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HR Interview – Wenn der Urlaub zum Albtraum wird

HR-Fernsehen Maintower befragt Reise-Rechtsexpertin Frau Rechtsanwältin Katja Eva Spies unter der Rubrik Exerptentelefon am 23.07.2014 zu den Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine Reisepreisminderung.Frau Rechtsanwältin Katja Eva Spies:

Der Urlaub ist meist die schönste Zeit im Jahr. Oftmals wird diese Freude leider getrübt durch Mängel, die meistens am Urlaubsort, manchmal jedoch auch schon vor Beginn der Reise eintreten. Die Mängelliste reicht von verspäteten Flügen, teilweise daraus resultierenden Reiseverkürzungen von mehreren Tagen, bis hin zu katastrophalen Wohnbedingungen, schlechtem Essen, aber auch Baulärm einer Nachbarbaustelle oder gar im eigenen Hotel.

Zunächst kann der Reisende selbst noch vor der endgültigen Buchung viel dafür tun, damit sich seine Vorstellungen im Urlaub dann auch verwirklichen.

Da gilt es zunächst einmal, die Anzeige des Hotels in dem jeweiligen Prospekt genau zu studieren.
Legt man z.B Wert auf ein vorhandenes Fitnessstudio, und im Prospekt steht die Beschreibung „ Fitnessstudio nutzbar“, macht es Sinn, beim Veranstalter näher nachzufragen, welche Ausstattung zu erwarten ist, welche Geräte nutzbar sind etc. Andernfalls wäre die Eigenschaft auch erfüllt, wenn lediglich ein paar alte Hanteln und ein Laufband vorhanden sind. Auch bezüglich eines Baulärms kann man im Vorfeld schon über den Reiseveranstalter Informationen einholen, um dann im Urlaub die gewünschte Ruhe zu bekommen. Auch hier hilft zusätzlich der genaue Blick in den Prospekt: Ein „ neu erschlossenes Feriengebiet“ weist bereits auf Baulärm hin. Eine Reisepreisminderung wird dann schwerlich durchzusetzen sein..

Vor Ort ist es dann zum einen wichtig zu vergleichen, ob die im Prospekt angebotenen Leistungen wie Zimmer mit Meerblick, Klimaanlage, Bad mit Wellnessbereich o.ä. der Realität entsprechen, zum anderen zu prüfen, ob das Bad von Schimmel befallen ist, oder die Dusche tropft etc..

Sollte dann ein entsprechender Mangel vorliegen, so ist es grundsätzlich sehr wichtig, die Reiseleitung sofort vor Ort davon zu unterrichten, juristisch : „um Abhilfe zu bitten“ und ihr die Möglichkeit zu geben, ein anderes Zimmer zu beschaffen. Dafür ist es wiederum wichtig, die entsprechenden Nachweise zu sichern, d. h. entweder einen Zeugen mitzunehmen, oder aber ein Fax an den Reiseveranstalter zu schicken, oder sich eben von der Reiseleitung vor Ort die Mängelliste abzeichnen zu lassen.

Zudem ist sehr wichtig, die Mängel nachhaltig zu dokumentieren, durch Foto, Video etc. Bei Baulärm hilft eine Dokumentation, wann und wie lange an den einzelnen Tagen, der Reisende beeinträchtigt wurde, was zugegebener Maßen den Urlaub möglicherweise zusätzlich belastet.

Hilft die Reiseleitung nicht ab, das heißt, sie bietet z.B. kein mangelfreies Zimmer an, und bleibt der Mangel bestehen, so gibt es wiederum feste Fristen, die eingehalten werden müssen, um den Anspruch letztendlich zu sichern. Das ist zunächst die einmonatige Frist ab Ende des ursprünglichen Reisedatums zur schriftlichen Anzeige an den Reiseveranstalter und Geltendmachung der Minderungs- sowie Schadensersatzansprüche. Sollte der Reiseveranstalter dem nicht zustimmen, so ist eine Frist von 2 Jahren ab Beendigung der Reise zu beachten, innerhalb derer der Anspruch dann gerichtlich geltend gemacht werden muss.

Bezüglich der Höhe des geltend zu machenden Minderungsbetrages bzw. Mangels, gibt es sehr viele einschlägige Tabellen, die eine grobe Einschätzung darüber geben, um wie viel Prozent des Reisepreises gemindert werden kann.

Der ADAC bietet auf seiner Homepage eine Liste für Reisepreismängel an, die auch gerichtliche Entscheidungen zitiert.

Entsprechendes findet man auch in der Kemptener Reisetabelle.

Eine etwas übersichtlichere Tabelle bietet die sogenannte Frankfurter Tabelle. Sie ist nicht ganz so umfassend, aber sehr hilfreich, damit man zunächst einmal ein Gefühl bekommt, in welcher Höhe man den Reisepreis mindern kann.

Die Tabellen sagen meist auch etwas zu Flugverspätungen, wobei man bei Pauschalreisen zwei Ansprechpartner hat. Zum einen den Reiseveranstalter selbst, zum anderen aber auch die Fluggesellschaft. Hier bestehen möglicherweise Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung. Diese Ansprüche können auch Reisende in Anspruch nehmen, die keine Pauschalreise gebucht haben.

Bei verspätender Gepäckübersendung, besteht auch zum einen der Anspruch gegen den Reiseveranstalter zum anderen aber auch ein zusätzlicher Anspruch aus dem Montrealen Übereinkommen. Auch in diesem Fall haftet neben dem Reiseveranstalter auch die Fluggesellschaft für verspätetes Gepäck oder eben Gepäckverlust. Höchstens ist jedoch eine Grenze gesetzt in Höhe von ca. 1.100,00 €.

Aber auch hier sind entsprechend die Fristen zu beachten. Da ist dann vielleicht doch der Rat eines Experten gefordert.

Zusammenfassung:
Bei Vorliegen eines oder mehrerer Mängel, diese müssen diese sofort bei dem Reiseveranstalter angezeigt und Mangelbeseitigung gefordert werden. Die Mangelanzeige muss auch später noch nachweisbar sein, das heißt Zeugen benennen, Mängelliste abzeichnen lassen, oder aber ein Fax an den Veranstalter übersenden, damit ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden kann.

Zusätzlich die einzelnen Mängel dokumentieren und möglichst auch durch Video oder Fotobeweis sichern, Baulärm dokomentieren! Der Zeugenbeweis spielt natürlich auch in einem entsprechenden Verfahren eine große Rolle. Bei Gepäck- und Flugverspätung hat der Reisende zusätzlich Anspruche an die Fluggesellschaft.