7 TIPPS FÜR DEN GEBRAUCHTWAGENKAUF
Einen Gebrauchtwagen zu kaufen, kann viele Vorteile haben. So ist es zum einen ein günstiger Preis und die Möglichkeit einen Oldtimer zu erstehen. Doch der Teufel liegt im Detail, genauer gesagt im Kaufvertrag. Schon Klauseln wie „ohne Gewähr“ oder „Verkauf im Kundenauftrag“ haben entscheidende Einflüsse auf die Gewährleistung. Diese Klauseln bestimmen den Ausgang eines – möglichen – Rechtsstreites. Deswegen erklären wir heute worauf Sie achten sollten.
1. UNFALLFREI LAUT VORBESITZER
Die Formulierung „Unfallfrei laut Vorbesitzer“ macht es schwer den Verkäufer bei Mängeln in Anspruch zu nehmen. Wenn im Vertrag nur das Wort „unfallfrei“ steht, so existiert die Beschaffenheitsgarantie- bzw. vereinbarung und der Verkäufer ist für Mängel verantwortlich. Achten Sie deshalb auf den Zusatz „laut Vorbesitzer“, denn so versuchen sich Verkäufer aus der Verantwortung zu stehlen, indem sie diese auf Vorbesitzer schieben.
Die Rechtsprechung ist hier auf Ihrer Seite, denn diese geht grundsätzlich nicht davon aus, dass ein Auto ein Unfallwagen ist. Sollten Sie ein Auto kaufen, dass ein Unfallwagen ist und der Verkäufer hat sie darauf nicht hingewiesen, so liegt ein grundsätzlicher Sachmangel vor.
2. VERKAUF IM KUNDENAUFTRAG
Betont ein Verkäufer, dass er ein Auto „im Kundenauftrag“ verkauft, so ist Vorsicht geboten. Dieser Verkäufer möchte Umstände erzeugen in denen es so aussieht, dass hier „Privat zu Privat“ verkauft. Welche Konsequenzen hat dies? Wenn „Privat zu Privat“ verkauft, ist ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung möglich!
Grundsätzlich gilt, wenn Sie bei einem Händler ein Auto kaufen, erhalten Sie die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab dem Kauf des Autos. Innerhalb der ersten 6 Monate gilt sogar, die Beweislastumkehr. Das heißt der Verkäufer muss beweisen, dass ein bestimmter Mangel vor dem Kauf nicht vorhanden war. Mit „Verkauf im Kundenauftrag“ wird der Händler zum Vermittler und die vollständige Gewährleistung kann ausgeschlossen werden.
Ebenso sollten Sie vorsichtig sein bei Verkaufsanzeigen, wo im Nebensatz „Angaben ohne Gewähr“ erwähnt wird. Hier wird versucht die Verantwortung der Darstellung einem Nicht-Vertragspartner zuzuweisen, so z.B. dem ehemaligen Inhaber des Autos. Doch in vielen Fällen werden Relativierungen wie „Angaben ohne Gewähr“ nicht als Haftungsausschluss anerkannt.
3. VERKAUF NUR AN HÄNDLER
Erwerben Privatpersonen ein Auto, dass mit der Klausel „Verkauf nur an Händler“ oder „Verkauf nur für Export“ versehen ist, so können Verbraucher hier Gewährleistungsansprüche verlieren.
Mit der Klausel „Verkauf nur an Händler“ geht ein Verbot eines völligen Gewährleistungsausschlusses für Verbrauchergeschäfte einher. Dies muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kenntlich gemacht werden. Erwirbt nun ein Verbraucher ein Auto mit der oben genannten Klausel und erfolgt keine Klarstellung im Vertrag, so kann der Verbraucher Gewährleistungsansprüche verlieren.
Im Vertrag muss eine Klarstellung erfolgen, da sich sonst der Händler darauf berufen wird, dass der Käufer ihm die Verbrauchereigenschaft verschwiegen hat und er den Vertrag mit einem Verbraucher nie geschossen hätte.
4. ARGLIST
Werden Käufer über Eigenschaften eines Autos getäuscht, so liegt in der Regel eine arglistige Täuschung vor. Als Beispiel: Jemand kauft ein Auto, das ein Unfallwagen ist. Auf Rückfrage versichert der Verkäufer, dass dieser Wagen nie einen Unfall hatte. Hier liegt eine arglistige Täuschung vor. Sollte dieser Fall zutreffen, so bestehen Gewährleistungsrechte, aber Ausschlüsse wirken nicht.
5. BEWEISLAST BEI MÄNGELN
Gewährleistungsansprüche bestehen für Käufer nur, wenn der Käufer nachweist, dass ein Mangel vorliegt. Kompliziert wird dieser Nachweis, wenn der Mangel in Folge eines bestehenden Defektes auftritt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein gerissener Schlauch zu einem Motorschaden führt. Verkäufer werden hier oft dem Käufer ein Fehlverhalten wie unsachgemäße Verwendung des Wagens vorwerfen, um keine Haftung einzugehen. Diese Problematik kann oftmals nur durch einen Sachverständigen gelöst werden. Doch hier ist das prozessuale Risiko recht hoch.
Wird der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf festgestellt, so steht der Händler in der Pflicht nachzuweisen, dass dieser Mangel vor dem Kauf nicht bestand.
6. MÜNDLICHE NEBENREDEN BESTEHEN NICHT
Sollte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel „Mündliche Nebenreden bestehen nicht“ auftauchen, so steht der Händler nicht in der Verantwortung für die Aussagen, die er in einem Gespräch mit dem Käufer getroffen hat. Doch in Verkaufsgesprächen werden viele Aussagen getroffen, die den Zustand des Autos betreffen.
Können Käufer das Gespräch mit dem Verkäufer z.B. durch Zeugen rekonstruieren, so sind diese AGB Klauseln unwirksam. Das individuell Zugesagte steht dann über den Inhalt der AGBs.
7. KILOMETER STAND
Eine Manipulation des Tachos – digital oder analog – ist leicht durchzuführen. Käufer sollten deswegen auf das Scheckhaft achten und überprüfen, ob die Abnutzung des Autos der gefahrenen Kilometeranzahl entspricht.
Eine Überprüfung durch den ADAC erweist sich hier oft als gute Investition. Doch achten Sie darauf, dass relativierende Klauseln wie „laut Vorbesitzer“ nicht im Vertrag enthalten sind, da Händler so die Verantwortung auf den Vorbesitzer – wenn er denn bekannt ist – schieben.
Ein Auto ist schnell gekauft und durch kleinste Formulierungen verlieren Sie die Gewährleistung. Achten und lesen Sie aus diesem Grund den Kaufvertrag gründlich und unterschreiben Sie ihn erst, wenn Sie den Vertrag verstanden haben.