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Vortrag für ADAC-Club Höchst

Vortrag ADAC Automobilclub Frankfurt a.M. – Höchst von Frau Rechtsanwältin, ADAC-Syndikus-Anwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht Katja Eva Spies

Ich darf Sie ganz herzlich zu dem heutigen Vortrag begrüßen, ich freue mich wie immer, dass Interesse daran besteht, dass ich hier das eine oder andere vortrage, ich versuche, das Ganze möglichst nicht juristischen Worten auszudrücken. Wenn irgendjemand etwas nicht versteht, dann immer gerne nachfragen, ich erkläre dann gerne den einen oder anderen Ausdruck auch noch einmal.

Ja, das letzte Mal wurde gewünscht, vor allem auchüber Neuigkeiten zu berichten, die es so gibt, und zusätzlich auch die Umtauschfristen für die Altführerscheine, und damit möchte ich auch gerne beginnen:

UMTAUSCHFRISTEN FÜR ALTFÜHRERSCHEINE

Mit der 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften trat zum 19.03.2018 ein Fristenplan in Kraft.

Folgendes ist darin festgehalten:
Zunächst einmal muss das Ausstelldatum kontrolliert werden, des Weiteren spielt das Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers eine Rolle.

Ich fange mal an mit der Regelung für die Führerscheine, die vor dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind, ich glaube das sind hier fast alle. Nunmehr müssen wir das Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers prüfen.

Geburtsjahre vor 1953 müssen bis zum 19.01.2033 umgetauscht werden.

Geburtsjahre von 1953 bis 1958 müssen ca. 11 Jahre vorher, und zwar am 19.01.2022 abgegeben werden.

Für die Jahrgänge 1959 bis 1964 ist die Abgabe ein Jahr später, nämlich am 19.01.2023 und für die Jahre 1965 bis1970 ist das Abgabedatum 19.01.2024.

Die Jahrgänge ab 1971 müssen spätestens am 19.01.2025 den Führerschein umtauschen.

Ich habe hier noch einmal eine kleine Übersicht der Umtauschdaten mitgebracht. Die verteile ich jetzt, damit jeder für sich berechnen kann, wann tatsächlich den führershein umtauschen muss. Und jetzt noch der Vollständigkeit halber: Führerscheine, die ab dem 19.01.1999 ausgestellt worden sind, vielleicht interessant für Kinder und Enkelkinder.

Von 1999 bis 2001 am 19.01.2026

von 2002 bis 2004 am 19.01.2027

von 2005 bis 2007 am 19.01.2028

von 2008 am 19.01.2029

2009 am 19.01.2030

2010 am 19.01.2031

2011 am 19.01.2032 und

2012 bis 18.01.2013 am 19.01.2033

Auch das habe ich, in der geraden verteilten Aufstellung noch einmal so zusammengefasst, weil man kann es sich wahrscheinlich nicht so gut merken. Das sind die Umtauschfristen. Alle Führerscheine, die ab dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind nicht betroffen, denn diese enthalten bereits ein Ablaufdatum.

Was muss ich machen:

Sie müssen bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Umtausch des Altführerscheins stellen. Das gibt es bestimmt zum downloaden im Internet, jeder andere kann das erst einmal formlos machen.

Dafür sind Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto, der aktuelle Führerschein und ggf. bei Wohnsitzwechsel sogar eine Karteikartenabschrift vorzulegen.

Natürlich kostet der Spaß auch wieder etwas, hier fällt eine Gebühr von derzeit 25,00 € an.

Noch etwas Wichtiges:

Bei der Umstellung von Fahrerlaubnisklassen alten Rechts und dem Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern (z. B. grauer oder rosafarbener Führerschein) werden im neuen Führerschein die Klassen bestätigt, die der bisherigen Fahrberechtigung entsprechen.

Für Motorrad- und Pkw-Führerscheine erfolgt der Umtausch ohne Untersuchung und Prüfung. Also man muss nur einen Antrag stellen und die Unterlagen mit einreichen. Sie müssen nicht einen neuen Fahrtest machen oder sonst was. Die Gültigkeit des Führerscheins wird dann wie auch die ab dem Jahre 2013 einfach auf 15 Jahre befristet und dann muss man immer wieder den Antrag stellen.

Was man hier wissen sollte: es handelt sich um ein Ablaufdatum des Führerscheindokuments, nicht der Fahrerlaubnis selbst. Also das heißt, wenn Sie aus welchem Grund auch immer den Umtausch vergessen, erlischt damit nicht die Fahrerlaubnis. Das ist ja auch ganz wichtig, wenn man angehalten wird und man hat es vergessen umzuschreiben. Dann hat man zwar eine Ordnungswidrigkeit begangen, aber man fährt nicht ohne Fahrerlaubnis.

