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Arbeitszeit - Anwalt Strafrecht Frankfurt - Spies Rechtsanwälte

GESETZLICHE HÖCHSTARBEITSZEITEN IN DEUTSCHLAND

Das Thema der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Arbeitsbedingungen ist durch tragische Vorfälle in Textilfabriken in Bangladesch und anderen asiatischen Staaten präsenter denn je. In den Billiglohnländern sind 7-Tage-Wochen und Arbeitszeiten von zwölf Stunden täglich keine Seltenheit. Im Zusammenhang mit den Entwicklungen in Asien stellt sich die Frage, wie die Gesetzeslage in Deutschland aussieht. Entgegen der Meinung vieler Arbeitnehmer gilt der 8-Stunden-Tag nicht immer.

VERTRAGSFREIHEIT NACH DEUTSCHEM ARBEITSRECHT

Grundsätzlich besteht beim deutschen Arbeitsrecht die Vertragsfreiheit. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird ein Arbeitsvertrag geschlossen. In ihm sind die Arbeitszeit und die entsprechende Entlohnung festgelegt. Der Vertrag beinhaltet eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Diese beträgt beispielsweise 40 Stunden währenddessen die Arbeitswoche fünf Tage hat. Diese Arbeitszeit muss vom Arbeitnehmer geleistet werden. Die Leistung von Überstunden ist nur erforderlich, wenn dies zuvor vereinbart wurde. Der Arbeitgeber darf allerdings in Ausnahmefällen Überstunden anordnen. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise ein wichtiger Auftrag ansteht, der dringend abgearbeitet werden muss.

GRENZEN DER VERTRAGSFREIHEIT

Damit die Vertragsfreiheit nicht ausgenutzt wird, wurden klare Grenzen festgelegt. Laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit acht Stunden. Sie darf vorübergehend auf bis zu zehn Stunden angehoben werden. Allerdings müssen diese zusätzlich geleisteten Stunden ausgeglichen werden. Ziel ist es die durchschnittliche Arbeitszeit von höchstens acht Stunden pro Tag langfristig zu festigen. Pro Woche sind regelmäßig maximal 48 Arbeitsstunden möglich, weil der Samstag arbeitsrechtlich einen Werktag darstellt. Trotz dieser strengen Regelungen gibt es Ausnahmen. Ein Beispiel bilden Krankenhäuser und ähnliche Institutionen. Nicht selten kommt es zu 24-Stunden-Schichten oder mehr. Im Bereich von Bereitschaftsdiensten darf aufgrund von Tarifverträgen vom ArbZG abgewichen werden. Voraussetzung ist, dass sich Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitgeberverband und Gewerkschaft dahingehend einig sind.

RUHEPAUSEN SIND VORGESCHRIEBEN

Neben der Arbeitszeit sind Ruhepausen gesetzlich vorgeschrieben. Sie dienen zur Erholung und müssen eingehalten werden. Nach einer Arbeitszeit von maximal sechs Stunden muss der Arbeitgeber eine Pause von mindestens 30 Minuten gewähren. Beträgt die tägliche Arbeitszeit mehr als neun Stunden, ist eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten einzuhalten. Da die Pausen nicht zur Arbeitszeit gehören, endet ein Arbeitstag frühestens um 16.30, wenn er um 8.00 Uhr begann und acht Stunden beträgt. Zwischen zwei Arbeitstagen muss eine durchgehende Ruhephase von minimal elf Stunden liegen. Das schreibt das Arbeitszeitgesetz vor.

REGELUNGEN FÜR SONN- UND FEIERTAGE

Laut § 9 ArbZG gilt an Sonn- und Feiertagen ein Arbeitsverbot. Durch branchenabhängige Strukturen wurden zahlreiche Ausnahmen formuliert. Gastronomen und Angestellte von Krankenhäusern beispielsweise müssen an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Gleichermaßen ist der öffentliche Nahverkehr betroffen. Das Arbeiten an Feiertagen muss ausgeglichen werden. Arbeitnehmern steht hierfür ein Ersatzruhetag zu. Dieser ist innerhalb von acht Wochen zu ermöglichen. Arbeitnehmern, die an Sonntagen arbeiten, steht ebenfalls ein Ersatzruhetag zu. Der Arbeitgeber muss diesen zeitlichen Ausgleich Innerhalb von zwei Wochen gewähren.

STREITIGKEITEN ZWISCHEN ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

Das Arbeitszeitgesetz ist umfangreich und kompakt. Unter den verschiedenen Anwendungsbereichen gibt es viele Gesetze, Regelungen und Bestimmungen für Ausnahmen und bestimmte Personengruppen. Beispielsweise gilt für Personen unter 18 Jahren nicht das Arbeitszeitgesetz, sondern das Jugendarbeitsschutzgesetz. Bei Streitigkeiten ist für Betroffene der Rat eines spezialisierten Anwalts für Arbeitsrecht wertvoll. Er ist mit den Gesetzen bestens vertraut und in der Lage den Einzelfall kompetent zu analysieren sowie eine individuell empfehlenswerte Vorgehensweise auszuarbeiten.