Vortrag ADAC Automobilclub Frankfurt a.M. – Höchst von Frau Rechtsanwältin, ADAC-Syndikus-Anwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht Katja Eva Spies
Einen schönen guten Abend für Sie alle, ich freue mich sehr, dass Sie Interesse an den Neuerungen im Bereich des Verkehrsrechts haben und ggf. nach dem Vortrag noch über die eine oder andere Frage diskutieren wollen.
Wie angekündigt, möchte ich heute Abend die Neuerungen vorstellen, die sich auf den Verkehrsgerichtstagen in Goslar ergeben haben. Sie alle kennen die Verkehrsgerichtstage in Goslar, aus der Zeitung, aus dem Fernsehen, vielleicht hat auch mein Kollege Herr RA. Knipfer schon darüber berichtet.
Kurz zum Ablauf
Nach der Eröffnungsrede in der Kaiserpfalz werden in mehreren Arbeitskreisen – diesmal waren es 7 Arbeitskreise – Themen vorgestellt, erörtert und versucht durch diskutieren mit den jeweiligen Teilnehmern, eine Richtung oder gar einen konkreten Vorschlag dem Gesetzgeber vorzustellen. Ich werde nun die Arbeitskreise kurz vorstellen und die interessantesten Themen erörtern. Beginen möchte ich mit dem Arbeitskreis I, nicht weil er der 1. Arbeitskreis ist, sondern weil er meiner Meinung nach, doch einer der interessantesten Arbeitskreise war.
I. ANSPRÜCHE NAHER ANGEHÖRIGER VON UNFALLOPFERN
Gemeint sind hier zum einen Unterhaltsansprüche z.B. von Kindern oder Ehefrauen, wenn der Unterhaltsverpflichtete bei einem Unfall durch Fremdverschulden getötet wird. Gesetzlich geregelt ist in Deutschland in § 844 BGB lediglich der Schadensersatz gegenüber Unterhaltspflichtigen. Einmal in Absatz 1 dass die Kosten der Beerdigung zu tragen sind und Absatz 2 regelt, dass jemand der unterhaltspflichtig war oder auch werden konnte z.B. wenn das Kind noch nicht geboren ist, getötet wird, dass dann der Unfallverursacher zum Unterhalt verpflichtet ist.
Bei dieser Gesetzesregelung fehlen 2 entscheidende Aspekte, zum einen gibt § 844 nicht abschließend Auskunft darüber, ob dies auch bei den zahlreichen und immer häufiger werdenden Partnerschaften gelten soll. Der ADAC begrüßt diese Ausweitung auf Schadensersatzansprüche insbesondere auch im Hinblick auf den Schutz möglicher adoptierter Kinder.
Der weitere Punkt ist die Frage eines eigenen Schmerzensgeldanspruchs der Hinterbliebenen. Der wird im § 844 BGB in keiner Weise auch nur ansatzweise erwähnt. In vielen anderen Ländern sind derartige Ansprüche gesetzlich bereits verankert. In Deutschland ist bislang nur der Schmerzensgeldanspruch des Opfers, den es vielleicht erlangt hat, da er von dem Unfall bis zum eingetretenen Tod noch 5 Tage oder 10 Tage gelebt hat, und dabei Schmerzen erlitten hat, selbstverständlich vererbbar. Dabei handelt es sich aber um einen übertragenen Schmerzensgeldanspruch des Opfers. Gemeint sind hier eigene Schmerzensgeldansprüche der Hinterbliebenen, z.B. der Eltern, wenn das Kind bei einem unverschuldeten Unfall ums Leben gekommen ist oder der der Ehefrau, wenn der Ehemann plötzlich aus dem Leben gerissen wurde.
Bislang wurde in solchen Fällen lediglich dann ein Schmerzensgeld gewährt, wenn
- und das finde ich persönlich sehr grenzwertig –
- „der Schmerz über das normale Maß hinausgeht“.
Da fragt sich jede Mutter, jeder Vater, jede Ehefrau, welcher Schmerz denn über das normale Maß hinausgeht, wenn ein naher Angehöriger unverschuldet mitten aus dem Leben gerissen wird.
Meiner Meinung nach gibt es hier dringend Handlungsbedarf.
Auch hierzu sprach sich der ADAC und auch der ganze Arbeitskreis dafür aus, einen eigenen Schmerzens-Geldanspruch für Ehe- und Lebenspartner sowie Eltern und Kinder zu schaffen, und diese gesetzlich zu verankern. Bezüglich etwaiger Höhen kam man doch dazu, die Bemessung des Schmerzensgeldes in diesen Fällen den Gerichten zu überlassen, da in diesen sensiblen Fällen sicher nicht mit Tabellen zu arbeiten sein wird.
