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Vorstellungsgespräch - Anwalt Strafrecht Frankfurt - Spies Rechtsanwälte

FRAGEN IM VORSTELLUNGSGESPRÄCH – WAS IST ERLAUBT?

Ist eine Stelle neu zu besetzen, suchen Arbeitgeber durch eine Stellenausschreibung geeignete Kandidaten. Nach Eingang zahlreicher Bewerbungen, müssen Unternehmen versuchen die idealen Bewerber aus der Masse herauszufiltern. In Vorstellungsgesprächen wird ermittelt, welcher Arbeitssuchende für die Stelle am besten geeignet ist. Während des Gesprächs werden den Anwärtern verschiedene Fragen gestellt. Welche Fragen der Arbeitgeber stellen darf, ist häufig unklar.

GESUNDHEITLICHE VERFASSUNG

Damit die ausgeschriebene Tätigkeit vom zukünftigen Arbeitnehmer uneingeschränkt ausgeführt werden kann, muss er gesundheitlich in der Lage sein. Daher besteht seitens des Arbeitgebers ein Interesse an der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers. Im Vorstellungsgespräch darf der Arbeitgeber sich erkundigen, ob eine Erkrankung vorliegt. Voraussetzung ist, dass durch die Erkrankung Ansteckungsgefahr für Kunden und Kollegen besteht oder der Betriebsablauf gestört werden könnte. Wird mit Lebensmitteln gearbeitet oder geht es um Stellen im Gesundheitswesen wäre die Frage zulässig. Liegt kein direkter Bezug zwischen Erkrankung und Tätigkeit vor sind Fragen nach der Dauer von Krankheitsphasen oder der Art von Krankheiten rechtswidrig.

BEHINDERUNGEN

Nach § 81 II Sozialgesetzbuch IX, kurz SGB IX, dürfen Schwerbehinderte nicht benachteiligt werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schreibt vor, dass behinderte und schwerbehinderte Menschen nicht diskriminiert werden dürfen. Fragen nach einer Behinderung beziehungsweise Schwerbehinderung sind grundsätzlich untersagt. Könnte der ausgeschriebenen Tätigkeit aufgrund einer Behinderung nicht vertragsgemäß nachgegangen werden, ist es dem Arbeitgeber erlaubt. Eine weitere Ausnahme besteht für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht. Dann darf der Arbeitnehmer die Frage stellen. Will der Arbeitgeber seiner Pflicht laut § 71 SGB IX nachkommen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, ist die Frage kritisch zu beurteilen.

SCHWANGERSCHAFT UND LEBENSSITUATION

Bei Fragen zur Schwangerschaft oder aktuellen Lebenssituationen sind die Regelungen streng. Im Vorstellungsgespräch dürfen Bewerberinnen vom potenziellen Arbeitgeber nicht gefragt werden, ob eine Schwangerschaft vorliegt. Soll eine Vertretung für eine schwangere Mitarbeiterin eingestellt werden, gilt das Gleiche. Auch Fragen zur Familienplanung einer Bewerberin sind unzulässig. In beiden Fällen würde ansonsten eine unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Geschlechts vorliegen. Schließlich wäre es anschließend möglich, dass das Unternehmen die Kandidaten aufgrund ihrer Schwangerschaft oder ihrer Kinderplanung nicht einstellt. Gleichermaßen untersagt sind allgemeine Fragen zur aktuellen Lebensplanung und -situation.

STÄRKEN UND SCHWÄCHEN

Fragen zu Stärken und Schwächen kommen in den meisten Vorstellungsgesprächen vor. Arbeitgeber möchten damit herausfinden, wie Bewerber reagieren und ihre Selbsteinschätzung analysieren. Diese Fragen sind erlaubt.

BISHERIGER VERDIENST

Wie viel der Bewerber bisher verdient hat, darf nicht gefragt werden. Lässt das gezahlte Gehalt Rückschlüsse auf die Qualifikation des Arbeitssuchenden zu kann die Frage erlaubt sein. Ein Beispiel wäre ein Verdienst auf Provisionsbasis.

VORSTRAFEN

Rechtswidrig sind Fragen nach Vorstrafen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Vorstrafen mit der auszuübenden Tätigkeit im Zusammenhang stehen und in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen werden müssen.

GRUNDSÄTZLICH UNERLAUBTE FRAGEN

Grundsätzlich unrechtmäßig sind Fragen nach Rasse, ethnischer Herkunft, Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, Alter, Gewerkschaftszugehörigkeit, Vermögensverhältnissen und sexueller Orientierung.

ZULÄSSIGE REAKTIONEN

Unzulässige Fragen müssen Bewerber nicht beantworten. Meistens wird die Verweigerung zur Antwort im Vorstellungsgespräch vom Gegenüber negativ bewertet. Der Arbeitssuchende hat das sogenannte Recht auf Lüge. Dem Bewerber ist es demnach erlaubt unzulässige Fragen absichtlich falsch zu beantworten. Kommt das Arbeitsverhältnis aufgrund der Lüge zustande und stellt sich heraus, dass die Frage zulässig war, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis anfechten. Im Zweifelsfall hilft ein Fachanwalt. Dieser prüft die individuelle Situation und ist im Rahmen des Arbeitsrechts in der Lage die Persönlichkeitsrechte von Bewerbern durchzusetzen. Gleichermaßen sollten sich Arbeitgeber über zulässige und unzulässige Fragen genauestens informieren.