Etwas anderes gilt hier aber bei Lkw- und Busführerscheinen. Hier sind natürlich viel strengere Maßstäbe an diese Fristen und weitere Untersuchungsanforderungen zu stellen, wie Sehtests etc. Da müssen dann natürlich immer wieder neue Prüfungen gemacht werden, aber das gilt grundsätzlich und hat jetzt mit dem Umtausch als solches nichts zu tun.

So viel erst einmal zum Überblick der Umtauschfristen. Fragen versuche ich natürlich gerne zu beantworten, wenn nicht, schreibe ich sie mir auf und beantworte sie dann schriftlich. Hat denn jemand noch Frage?

Dann kommen wir zum nächsten Thema, das ich herausgesucht habe. Einfach mal neue Entscheidungen, die vielleicht interessieren könnten. Ich habe jetzt mal Drogenvorschriften und Marihuana rauchen rausgelassen. Ich glaube nicht, dass das hier sehr von Interesse sein wird. Wenn das mal gewünscht ist, können wir das ja mal bei einem anderen Vortrag nachholen. Ich habe mir Übersichten angeschaut über neue Rechtsprechung und möchte ein paar im Folgenden vorstellen:

NEUE RECHTSPRECHUNG ZUM DIESELSKANDAL

Fangen wir mit dem Abgasskandal an. Es gibt es Anwälte, die sich dazu entschieden haben, Mandanten zu diesem Thema zu vertreten. Und es gibt Anwaltskanzleien, die haben sich dazu entschieden, diese nicht zu vertreten. Ich gehöre zu Zweiterem. Also entweder stellt man dann einen Rechtsanwalt nur für diese Thematik ab oder man lässt es eben. Wir haben das in der Kanzlei so entschieden, dass wir diese Sachen nicht machen und an andere Kollegen abgeben.

Dennoch möchte ich Ihnen ein neues Urteil vom OLG Karlsruhe vorstellen. Und zwar ist das ganz frisch vom 24.05.2019.

Da hat das OLG Karlsruhe Klagen von drei Käufern von neuen Dieselfahrzeugen verhandelt, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen waren.

Ergebnis vorweg:
Es ist tatsächlich so, dass die beklagten Autohäuser im Rahmen der Nacherfüllung zur Lieferung eines fabrikneuen typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs verurteilt wurden. Die Käufer haben für die mit dem mangelhaften Fahrzeug zurückgelegten Kilometer keine Nutzungsentschädigung zu leisten.

Das ist auch ganz wichtig, weil normalerweise, wenn ein Fahrzeug irgendwie mangelhaft ist, muss man zunächst einmal eine Nachbesserung verlangen, und erst wenn diese scheitert oder dem nicht zugestimmt wird, dann kann man den Rücktritt vom Kaufvertrag und Schadenersatz verlangen.
Das erste ist, dass man hier zunächst nicht die Nachbesserung fordern musste. Die Autohäuser durften durch das Aufspielen einer neuen Software umrüsten, sondern die mussten die tatsächlich das mangelhafte Fahrzeug gleich zurückgeben.

Und das ist natürlich ein Meilenstein im Verbraucherschutz.

Meiner Meinung nach auch richtig. Es handelte sich hier auch um den Abgasskandal im Rahmen der VW-Gruppe.

Das zweite Wichtige an dieser Entscheidung ist, dass die Nutzungsentschädigung wegfällt. Bei einer üblichen Klage auf Rücktritt vom Kaufvertrag und Schadenersatz muss der Kläger, also der das Auto zurückgeben will, und er ist vielleicht schon 10.000 km mit dem Auto gefahren, muss er sich diese 10.000 km als Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Begründung natürlich, das Fahrzeug hätte ja den Käufer auch etwas gekostet, wenn es nicht mangelhaft gewesen wäre, die Abnutzung etc. Und diese wird mit einer bestimmten Formel berechnet.

Es gibt zwei Formeln. Die eine gilt für Kleinfahrzeuge und Benziner. Und die andere gilt für Dieselfahrzeuge, weil die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs dabei eine Rolle spielt.

Ich gebe mal ein Beispiel:
Wenn man einen Mercedes für 60.000,00 € kauft und den zurückgeben will und man hat 10.000 km schon gefahren. Dann berechnen sich die Gebrauchsvorteile wie folgt:

Kaufpreis (60.000,00 €) x gefahrene 10.000 Kilometer ergibt dann 600.000. Und das wird geteilt durch die Laufleistung, die von Gerichten angenommen wird, dass im Durchschnitt 350.000 km fährt. Wenn das also durch 350000 angenommene Laufleistung teilen, kommen wir auf einen Betrag in Höhe von 1.714,24 €.

Das heißt, der Schaden sind dann die 60.000 € abzgl. der Gebrauchsvorteile in Höhe von 1.714,00 €. Dann wäre der Schaden und Klagegegenstand nur noch 58.285,00 €.

