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FILM AB! SO BLEIBEN SIE SAUBER IM NETZ

Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen verunsichern die Internetnutzer Zehntausende Internetnutzer erhielten in der vergangenen Woche Post vom Anwalt. Der Inhalt: eine Abmahnung. Den Betroffenen wird vorgeworfen, pornographische Filme auf der Streaming-Seite “redtube” angesehen zu haben. Dabei sollen sie das Urheberrecht verletzt haben. Das verunsichert nun einen Großteil der Internet-Gemeinde, denn es betrifft auch die, die ganz normale Videos über das Netz sehen oder dort Musik hören wollen. Offen ist nun, was noch erlaubt und was schon illegal ist. Denn beim Streaming werden automatisch Ausschnitte des Videos vorübergehend gespeichert. Dies ermöglicht ein ruckelfreies Abspielen der Filme. Das komplette Material landet nicht auf der Festplatte des Nutzers und es steht somit nach Ende des Films nicht mehr zur Verfügung. In diesem kurzfristigen Zwischenspeichern sehen die Rechteinhaber nun einen Urheberrechtsverstoß. Die Abmahnungen sind die ersten, die an die Nutzer von Streaming-Diensten verschickt werden.

Rechtlich ist dieser Schritt umstritten. Das Streaming wurde bislang immer in einem rechtlichen Graubereich eingeordnet. Grundsätzlich muss im Bereich Streaming unterschieden werden. Auf der einen Seite gibt es Portale, auf denen es für den Nutzer nicht ersichtlich ist, dass Werke illegal angeboten werden. Diese Sichtweise vertreten viele Juristen. Eine Gerichtsentscheidung steht allerdings noch aus – Nutzer bleiben in einem rechtlichen Graubereich.

Heikler sind dagegen Portale die ganz offensichtlich ohne Einwilligung der Rechteinhaber geschütztes Material bereitstellen. Als eindeutig illegale Quelle galt bis zu seiner Schließung zum Beispiel das Portal kino.to. Nutzer konnten über diese Seite zu Streams gelangen, die aktuelle Kinofilme zeigten. Hier mussten sie davon ausgehen, dass diese Inhalte ohne die Zustimmung der Rechteinhaber bereitgestellt wurden. Es handelte sich also um offensichtlich illegal bereitgestellte Werke. Doch ob Streaming aus solchen Quellen rechtlich unbedenklich ist, ist selbst in Juristenkreisen umstritten. Dennoch ist Vorsicht geboten. Solange die Rechtslage nicht eindeutig geklärt ist, drohen nach einem Besuch solcher Portale Abmahnungen der Rechteinhaber.

Doch selbst im Fall von kino.to gibt es keinen Gerichtsentscheid, der eindeutig klärt, ob die Nutzung der großen Plattform rechtwidrig war. Vorsicht ist auch bei den sogenannten Filesharing-Netzwerken wie Bi-Torrent geboten. Bei diesen Angeboten laden die Nutzer Datensätze aus dem Netz herunter und stellen sie automatisch weiteren Usern zur Verfügung.

Nutzer von solchen Plattformen machen sich somit strafbar, die Abmahngefahr ist dementsprechend hoch. Unbedenklich sind dagegen bekannte Streaming-Plattformen wie Youtube oder Vimeo. Wer hier Filme ansieht, ist auf der sicheren Seite. Zwar werden hier auch urheberrechtlich geschützte Werke verbreitet, diese sind jedoch nicht offensichtlich rechtswidrig.

Zudem reagiert der Betreiber umgehend auf Beschwerden von Rechteinhabern und löscht gegebenenfalls die Videos.

Unbedenklich ist ebenfalls das Mitschneiden von Sendungen auf Webradios. Apps wie Audials ermöglichen es dem Nutzer, bis zu acht Sender gleichzeitig aufzunehmen. Viele dieser Programme erkennen die einzelnen Lieder und speichern sie automatisch. “Das ist legal, solange die Aufnahmen nicht von einem offensichtlichen Piratensender stammen und kein Kopierschutz umgangen werden muss”, sagt Rechtsanwalt Johannes-Nils-Wassel aus der Kanzlei Spies Rechtsanwälte in Frankfurt am Main.

Wer sich aktuell mit einer Abmahnung konfrontiert sieht, sollte weder den geforderten Betrag zahlen, noch die angehängte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Gegen die Abmahnung sollte der Betroffene Widerspruch einlegen. Wird ein Anwalt konsultiert, empfiehlt es sich, ein Pauschalpaket abzuschließen. Je nachdem, wie viele Abmahnungen gegen den Betroffenen vorliegen, kostet dieses zwischen 300 und 500 Euro.

Quelle: FAZ Sonntagszeitung v. 15.12.2013