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ARBEITSRECHT – ANSPRUCH AUF ABFINDUNG

Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, steht immer die Frage der Abfindung im Raum. Tatsächlich ist eine Abfindung jedoch nicht bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung vorgesehen, sondern nur dann, wenn die Kündigung unzulässig ist und ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht. Sie ist somit das Ergebnis einer Kündigungsschutzklage und der fehlenden Möglichkeit (beispielsweise wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses), ein Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Nur dann sieht das Gesetz in den §§ 9 und 10 KSchG eine Abfindung vor.

In der Praxis jedoch wird zumeist im Rahmen eines gerichtlichen Gütetermins nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage ein Vergleich geschlossen, welcher eine Abfindung vorsieht, quasi eine Zahlung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Berücksichtigung der Frage, ob eine Kündigung unwirksam ist oder nicht. Die Höhe der Abfindung bemisst sich dabei in der Regel nach der Dauer der Beschäftigung, es wird von einer Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro vollem Beschäftigungsjahr ausgegangen. Berücksichtigt werden hierbei jedoch auch das Alter des Arbeitnehmers, eventuelle Unterhaltspflichten sowie der Erfolgsaussichten der erhobenen Klage, so dass man mit einem erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht durchaus die Möglichkeit hat, die Höhe der Abfindung zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

Abfindungen werden auch bei Aufhebungsverträgen angeboten. Hintergrund hierbei ist es, dass sich der Arbeitgeber durch eine Abfindung das unterlaufen der gesetzlichen Kündigungsfristen quasi vom Arbeitnehmer erkauft, da es sich bei dem Aufhebungsvertrag um eine gegenseitige Willenserklärung handelt, zu dem beide Seiten zustimmen müssen. Dementsprechend sollte die Abfindung ebenfalls oberhalb der gängigen Faustformel liegen. Allerdings sorgt ein Aufhebungsvertrag regelmäßig für eine folgende Sperrfrist des Arbeitslosengeldes und ist damit mit Vorsicht zu genießen, weil zumeist die Abfindung in der Folgezeit zwangsläufig verbraucht wird. Insoweit bedürfen gerade Aufhebungsverträge der sorgfältigen Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. Spies Rechtsanwälte

Rechtsanwalt J.-N. Wassel, spezialisiert auf Arbeitsrecht