflegestufe angehören. Monatlich liegt das Pflegegeld für diese sogenannte Pflegestufe 0 bei 120 Euro. Die Sachleistungen betragen 225 Euro. Wie alle Pflegebedürftigen haben nun auch diese Menschen einen Anspruch auf 1.550 Euro jährlich. Dieser Betrag wird für eine Ersatzpflege bereitgestellt, falls das zuständige Pflegepersonal ausfällt.

Wer von dieser Neuregelung profitieren möchte, sollte schnellstmöglich den Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Die Zahlung der Pflegeversicherung beginnt erst ab Antragszugang. Ein Antrag bei der Pflegeversicherung ist ebenfalls notwendig, wenn die Wohnräume aufgrund der Umstände umgebaut werden müssen. Damit eine barrierefreie Wohnung realisiert werden kann, zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 2.557 Euro. Damit die Anträge korrekt ausgefüllt und Leistungsansprüche erfolgreich geltend gemacht werden, ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt empfehlenswert.

AUSZEIT FÜR PFLEGENDE ANGEHÖRIGE

Durch die neue Reform wird es für pflegende Angehörige einfacher eine Auszeit zu nehmen. Zu pflegende Personen werden in diesem Fall in einer Kurzzeitpflege versorgt und die Hälfte des Pflegegeldes währenddessen weitergezahlt.

FÖRDERUNG DER PRIVATEN VORSORGE

Durch das neue Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz wird private Pflegevorsorge ab 2013 staatlich gefördert. Dies ist notwendig, weil die Zahl der Pflegebedürftigen und damit die Pflegekosten in Zukunft ansteigen werden. Die Prognosen und Berechnungen der Experten sind eindeutig. Wer privat eine freiwillige Pflege-Zusatzversicherung abschließt, erhält eine jährliche Zulage von 60 Euro. Die Höhe des persönlichen Einkommens spielt keine Rolle. Allerdings müssen einige gesetzlich festgelegte Kriterien erfüllt sein.

ERHÖHTE SERVICELEISTUNGEN

Wer in Zukunft Pflegeleistungen beantragt, darf einen Beratungstermin innerhalb von 14 Tagen erwarten. Die Kassen sind mit der neuen Pflegereform dazu aufgefordert die Beratungsqualität deutlich zu steigern. Außerdem dürfen nicht mehr als 4-5 Wochen vergehen bis die Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit entscheidet.