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CORONAVIRUS REISERECHT

1. WER ZAHLT DEN REISEAUSFALL, WENN ICH WEGEN GEÄNDERTER EINREISEBESTIMMUNGEN GAR NICHT MEHR INS URLAUBSLAND KOMME?

Haben Sie eine Pauschalreise gebucht und können Sie gar nicht mehr in ihr Urlaubsland einreisen, steht der Veranstalter in der Pflicht. Er ist dazu verpflichtet entweder den Preis zurückzuzahlen oder eine Umbuchung anzubieten, denn hier gilt das deutsche Reiserecht. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände steht den Kunden wohl aber kein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden zu.

Sind Sie Individualreisender und haben sie ihr Hotel oder Mietwagen selbst gebucht, sind sie mit den jeweiligen nationalen Gesetzen konfrontiert. Nach deutschem Recht müssen sie nichts bezahlen, wenn sie die Leistung nicht nutzen können. Hierzu zählt beispielsweise der Fall, dass Sie die Unterkunft nicht erreichen, weil diese in einem Sperrgebiet liegt. Wurde der Vertrag jedoch direkt mit den Vermietern im Ausland geschlossen, gilt das Recht des jeweiligen Landes. Je nach Stornobedingungen müssen Betroffene dann auf Kulanz hoffen oder versuchen den Hotelaufenthalt nur zu verschieben, damit dieser nicht teuer storniert werden muss.

Sofern Sie in einem deutschsprachigen Hotelportal im Internet gebucht haben, gilt deutsches Recht. Dann können Sie sich grundsätzlich an das Portal als ihren Vermittler wenden und auf eine gebührenfreie Stornierung des Aufenthalts bestehen. Kommt es dennoch zu Streitigkeiten, können Sie am Gericht ihres Wohnsitzes klagen.

Haben sie als Individualreisende einen Flug gebucht und wurde in dem Land ein Einreisestopp verhängt oder Visa für Deutsche gelöscht, hat dies zur Folge, dass die Airline den Passagier gar nicht mehr an das Ziel befördern kann. Ansonsten müsste sogleich für einen Rücktransport gesorgt werden und es droht der Airline eine Strafe des Ziellandes. Deswegen muss der Vertrag vorher rückabgewickelt werden und die Passagiere bekommen in der Regel das Geld für ihr Ticket zurück.

2. WAS, WENN ICH EINE BEREITS GEPLANTE REISE NICHT MEHR ANTRETEN MÖCHTE? ZAHLT MEINE REISERÜCKTRITTSVERSICHERUNG?

Müssen bei einer Pauschalreise zu große Abstriche bei einzelnen Programmpunkten in Kauf genommen werden, können Sie Ihr Geld zurückfordern. Fällt der Höhepunkt der Reise aus oder ist etwa bei einer Städtereise das Sightseeing nicht möglich, weil alle Museen, Kirchen und Geschäfte geschlossen haben, dürfen Reisende kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten. Das Urteil des Bundesgerichtshofs zu solchen Fällen, gilt etwa auch bei einer Chinareise, wo Sehenswürdigkeiten wie die Verbotene Stadt in Peking nicht zugänglich sind. Auch in anderen Fällen reagieren die Anbieter zunehmend kulant und gestatten kurzfristige Absagen.

Für Individualreisende gilt, dass sie sich selbst über die Rechtslage im jeweiligen Land informieren müssen und gegebenenfalls mit Ihren Vertragspartnern vor Ort verhandeln und auf Kulanz hoffen müssen. Denn hier liegt regelmäßig kein Vertrag nach dem deutschen Reiserecht zugrunde. So sollte man auch in diesem Fall versuchen, um beispielsweise hohe Stornokosten für das Hotelzimmer zu vermeiden, den Aufenthalt zu verschieben. So könnte das Hotel weiterhin mit den Einnahmen rechnen, man selbst spart die Stornogebühren.

Auch eine Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht, sofern der Kunde nur aus Angst vor einer Viruserkrankung Zuhause bleibt, sondern greift nur, wenn der Kunde vor Urlaubsantritt selbst erkrankt. Erkrankt der Reisende unterwegs, greift eine Reiseabbruchversicherung. In diesem Zusammenhang ist auch der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung sinnvoll, da bei den meisten Reiseabbruchversicherung die Kosten für einen Rücktransport nicht mit abgedeckt sind.

