Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 22.11.2023 (Aktenzeichen XII ZB 566/21) eine bedeutende Entscheidung zur Namensführung nach Scheidung getroffen, die insbesondere ausländische Staatsangehörige betrifft, deren Namensrecht sich nach ihrem Heimatrecht richtet. Die Entscheidung klärt zentrale Fragen zum internationalen Namensrecht, zur Bedeutung der Gestaltungswirkung deutscher Scheidungsurteile und zur Anwendung des kollisionsrechtlichen Ordre Pubilic.
Eine türkische Staatsangehörige hatte bei ihrer Eheschließung in Deutschland den Nachnamen ihres türkischen Ehemannes angenommen. Nach der Scheidung erklärte sie gegenüber dem Standesamt, dass sie diesen Namen beibehalten wolle. Das Standesamt hatte jedoch Zweifel, ob es dies im Register vermerken dürfe, da nach türkischem Recht die geschiedene Ehefrau grundsätzlich ihren Geburtsnamen wieder annehmen muss, sofern sie keine gerichtliche Erlaubnis zur Weiterführung des Ehenamens beantragt. Die Vorinstanzen entschieden zugunsten der Standesamtsaufsicht, sodass die Betroffene im Personenstandsregister mit ihrem Geburtsnamen eingetragen wurde.
Der BGH stellt klar, dass sich die Namensführung nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach dem Heimatrecht der betroffenen Person richtet – in diesem Fall dem türkischen Recht. Dieses bestimmt, dass eine geschiedene Ehefrau ihren vorehelichen Nachnamen wieder annehmen muss. Der BGH betonte insoweit die Gestaltungswirkung eines deutschen Scheidungsurteils. Zwar könnte nach türkischem Recht eine Scheidung erst nach ihrer Anerkennung in der Türkei als wirksam gelten. Allerdings dürfe ein deutscher Rechtsanwender die Statuswirkung eines deutschen Scheidungsurteils nicht außer Acht lassen. Daher galt die Frau im Inland als geschieden, auch wenn die Scheidung in der Türkei noch nicht anerkannt war.
Diese Entscheidung unterstreicht, dass deutsche Gerichte auch im internationalen Namensrecht an die Gestaltungswirkung eigener Urteile gebunden sind. Gleichzeitig zeigt sie auch , dass die Bindung an das Heimatrecht einer Person weitreichende Auswirkungen auf ihren Namen haben kann, insbesondere wenn sie versäumt, ihre Rechte nach dem Heimatrecht wahrzunehmen.
Für Betroffene mit ausländischer Staatsangehörigkeit empfiehlt sich daher eine frühzeitige rechtliche Beratung, um mögliche Namensänderungen nach einer Scheidung zu klären und ggf. rechtzeitig die notwendigen Anträge im Heimatstaat zu stellen.
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