Dann komme ich auch schon zum Arbeitskreis II:
II. HAFTUNG BZW. MITHAFTUNG DES UNFALLOPFERS BEI EIGENER SORGFALTSPFLICHT-VERLETZUNG
Das muss man mal kurz auf sich wirken lassen. Gemeint sind hier die Fälle z.B. wenn ein Fahrradfahrer ohne Helm fährt und somit ohne weitere Prüfung möglicherweise eine Mitschuld trägt, da er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen haben könnte.
In diesem Arbeitskreis waren natürlich die Versicherungen zu einem Großteil vertreten, die selbstverständlich auf eine generelle Mitschuld des Unfallopfers hinwirken wollten, völlig unabhängig davon, ob die Verletzungen mit Helm geringer gewesen wären oder überhaupt nicht entstanden wären. Die Versicherungen wollten selbstverständlich dahingehend einwirken, möglichst von ihrer umfänglichen Haftung zurückzutreten, selbst wenn der Unfall von dem Versicherungsnehmer zu 100 % verschuldet wurde.
Da ich selbst in diesem Arbeitskreis war, kann ich berichten, dass die diesbezüglichen Diskussionen sehr heftig waren und viele „Für“ und „Wider“ für die eine als auch für die andere Empfehlung diskutiert wurden. Ausgangspunkt dieser Diskussion war die Tatsache, dass es keine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen eines Helmes gibt, und ob man trotz dieser Tatsache eine Mitschuld des Fahrradfahrers annehmen kann. Die Gegenstimmen argumentierten damit, dass ja das Tragen des Helmes bezwecken soll den Fahrradfahrer zu schützen und nicht den, die gegnerische Versicherung zumindest zum Teil aus ihrer Verantwortung zu entlassen. Auch stellte sich die Frage der Grenzen. So könnte durchaus in einigen Jahren von den Verkehrsteilnehmern gefordert werden, dass man beim Überqueren der Straße einen Ganzkörperpanzer tragen muss, damit man bei einem eventuellen Unfall keine Mitschuld zugeschoben bekommt. Entgegengesetzt wurde argumentiert, dass es doch ein Leichtes sei, beim Fahrradfahren einen Helm aufsetzen, – bei Kindern ist er ohnehin Pflicht – und somit zum einen die Versicherungen zu entlasten und zum anderen eben sein eigenes Leben zu schützen. Ein konkretes Ergebnis gab es bei diesem Arbeitskreis nicht, die Empfehlung war ein Apell auf der einen Seite unbedingt freiwillig einen Helm zu tragen und die Feststellung auf der anderen Seite, dass – wie bisher für den Fall Mountenbike und Rennradfahrern bereits vereinzelt entschieden wurde, – eine Minderung der Ersatzansprüche zwar möglich ist, aber nicht von vorneherein generell festgestellt werden kann.
III. VERKEHRSGEFÄHRDUNG DURCH KRANKHEITSBEDINGTE MÄNGEL AN FAHREIGNUNG UND FAHRSICHERHEIT.
In diesem Arbeitskreis ging es zusammengefasst einmal darum eine rechtliche Verbindlichkeit der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung zu diskutieren. In einem Positionspapier der deutschen Gesellschaft für Kardiologie wurden bestimmte Kriterien erarbeitet, in welchen Fällen die Voraussetzung für fehlende Fahreignung bei Herzinfarkt gefährdeten Personen Vorliegen. Selbstverständlich werden die dort aufgestellten Kriterien nicht ausreichen um letztendlich eine Fahreignung zu beurteilen. Der Arbeitskreis kam daher zu der Empfehlung dieses Positionspapiers die zwar zur Prüfung einer Fahreignung heranzuziehen, selbstverständlich aber auch eine individuelle Beurteilung und Begutachtung des einzelnen Fahrers erfolgen müsse.
Dies war meiner Meinung nach vor Vornherein abzusehen, da Krankheitsbilder derart unterschiedlich sind, dass man nicht durch eine bestimmte Prüfliste und Abhaken einzelner Voraussetzungen eine Fahrungeeignetheit annehmen oder verneinen kann. So kam dann der Arbeitskreis weiterhin dazu, dass in der Anlage IV der Fahrerlaubnisverordnung in der die Kriterien insgesamt für eine Fahrungeeignetheit geregelt sind, dass diese weiterhin zu konkretisieren sind. Ebenfalls müsste die rechtliche Verbindlichkeit der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung geklärt werden. Das sind jedoch alles keine Punkte die jetzt wahnsinnig neu sind, das eher brisante an diesem Thema war die Frage, ob ein Arzt bei Kenntnis oder Verdacht auf eine Erkrankung die zur Fahrungeeignetheit führen könnte, Meldung bei der Fahrerlaubnisbehörde machen muss oder aber, ob er auch in diesen Fällen an seine Schweigepflicht gebunden ist. Für eine entsprechende Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht sprach sich eine Vielzahl von Teilnehmern in diesem Arbeitskreis aus, da man sagte, dass das Wohl der Allgemeinheit einfach in diesem Fall vor die Privatsphäre des Einzelnen zu stellen sei und hier zu Gunsten der Allgemeinheit die Meldepflicht des Arztes bejaht wurde.