3. WER KOMMT FÜR DIE ZUSATZKOSTEN AUF, WENN ICH LÄNGER ALS GEDACHT IM HOTEL ODER AUF DEM KREUZFAHRTSCHIFF IN QUARANTÄNE FESTSITZE?

Sind Sie gerade als Pauschalurlauber in ihrem wohlverdienten Urlaub, und wird während ihrer regulären Reisezeit Quarantäne verhängt, können Sie diese als Mangel anführen und Geld zurückerhalten. Voraussetzung ist, dass sie den Mangel am besten gleich vor Ort ihrem Veranstalter anzeigen, sodass dieser versuchen kann, den Betrag von den Behörden zurückholen kann, welche die Quarantäne angeordnet haben.

Außerdem hat der Pauschalreiseveranstalter Ihnen gegenüber eine Beistandspflicht, was bedeutet, dass er etwa dafür sorgen muss, dass Sie mit einem anderen Rückflug als ursprünglich geplant nach Hause kommen. Müssen Hotelgäste länger in Quarantäne bleiben, als sie ihre Zimmer gebucht haben, und sollen Sie hierfür zahlen, so müssen Sie dies nicht. Denn hier steht der Staat in der Pflicht, der die Quarantäne angeordnet hat. Daher müssen auch Individualreisende nicht für ihren verlängerten Zwangsaufenthalt zahlen, wohl aber für andere Rückflüge, außer die Airline zeigt sich kulant.

4. WIE VERHALTE ICH MICH AM BESTEN, WENN ICH GERADE VON EINER REISE ZURÜCKKOMME?

Eine der wichtigsten Maßnahmen gegen die rasante Verbreitung des Coronavirus ist es, die Infektionsketten zu unterbrechen. Fluggäste aus verschiedenen Ländern müssen daher mittlerweile in sogenannten Aussteigekarten ihre Daten angeben, wenn sie in Deutschland ankommen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Reisende schnell kontaktiert werden können, wenn sich herausstellt, dass ein Fluggast infiziert ist. Solche Aussteigekarten gelten auch im grenzüberschreitenden Zug- und Busverkehr, sowie im Schiffsverkehr.

5. WIE VERHALTE ICH MICH AM BESTEN, WENN ICH IN EIN PAAR WOCHEN INNERHALB DEUTSCHLANDS VERREISEN MÖCHTE UND IN DEUTSCHLAND BIS DAHIN EINE AUSGANGSSPERRE GILT? SOLL ICH JETZT STORNIEREN ODER NOCH WARTEN?

Sofern Sie jetzt stornieren, sind Sie dazu verpflichtet Stornokosten zu zahlen. Zeigt sich später aufgrund einer behördlichen Anordnung, dass man die Reise gar nicht antreten kann, wird man vom Anbieter den kompletten Reisepreis zurückerhalten, weil die Anreisefähigkeit die Geschäftsgrundlage ist. Demnach sollten Sie lieber abwarten und noch nicht zum jetzigen Zeitpunkt stornieren.

6. ICH HABE TICKETS FÜR EINE VERANSTALTUNG, DIE ABGESAGT WURDE. BEKOMME ICH MEIN GELD WIEDER?

Grundsätzlich steht Ihnen in solchen Fällen ein Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis zu. Denn durch die Absage kommt der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nach. Dies gilt unabhängig davon, ob der Veranstalter den Ausfall zu verantworten hat oder nicht. Grundlage dafür ist bei deutschen Verträgen § 275 BGB (Unmöglichkeit). Falls Sie von einer solchen Absage betroffen sind, sollten Sie sich zunächst an den Veranstalter oder die Vorverkaufsstelle wenden und sich informieren, wie eine Rückabwicklung erfolgt.

7. ICH HABE KARTEN FÜR EINE VERANSTALTUNG UND MÖCHTE DIESE ZURÜCKGEBEN, WEIL ICH ANGST HABE MICH ZU INFIZIEREN. DARF ICH DAS?

Natürlich können Sie Ihre Tickets zurückgeben. Dann bekommen Sie aber unter Umständen das Geld für die Tickets nicht zurückerstattet. Denn Angst vor einer Viruserkrankung ist kein Grund, von einem bestehenden Vertrag zurückzutreten. So springen auch Eintrittskartenversicherungen nur dann ein, wenn sie selbst erkrankt sind und deshalb an einer Veranstaltung nicht teilnehmen können. Die Angst vor einer Ansteckung reicht dagegen nicht aus. Vielmehr sind sie in diesem Fall auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen. Ein Recht auf die Erstattung des Geldes haben Sie nicht, aber sie können natürlich danach fragen.

