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ARBEITSVERHÄLTNIS BEI INSOLVENZ – WAS SICH ÄNDERT

Die Baumarktkette Praktiker hat im Juli einen Insolvenzantrag gestellt und befindet sich seit dem in der Insolvenz. Die über 5.000 Mitarbeiter bangen, um ihren Arbeitsplatz. Da bisher kein Käufer gefunden wurde, beginnt nun der Ausverkauf. Einzelne leere Standorte werden dann verkauft, wenn sich Interessenten finden. Den Beschäftigten droht die Arbeitslosigkeit und es stellt sich daher die Frage: Wie verändert sich das Arbeitsverhältnis bei Insolvenz?

Der neue Arbeitgeber wird der Insolvenzverwalter, sofern ihm ein Insolvenzgericht die Befugnis zur Unternehmensführung übertragen hat. Er kann Arbeitsverhältnisse beenden, aber durch eine Insolvenz werden diese nicht automatisch beendet. Für die Beendigung bedarf es einer Kündigung und diese drohen, wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb einstellt. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fortführen des Betriebes nicht sinnvoll ist.

VERKÜRZTE KÜNDIGUNGSFRIST

Das Insolvenzrecht sorgt dafür, dass die Kündigungsfrist auf maximal drei Monate bis zum Ende eines Monats verkürzt wird. Hiervon sind fast alle Arbeitnehmer betroffen, vor allem Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsvertrag, sowie Beschäftigte, die durch ihren Arbeitsvertrag oder ihre Zeit im Betrieb eine längere Kündigungsfrist haben. Arbeitnehmer, die länger als 10 Jahre im Unternehmen sind, erhalten eine Kündigungsfrist von vier Monaten.

Sollten betriebsbedingte Kündigungen erfolgen, so muss eine Sozialauswahl stattfinden. Hier wird nach den Punkten Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung entschieden. Der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder, Schwangere und Auszubildende gilt uneingeschränkt weiterhin.

Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht wegen den vorzeitig beendeten Arbeitsverhältnissen. Allerdings sind diese eine nachrangige Forderung in der Insolvenz, deren Erfüllungschancen relativ gering sind. Dafür sollten Entlassene die Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen, um eine Abfindung zu erwirken. Diese Klage muss innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang des Kündigungsschreibens erfolgen, sonst verfällt der Anspruch.

INTERESSENAUSGLEICH UND ENTLASSUNGEN

Durch den Interessenausgleich erfolgt eine Vereinfachung der Sozialauswahl, unabhängig von der Insolvenz. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Interessenausgleich an die Bedingungen der geplanten Betriebsänderung geknüpft wird. Diese Änderungen können die Einschränkung oder Stilllegung des Betriebes sein.

Der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat erarbeiten zusammen eine Namensliste mit Mitarbeitern denen gekündigt werden soll. Hierbei werden Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltspflichten mitberücksichtigt. Eine gravierende Folge des Interessenausgleiches ist, dass Arbeitnehmer bei Kündigung beweisen müssen, dass diese nicht aus betrieblichen, sondern anderen Gründen erfolgte.

Sollte dies zu Entlassungen führen, so muss das Unternehmen bestimmte Pflichten erfüllen: Eine Stellungnahme des Betriebsrates ist erforderlich und die Entlassungen müssen dem Landesarbeitsamt mitgeteilt werden.