Und genau diese Gebrauchsvorteile fallen weg, die muss man sich tatsächlich nicht mehr anrechnen lassen. Man bekommt hier den kompletten Kaufbetrag zurück.

In dem bestimmten Fall hat das Autohaus sich darauf berufen, dass die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs nicht möglich sei, weil das verkaufte Fahrzeug nicht mehr in der gleichen Art hergestellt wird und die Nachlieferung eines Neufahrzeugs sei jetzt auch unverhältnismäßig, da in der Zwischenzeit ein Softwareupdate zur Verfügung steht, nach dessen Aufspielen die von Käufern geltend gemachten Beanstandungen beseitigt seien.

Aber auch da hat wie bereits geschildert das OLG ganz klar gesagt, dass das so nicht geht. Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass der Kläger einen Anspruch auf Lieferung eines fabrikneuen typgleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs zusteht.

Die Fahrzeuge waren nach Auffassung des Senats bei Übergabe an den Käufer im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens mit einem Sachmangel behaftet, da die Motorsteuerung der Fahrzeuge eine unzulässige Abschalteinrichtung aufwies.

Das OLG hat sich auf einen Hinweisbeschluss des BGH bezogen; der hat in früheren Verfahren schon einmal so festgestellt. Ich erspare jetzt die Einzelheiten. Nur damit man mal sieht, was jetzt tatsächlich da auch auf die Konzerne zukommt. Als Fazit kann man sagen, dass es überhaupt eine Sensation ist, dass es so ein durchgreifendes Urteil gegeben hat, immerhin von einem Oberlandesgericht. Ob das in die Revision geht, wird man noch sehen. Aber da bereits die Beschlüsse des BGH als Begründung des Urteils herangezogen wurden, nehme ich eher mal an, dass das auch hält. Eine Rechtskraft ist hier aber noch nicht erfolgt.

So das war die eine ganz neue Sache.

NEUESTE RECHTSPRECHUNG ZUM HANDYVERBOT

Jetzt habe ich noch zwei weitere rausgesucht. Die nächste Entscheidung, die ich vorstellen möchte, ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 07.02.2019, und da geht es um eine neue Rechtsprechung zum Handyverbot. Ist vielleicht auch ganz interessant, weil es immer wieder vorkommt, dass man eben keine Freisprecheinrichtung hat oder diese eben ausgefallen ist und man dann doch mal zum Handy greift. Das ist jetzt noch einmal genau festgelegt worden, was daran strafbar ist, und was nicht strafbar ist.

Grundsätzlich trat das neu geänderte Handyverbot ab dem 19.10.2017 in Kraft, das auch die Nutzung anderer elektronischer Geräte regelt, die der Kommunikation Information oder Organisation dienen.

Beispiel:
Ich hatte einen Fahrer von UPS, der sein Piepgerät in der Hand hielt, und zwar wurden dort Informationen weitergeleitet, wohin die nächste Fahrt geht und die entsprechende Adresse. Und das haben wir tatsächlich auch verhandelt, und das gilt auch der Kommunikation oder der Organisation. Und ganz genau das sind ja auch die Begriffe gewesen, die das Gesetzt seit 2017 da regelt. Also nicht nur das Handy, sondern alles Elektronische für Kommunikation, Information oder Organisation. Das ist schon einmal ganz wichtig.

Ausrede: ich habe doch gar nicht telefoniert!!!

Und dann gab es darüber hinaus eine Rechtsprechung zunächst einmal vom OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2018, also Mitte letzten Jahres. Da hat das OLG rechtskräftig in der letzten Instanz entschieden, dass allein das Halten eines Mobilfunkgerätes während der Fahrt ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 A StVO darstellt. Also ist es egal, ob Sie telefonieren, Sie müssen es nur der Hand halten.

Das finde ich persönlich ein bisschen schwierig. Wenn ich also ein Brötchen in der Hand habe, dann ist es in Ordnung. Wenn ich es dabei auch noch esse, ist es auch in Ordnung, wenn ich aber ein Mobilgerät nur in der Hand halte, ist es nicht mehr in Ordnung. Natürlich könnte man sagen schwierig. Man soll halt nichts lesen, auch das lenkt ab, wobei dann auch das Halten einer Zeitung bestraft werden müsste.

Also wie Sie sehen, immer ein bisschen zwiespältig. Und jetzt kommen wir zu dem neuen Beschluss des OLG Celle vom 07.02.2019. Das hat das Ganze dann wieder ein bisschen eingeschränkt. Denn da wurde jetzt entschieden, dass ein Verstoß gegen die Vorschrift nur dann vorliegt, wenn über das bloße Aufnehmen oder Halten des elektronischen Geräts hinaus ein Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienungsfunktion des Gerätes besteht.

