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8 TIPPS FÜR GEKÜNDIGTE ARBEITNEHMER

Wer eine Kündigung erhält, ist meist ganz auf sich allein gestellt. Der ehemalige Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis beendet und der Arbeitnehmer ist nun sich selbst überlassen. Nach einer Kündigung folgt meist eine Zeit der Verarbeitung der Kündigung. Doch hier sollten Arbeitnehmer nicht zu lange warten, denn Kündigungsschutzklagen müssen innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung erhoben werden. Arbeitnehmer mit Familie, die unter Existenzängsten leiden und hohen Zeitdruck verspüren, sollten frühzeitig Hilfe von einem Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

Um den ersten Schock zu überstehen, empfehlen wir Ihnen diese 8 Tipps, die in den ersten Moment nach der Kündigung Orientierung bieten.

1. AUF RACHE VERZICHTEN

Arbeitnehmer reagieren oft emotional auf eine Kündigung, was sich z.B. in Beschimpfungen, Beleidigungen oder Wutausbrüchen äußert. Unser Tipp: Bewahren Sie Ruhe, denn unangemessenes Verhalten kann den ehemaligen Chef dazu berechtigen eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Verhalten Sie sich deswegen ruhig und zeigen Sie Ihre Enttäuschung und Ihren Ärger nicht.

2. AUFHEBUNGSVERTRAG UND EINGANGSBESTÄTIGUNG DER KÜNDIGUNG NICHT SOFORT UNTERSCHREIBEN

Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, schriftlich den Eingang eines Kündigungsschreibens zu bestätigten. Der ehemalige Arbeitgeber muss den Zugang mit anderen Mitteln z.B. mit Zeugen beweisen. Bestätigen Sie den Eingang der Kündigung nicht schriftlich, da im entsprechenden Dokument mehr enthalten sein kann als die Zugangsbestätigung. In jenem Schreiben können Klauseln über den Verzicht auf gesetzliche und Arbeitsvertragliche Rechte enthalten sein. So können Sie mit Ihrer Unterschrift bestätigen, dass Sie keine weitergehenden Ansprüche gegen den Betrieb haben oder dass Sie auf Ihr Recht verzichten gerichtlich die Kündigung anzufechten. Mit Ihrer Unterschrift können Sie Kündigungsschutzklagen unwirksam machen oder sogar Ihre Abfindung verlieren.

Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorlegen, so denken Sie ganz genau über die Unterzeichnung nach. Ein Aufhebungsvertrag führt zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes und die oft angebotene Abfindung wird in der Regel sehr gering sein. Hier empfehlen wir die Meinung eines Fachanwaltes einzuholen, der den Vertrag für Sie bewerten kann.

Warum führt ein Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit? Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses, das heißt Sie stimmen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu und Ihr Arbeitgeber. Da Sie auf diese Weise Ihr Arbeitsverhältnis willentlich beenden, führt dies zu einer Sperrung für Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit. Diese Sperrung kann maximal 12 Wochen dauern.

3. NICHT GESTEHEN

Außerordentliche Kündigungen werden oft mit dem Verhalten von Arbeitnehmern begründet, die zu Lasten des Arbeitgebers gehandelt haben. Dies kann zum Beispiel eine begangene Straftat sein. Hier kann der Arbeitgeber anbieten auf eine Strafanzeige zu verzichten, wenn der Arbeitnehmer ein Schuldeingeständnis gibt. Reagieren Sie auf diesen Handel nicht! Denn sonst kann der Arbeitgeber die Kündigung mit der Strafhandlung verbinden, die bisher nur ein Verwurf ist und nicht bewiesen wurde.

Bagatelldelikte – also der Diebstahl einer Sache von geringem Wert – sind kein Kündigungsgrund, auch wenn der Vorwurf bewiesen wurde. Die Arbeitsgerichte gehen davon aus, dass Arbeitsverhältnisse, die über längere Zeit stabil verlaufen, nicht fristlos gekündigt werden können.

4. UNWIRKSAMKEIT DURCH UNTERSCHRIFT

Eine Kündigung kann unwirksam werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß unterschrieben wurde. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Unterschrift des Arbeitgebers keine einzelnen Buchstaben erkennen lässt und kein individueller Schriftzug ist. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat dies im Urteil von 13.06.2007 festgelegt. Eine Unterschrift, die nur aus einem Strich oder mehreren Kreisen besteht, lässt die Kündigung unwirksam werden. Zudem gilt die Kündigung nur als schriftlich zugestellt, wenn Arbeitnehmer das Original erhalten. Kopien, Faxe oder Emails sind also verboten.

5. SOFORT BEI DER AGENTUR FÜR ARBEIT MELDEN

Melden Sie sich sofort nach der Kündigung bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit. Dies sollte sogar noch am gleichen Tag passieren. Hier reicht ein Anruf aus. Genauer gesagt, sollten Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit melden, wenn zwischen der Kenntnis um den Beendigungszeitpunkt und dem letzten Arbeitstag weniger als drei Monate liegen. Sollten Sie sich nicht innerhalb dieser Zeit melden, so drohen Sperrzeiten für ALG I und ALG II. Das heißt Sie erhalten dann kein Geld.

6. FREISTELLUNGSERKLÄRUNGEN NUR SCHRIFTLICH

Arbeitgeber können gekündigte Arbeitnehmer von der Arbeit durch eine Freistellungserklärung freistellen. Das heißt der gekündigte Arbeitnehmer steht nicht mehr in der Pflicht seine Arbeitsleistung dauerhaft oder zeitweise zu erbringen. Dies ist eine Maßnahme, um den Betriebsfrieden zu wahren. Der Arbeitgeber ist trotzdem verpflichtet Lohnzahlungen fortzusetzen.

Wer ein Angebot auf Freistellung erhält und es annimmt, sollte es sich unbedingt schriftlich geben lassen. Sollte der Fall eintreten, dass der Arbeitgeber sein Wort bei einer mündlichen Freistellungserklärung bricht, so drohen dem Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Sanktionen, da er seinen Arbeitsvertrag nicht erfüllt hat. Wer keine schriftliche Freistellungserklärung erhält, kann diese z.B. durch Zeugen beweisen lassen.

7. LEISTUNG BIS ZUM LETZTEN TAG

Wer eine Kündigung erhält, sollte trotzdem bis zum letzten Tag im Betrieb wie bisher weiterarbeiten, da sonst eine Abmahnung oder eine weitere fristlose Kündigung droht. Die Arbeitsleistung sollte „mittlerer Art und Güte“ entsprechen. Arbeitsgerichte haben übrigens entscheiden, dass eine ständige Unpünktlichkeit schon Grund für eine fristlose Kündigung sein kann. Eventuell wartet Ihr Arbeitgeber auf solch eine Möglichkeit, geben Sie sie ihm nicht.

8. KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE INNERHALB VON DREI WOCHEN

Wenn Sie gegen Ihre Kündigung klagen wollen, so sollten Sie dies innerhalb von drei Wochen, ab dem Tag an dem die Kündigung als zugegangen gilt, erledigen, da sonst Ihr Anspruch verfällt. Durch eine Kündigungsschutzklage erhalten Sie die Möglichkeit einen finanziellen Ausgleich für den verlorenen Arbeitsplatz zu erhalten.