8. WIE BEKOMME ICH GELD ZURÜCK UND WELCHE FRISTEN GELTEN?

Häufig wird die Vorverkaufsstelle vom Konzertveranstalter mit der Rückabwicklung der zu erstattenden Tickets beauftragt. Halten Sie sich zunächst an die Stelle, wo Sie das Ticket gekauft haben. Steht Ihnen hier jedoch kein Ansprechpartner zur Verfügung oder wird die Rückerstattung verweigert, sollten Sie sich direkt an den Veranstalter wenden.

In den meisten Fällen wird für die Rückerstattung automatisch das Zahlungsmittel verwendet, welches beim ursprünglichen Kauf verwendet wurde. Sie können zwar auch eine Rücklastschrift bei Ihrer Bank veranlassen – das kann aber zu Durcheinander bei der Erstattung und Streit über die anfallenden Gebühren führen. Fragen Sie also beim Veranstalter nach, wann und wie er das Geld erstatten wird. Eine Rücklastschrift ist generell acht Wochen ab der Belastung ihres Kontos möglich.

Kurze Fristen gibt es dabei grundsätzlich nicht. Für den Rückzahlungsanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Bei Veranstaltungen, die jetzt wegen des Coronavirus abgesagt werden, können Sie ihre Ansprüche also bis zum 31.12.2023 geltend machen.

Sie können bei der Rückzahlung übrigens auf das Geld, welches Sie gezahlt haben, bestehen. Gutscheine oder einen Verweis auf Alternativtermine müssen Sie nicht akzeptieren.

9. WAS IST, WENN EINE VERANSTALTUNG VERSCHOBEN WIRD, ICH ABER AM ERSATZTERMIN NICHT KANN ODER NICHT MÖCHTE?

Die Verschiebung einer Großveranstaltung müssen Sie nicht einfach so hinnehmen. Haben Sie an dem neuen Termin keine Zeit oder haben Sie keine Lust, so können Sie die Karte zurückgeben, den Eintrittspreis, gegebenenfalls die Vorverkaufsgebühren und die Versandkosten zurückverlangen.

Voraussetzung ist aber, dass ein Termin vereinbart wurde, also die Veranstaltung zu einem genannten Datum stattfinden sollte. Abweichende Regelungen kommen in Betracht, wenn z.B. die Tickets ohne ein Veranstaltungsdatum verkauft oder lediglich ein bestimmter Zeitraum oder gar mehrere Alternativtermine genannt wurden.

Aus welchen Gründen die Veranstaltung nicht stattfinden kann oder ob den Veranstalter ein Verschulden trifft ist zunächst einmal unerheblich. Etwaige Klauseln in den AGB, die eine Rückgabe des Tickets nur bei genereller Absage gestatten, sind unserer Ansicht nach unwirksam.

10. WIE IST ES BEI DAUERKARTEN, Z.B. FÜR FUSSBALLSPIELE, WENN EINZELNE SPIELE OHNE PUBLIKUM STATTFINDEN

Auch bei Dauerkarten ist es möglich, den Preis der einzelnen Veranstaltung zu ermitteln. Nach unserer Ansicht können Besitzer von Dauerkarten daher ebenfalls den anteiligen Preis für die abgesagte Veranstaltung zurückfordern, selbst wenn es in den AGB anders steht.

11. WIE STEHT ES UM DIE KOSTEN FÜR EIN GEBUCHTES HOTELZIMMER?

Hier kommt es darauf an, ob Sie eine Pauschalreise gebucht haben – ob sie also Ticket und Hotel zusammen bei einem Anbieter gekauft haben. Entfällt die Veranstaltung, können Sie von der gesamten Reise kostenlos zurücktreten.

Liegen hingegen getrennte Buchungen vor, dann ist die rechtliche Lage komplizierter. Unter bestimmten Umständen hat der Veranstalter die bei einer Absage entstandenen Schäden zu ersetzen, z.B. die Kosten für ein gebuchtes Hotelzimmer und bereits bezahlte Fahrtkosten.

Dies gilt jedoch nur, wenn der Veranstalter Schuld an dem Ausfall trägt. Anders zu beurteilen ist es, wenn von sogenannten unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen auszugehen ist.