Im Klartext: Ein bisschen wieder zurückgerudert, hier hielt der Betroffene ein Mobiltelefon beim Führen eines Kfz in der Hand und schaute aufs Display und wurde zu einer Geldbuße von im Moment 100,00 € und einen Punkt verurteilt.

Das heißt, dass nunmehr unterschieden werden muss, ob tatsächlich irgendein Zusammenhang zwischen Halten und Nutzung zu sehen und insbesondere nachgewiesen werden kann. Ein bloßes Halten ohne beabsichtigte Nutzung ist nach diesem Beschluss des Oberlandesgerichts nicht mehr ordnungswidrig.

Grundsätzlich kommen immer mehr Gerichte auch dazu, tatsächliche Handyverstoße auch als Vorsatztat zu sehen, weil mittlerweile jeder wissen dürfte, dass man das im Auto nicht benutzen darf. Hier werden auch die Geldbußen bei festgestellter Vorsatztat schon auf 200,00 € bis 300,00 € erhöht. Das muss dann aber allerdings auch im Urteil begründet werden, kann aber eigentlich immer ganz gut begründet werden, weil ja – wie gesagt – das doch jetzt allseits bekannt sein dürfte.

Kommen wir noch z. B. zur Laptop-Nutzung. Hier hat jemand an der stehenden Ampel seinen Laptop benutzt, um etwas nachzugucken. Das eine Amtsgericht hat hier eine höhere Geldbuße als im Vergleich mit einem normalen Handy, welches an der roten Ampel benutzt wird, verurteilt, nämlich in Höhe von 200,00 €. Da hat aber auch das Oberlandesgericht Stuttgart gesagt, dass das eben nicht schärfer bestraft wird, weil im Grundtatbestand alle elektronischen Geräte sind. Und da kann man nicht sagen, dass das eine mehr wiegt als das andere. Und deswegen kam es hier dann auch nur zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 €.

Hier gibt es noch ein Urteil vom Amtsgericht Magdeburg vom 20.08.2018. Hier war folgende Frage zu klären:
Der Betroffene hat hier das Mobiltelefon überhaupt nicht in der Hand gehabt, sondern hat es auf dem Armaturenbrett abgestellt und per Videotelefonie kommuniziert. Wichtig hier, das Handy war nicht in der Hand.

Das hat sich ja dann ein ganz Schlauer ausgedacht. Man könnte meinen, dass es eben nicht darunterfällt. Hier hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Videotelefonie grundsätzlich nicht ausschließlich eine kurze, sondern längere Blickabwendung erfordert, insbesondere weil der Nutzer nicht wissen könne, was der Gesprächspartner filmt und zum Gegenstand der Bildübertragung macht, und ist dann wiederum zu dem Schluss gekommen, dass keine vorschriftsmäßige Nutzung vorliegt. Das ist der Grundsatz. In diesem Fall war es genauso. Hier muss aber immer der Einzelfall begutachtet werden, also wenn man das Handy dort ablegt, es nicht in die Hand nimmt und einen Videoanruf annimmt und der nur ganz kurz dauert, dann sollte es nicht unter diese Vorschrift fallen und keinen Verstoß darstellen. Aber wie gesagt, das sind immer alles Einzelentscheidungen, muss man dann im Einzelfall prüfen.

Und hierzu noch abschließend: Hier geht es um die Start-Stopp-Automatik. Hier hat der Betroffene das Handy in die Hand genommen, als der Motor durch die Start-Stopp-Automatik ausgeschaltet wurde. Hier wurde festgestellt, dass dies kein Abschalten des Motors ist und somit ist das Fahrzeug weiter in Betrieb und die Vorschrift ist trotzdem anzuwenden. Nur wenn das Fahrzeug vollständig am Straßenrand ausgeschaltet ist und der Motor steht, dann erlaubt es die Nutzung von Handys oder anderen Kommunikationsgeräten. Allerdings hat man hier die Geldbuße heruntergesetzt auf 55,00 €, die dann auch nicht einem Punkt belegt ist. Also wenn Sie an der Ampel stehen, das Auto ist aus wegen der Start-Stopp-Automatik und Sie dann zum Handy greifen und nebenan steht der Polizeiwagen – dummerweise – dann müssen Sie mit einer Geldbuße von 55,00 € anstatt der sonst üblichen 100,00 € und einem Punkt rechnen.

So, dabei möchte ich es belassen. Ich hoffe, dass Sie einen Einblick bekommen haben über die vorgestellten neuen Rechtsprechungen. Ich habe jetzt auch wirklich die neuesten Entscheidungen mir rausgesucht. Ich hoffe, es hat Ihnen gefallen.

Vielen Dank
Katja Eva Spies – Rechtsanwältin