Gegenargument, für das sich auch der ADAC aussprach, dass hier intensiv abwägt werden müsse, ist natürlich der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Dieses könnte durch eine Meldepflicht belastet werden mit der Folge wiederum, dass ein Patient eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dem Arzt aus Angst vor einer Meldung bei der Behörde nicht mitteilt. Die daraus resultierende Gefährdung für die Verkehrssicherheit darf natürlich auch nicht unberücksichtigt bleiben. Der Arbeitskreis erarbeitete daraus die Empfehlung, dass der behandelnde Arzt wirklich nur in Extremfällen nicht an seine ärztliche Schweigepflicht gebunden ist und bei akuter Gefahr das Recht hat einen uneinsichtigen oder unverständigen Patienten der krankheitsbedingt aus seiner Sicht nicht fahrtüchtig ist, der Polizei bzw. der Führerscheinstelle zu melden.
IV. DER KFZ SACHVERSTÄNDIGE IN DER UNFALLREGULIERUNG
Das war mit fast 400 Teilnehmern der am besten besuchte Arbeitskreis, bei den diesjährigen Verkehrsgerichtstagen. Hier ging es zunächst einmal vorwiegend um bestehende Qualitätsunterschiede bei den Gutachtern und die unterschiedliche Qualifikation der einzelnen Sachverständigen. Dies fällt in der Praxis immer wieder auf, dass Sachverständige Schäden bis zum Teil 50 % abweichend kalkulieren. Hier wurde ganz klar gefordert, eine Berufungsordnung für Sachverständige zu schaffen, mit der einheitliche Zugangsvoraussetzungen geschaffen werden. Auch hier war das Stichwort „Zertifizierung“, dass man immer mehr für die einzelne Betriebe fordert. Auch die Rechtsanwälte sind in Zukunft wohl davon betroffen. Durch die Zertifizierungen soll einfach dem Verbraucher eine Sicherheit gegeben werden, dass er einen Sachverständigen ausgewählt hat, der seine Sache auch beherrscht und nach den vorhandenen Richtlinien das Fahrzeug begutachtet.
Weiterer Diskussionspunkt waren mögliche Vorgaben von Versicherungen im KFZ Schadenbereich zur Erstellung von Gutachten. Um das nochmals etwas zu erklären: Es gibt immer mehr Sachverständige, die mit Versicherungen Verträge haben und Begutachtungen nach den Richtlinien der Versicherungen des Unfallgegners erstellen. Es liegt in der Natur der Sache, dass diese Gutachten von vornherein weder objektiv sind, noch den eigentlichen eingetretenen Schaden entsprechend kalkulieren. Hier ist der ADAC mit der Mehrheit der Teilnehmer des Arbeitskreises der Auffassung gewesen, dass solche Vorgaben an Sachverständige die Neutralität in Frage stellt. Diese ist, wie die Unabhängigkeit, eine unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit der Gutachter.
Zu den Empfehlungen die ich bereits genannt habe, wurde gefordert einen eigenen Studiengang bzw. Berufsschul-studiengang zu schaffen, auch um den sich abzeichnenden Nachwuchsmangel Rechnung zu tragen.
V. FAHRLÄSSIGE KÖRPERVERLETZUNG UND TÖTUNG IM STRASSENVERKEHR ALS STRAFTA
Hier hat sich im Prinzip nicht viel geändert. Im Mittelpunkt dieser Veranstaltung stand die Frage ob das Strafrecht den im Straßenverkehr lediglich leicht fahrlässig handelnden von einer strafrechtlichen Forderung verschonen soll. Hier kam man zu dem Ergebnis, dass keinerlei Veranlassung zur Entkriminalisierung der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr gegen sei, Angesichts eben der Bedeutung des Lebens als höchstes Rechtsgut. Auch dies entspricht der Auffassung des ADAC, wonach der Opfer- und Angehörigenschutz grundsätzlich Vorrang vor dem Täterschutz hat.
Außerdem habe man ja auch durch den § 153 a StPO der sowohl bei Anwälten als auch bei der Staatsanwaltschaft sehr beliebt ist die Möglichkeit eine Art „Zwischenmaß“ zu finden um solche Fälle erledigen zu können.
