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GESETZESÄNDERUNG BEIM GEMEINSAMEN SORGERECHT – LEDIGE VÄTER BEKOMMEN MEHR RECHTE

Am 31.01. 2013 wurde vom Bundestag eine einschneidende Gesetzesänderung beschlossen, die das gemeinsame Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern betrifft. Durch diese Änderung wird es für ledige Väter in Zukunft leichter und einfacher das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind durchzusetzen. Mit dem neuen Sorgerecht wird auf die Entwicklung der Gesellschaft reagiert, dass immer häufiger Unverheiratete Kinder bekommen. Voraussichtlich soll die Änderung im Sommer 2013 in Kraft treten.

DAS GEMEINSAME UND ALLEINIGE SORGERECHT BISHER

Unter dem gemeinsamen Sorgerecht wird allgemein verstanden, dass sämtliche wichtigen Entscheidungen, die das Kind und seine Erziehung direkt betreffen von beiden Elternteilen zusammen getroffen werden. Zu diesen Entscheidungen gehört beispielsweise die Wahl des Kindergartens, der Schule oder Religionszugehörigkeit. Gleichermaßen wird gemeinsam auch über die Durchführung von Operationen entschieden.

Bei unverheirateten Eltern steht das alleinige Sorgerecht ursprünglich der Mutter zu. Voraussetzung dafür ist, dass von den Eltern keine so genannte Sorgerechtserklärung abgegeben wurde. Diese hängt von der Zustimmung der Mutter ab. In der Regel wird eine Sorgerechtserklärung bei der Geburt des Kindes aufgesetzt.

Das bedeutet gleichzeitig, dass die Mutter bisher in der Lage war dem Vater das gemeinsame Sorgerecht ohne größeren Aufwand zu verweigern. Damit ein gemeinsames Sorgegerecht überhaupt zustande kam, war zentrale Voraussetzung das Einverständnis der Mutter. Ohne das Einverständnis oder gegen den Willen der Mutter gab es für den Vater nach deutschem Recht keine Möglichkeit die Sorge für sein uneheliches Kind zu bekommen. Bisher hatte die Mutter das „Veto-Recht“. Diese Regelung wurde vom Europäischen Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht als rechts- und verfassungswidrig erklärt.

Neue Möglichkeiten zur Erwirkung des gemeinsamen Sorgerechts

In Zukunft wird es unverheirateten Vätern einfacher gemacht ein gemeinsames Sorgerecht für das Kind zu erlangen. Um eine Einigung mit der Mutter zu erzielen, kann der biologische Vater des Kindes künftig auf zwei Möglichkeiten zurückgreifen. Zum einen könnte er zuerst das Jugendamt einschalten. Zum anderen dürfte er auch direkt beim Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Beide Elternteile sind zu diesem Antrag beim Familiengericht berechtigt.

Im Anschluss wird die Mutter beziehungsweise der Vater vom Gericht unterrichtet und bekommt die Gelegenheit Stellung zu beziehen und eventuelle Gründe vorzutragen, die gegen das gemeinsame Sorgerecht sprechen. Werden Gründe angegeben, die mit dem Kindeswohl nichts zu tun haben, bleiben diese unbeachtet. Das Gericht interessiert sich beispielsweise nicht dafür, ob die Beziehung zwischen Mutter und Vater aufgrund einer Affäre zerbrach. Das Wohl des Kindes steht im Mittelpunkt. Für die Stellungnahme hat der betreffende Elternteil eine Frist einzuhalten. Diese endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt.

Sind die Einwände der Mutter begründet und das Kindeswohl ist betroffen, kommt es zur Befragung der Beteiligten und damit zu einem Verhandlungstermin. Sind keine Gründe zum Kindeswohl enthalten oder wurde keine Stellungnahme abgegeben, entscheidet das Familiengericht im schriftlichen Verfahren. Dabei werden weder das Jugendamt noch die Eltern angehört. Es handelt sich um das beschleunigte Verfahren. Auch wenn die Mutter gegen ein gemeinsames Sorgerecht ist, kann der Vater dessen Durchsetzung realisieren. Im Streitfall wird in Zukunft das Familiengericht entscheiden. Das gemeinsame Sorgerecht wird nur noch verweigert, wenn es dem Kindeswohl widerspricht. Ansonsten sieht das Gesetz vor, dass beide Elternteile Verantwortung übernehmen müssen. Es herrscht die Annahme, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl stets am ehesten entspricht.

Ist die gemeinsame elterliche Sorge ausgeschlossen und das Sorgerecht des Vaters entspricht nach Ansicht des Gerichtes eher dem Kindeswohl, kann der ledige Vater das alleinige Sorgerecht erhalten. Auch alte Fälle, die bereits jahrelang beim Familiengericht liegen, sind von der Gesetzesänderung betroffen.

Einzelfall prüfen lassen

Ledige Väter, die an einem gemeinsamen Sorgerecht Interesse haben, sollten ihren Fall prüfen lassen. Ein Fachanwalt weiß über die Details des umfangreichen Familienrechts genauestens Bescheid und kann die Chancen auf Erfolg im Einzelfall deutlich erhöhen.