Allgemein bekannt sein dürfte, dass Eltern gegenüber ihren Kindern unterhaltsverpflichtet sind.
Was viele jedoch nicht wissen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch auch eine Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern vorsieht, d.h., dass Eltern für ihre Kinder zahlen und erwachsene Kinder auch für ihre bedürftigen Eltern.
In der Praxis wird dies insbesondere dann relevant, wenn ein oder beide Elternteile pflegebedürftig sind und das Pflegeheim selbst mit einer möglichen kleinen Rente nicht bezahlen können.
In der Regel sind es aber auch nicht die Eltern selber die den Unterhalt fordern, sondern der Sozialträger, der zunächst einmal bei bedürftigen Menschen entsprechend einspringen muss. In der Regel erhält das unterhaltsverpflichtende Kind einen Bescheid über die Auskunftserteilung hinsichtlich des zur Verfügung stehenden eigenen Vermögens, bevor dann überhaupt erst der Leistungsbescheid ergeht. Diese Leistungsbescheide sind unbedingt zu überprüfen, möglichst natürlich durch einen Rechtsanwalt, da die entsprechenden Berechnungen zur Leistung höchst individuell sind und von verschiedensten Faktoren abhängen.
Natürlich darf der zu leistende Unterhalt nicht dazu führen, dass das Kind selbst seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann, oder die eigene Familie extrem darunter leidet. Der Gesetzgeber spricht dann von dem so genannten Schonvermögen. Das Schonvermögen dient als Schutz der finanziellen Überbelastung, zum Einen soll der eigene Lebensbedarf geschützt sein, zum Anderen verhindert werden, dass das Kind dann selbst im Alter entsprechend unterhaltsberechtigt wird, seinen eigenen Kindern gegenüber.
Grundsätzlich muss der Verpflichtete erst einmal Auskunft über sein Vermögen geben. Zum Vermögen zählen Einkommen, Immobilienwerte, Geldreserven, Wertpapiere …… Von diesem Betrag ist dann natürlich der Selbstbehalt, der ähnlich berechnet wird wie beim Kinderunterhalt über die Düsseldorfer-Tabelle abzuziehen. Ganz wichtig sind eben auch Rücklagen für das Alter sowie die Altersversorgung.
Bei der Altersversorgung handelt es sich um einen sehr dehnbaren Begriff, also alles, was man erwirtschaftet, um im Alter entsprechend abgesichert zu sein, darf natürlich nicht zum Vermögen hinzugezählt werden, d.h., wenn man Wertpapiere hat, Barvermögen hinterlegt hat oder eine Lebensversicherung abgeschlossen hat und dies auch entsprechend als Altersversorgung deklariert, dann werden diese Beträge nicht berücksichtigt.
Zur Frage, ob man einer möglichen Unterhaltsverpflichtung vorbauen kann, oder wie man dieser entkommen kann:
Grundsätzlich sind erst mal alle Kinder, die finanziell in der Lage sind, verpflichtet die bedürftigen Eltern finanziell zu unterstützen. Es gibt ganz einige Ausnahmen in denen der Sozialträger noch nicht einmal ein Recht auf Auskunft hat nämlich in den Fällen, wenn die Eltern selbst gröblich gegen ihre Unterhalts- und Elternpflicht in den Kindertagen der Kinder verstoßen haben, man denke insoweit an möglichen Missbrauch ohne fehlenden Unterhaltszahlungen.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Gesetzgeber sehr strenge Kriterien zur Prüfung der Frage, ob hier eine große Pflichtverletzung des Elternteils vorliegt, nicht reichen wird, z.B. wenn der Familienvater die Familie verlassen hat, trotzdem aber seinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen ist und sich nur emotional nicht um die Eltern gekümmert hat.
Der Unterhaltsverpflichtete kann selbst wenig tun, um seiner Unterhaltsverpflichtung zu entgehen. Wenn man hier Vorsorge leisten möchte, dann ist das ein Appell an die Eltern, die nämlich rechtzeitig dafür sorgen, dass sie im Alter durch entsprechende Versicherungen umfänglich abgesichert sein sollten. Dann ist natürlich ein Übergriff auf die Kinder nicht mehr notwendig.