§ 153 a StPO hat die Überschrift „Einstellung wegen geringer Schuld“. Das kleine „a“ in diesem Paragraphen hat den Haken, dass das der Unfallverursacher dadurch die Möglichkeit hat bei leichteren Fällen durch eine Auflage, meistens eine Geldauflage, an eine gemeinnützige Einrichtung die keine Strafe, aber immerhin eine Geldauflage ist, die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen. Das wird sehr oft bei „0815“ Verkehrsunfällen angewandt, bei denen ein Verkehrsteilnehmer eher leicht verletzt wurde und dem Unfallverursacher doch gezeigt werden kann, dass er, wenn er ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, eine Verantwortung trägt, welcher er eben auch gerecht werden muss.
Einzige Anregung in diesem Arbeitskreis war, dass man das kleine „a“ in diesem § 153 StPO nicht unbedingt immer nur mit Geldauflagen erfüllen muss, sondern vielleicht auch mehr eine erzieherische Maßnahme als Auflage anordnen könnte, sozusagen, dass Sicherheitstraining oder nochmaliges Fahrtraining oder eine psychologische Schulung erforderlich ist, damit man einfach dem Verursacher nochmal die Tragweite seines Handelns und seine Verantwortung aufzeigt.
VI. PEDELEC UND BIERBIKE: LUST ODER LAST
Bei diesem Arbeitskreis möchte ich mich eher kurz halten. Es handelte sich dabei darum wie diese Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung rechtlich einzustufen sind, ob sie Fahrräder sind, ob sie Kleinkrafträder oder Motorräder sind, welche Anforderungen daran zu stellen sind, ob Helmpflicht befürwortet wird oder nicht. Dabei ist aufgefallen, dass es gar keine entsprechende Helme für solche Fahrzeuge gibt, die Fahrradhelme sind zu gering ausgestattet, Motorradhelme ebenfalls nicht geeignet im Sinne des § 21 a StPO. Hier fordert man einfach die Industrie auf, ein entsprechendes Angebot zu machen.
Die rechtliche Einordnung hat sich dabei wohl nach der Nenn-Dauerleistung und der erzielbaren Höchstgeschwindigkeit zu richten, wobei das einfache Pedelec , -so heißen die bis 25 km/h wohl eher als Fahrrad eingestuft werden und alles was darüber liegt als Kleinkraftrad, das der entsprechenden Fahrerlaubnis, Versicherungs- und Helmpflicht unterworfen wird. Ein weiteres Thema war natürlich ob Kinder solche Pedelec´s mit Motorantrieb benutzen dürfen, wobei sich der Arbeitskreis dafür ausgesprochen hat das es für Kinder unter 14 Jahren nicht geeignet ist, auch nicht die mit der geringeren Motorisierung.
VII. DER VERKEHRSRAUM DER ZUKUNFT
Thema war hier der stetig steigende Kraftfahrzeugbestand und damit veränderte Anforderungen an den Verkehrsraum. Empfehlung war dahingehend, dass künftig verstärkt auf die Belange der ungeschützten Verkehrsteilnehmer Rücksicht genommen werden muss. Insgesamt sei die Sicherheit und die Teilhabe aller Verkehrsteilnehmer angemessen zu gewährleisten. Jedoch reichen die vorhandenen Instrumentarien der Straßenverkehrsordnung samt der die Verordnung leitenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften aus, um die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu gewährleisten und auch hier wieder der Appell an die eigene Verantwortung alles Verkehrs-teilnehmer, denn das sei die beste Garantie für die Verkehrssicherheit.
Dies ist natürlich alles nichts Neues.
Sicherlich ist es wichtig sich immer wieder mit dieser Frage zu beschäftigen um eben die Sicherheit aller, auch dem schwächsten Glied im Verkehr zu gewährleisten. Der ADAC spricht sich hier mehr noch für die baulicher Gestaltung über Wege, Brücke, Unterführungen aus und fordert eher den Schilderwald abzubauen und eben durch bauliche Veränderungen mehr Sicherheit zu geben.
Ja, das war es soweit aus Goslar. Es ist natürlich schwierig so viele Informationen auf einmal aufzunehmen, aber ich denke man hat schon ein bisschen einen Überblick gekriegt was die Themen waren und welche Richtung im Einzelnen gegeben werden soll.
Zusammenfassend lässt sich eigentlich aus allen Arbeitskreisen entnehmen, dass richtigerweise immer wieder an die Verkehrsteilnehmer appelliert werden muss, nicht darauf zu warten das andere entsprechende Regelungen treffen, sondern ein gewisses Maß an Eigenverantwortlichkeit und vernünftige Verhaltensweise haben, wie eigentlich in anderen Bereichen des Lebens eben auch.
Vielen Dank
Katja Eva Spies – Rechtsanwältin