Der Unterhalt ist eine wichtige Leistung, um den notwendigen Bedarf einer Person sicherzustellen. Er bildet eine grundlegende Säule der sozialen Fürsorge. Die Unterhaltshöhe für Kinder, Verwandte oder Ehegatten ist der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Diese Tabelle stellt eine Leitlinie für Unterhalt dar und wurde 1962 eingeführt, um die Unterhalts-Rechtsprechung gerechter und einfacher zu machen. Damit die Tabelle den aktuellen Entwicklungen entspricht, wird sie ständig aktualisiert. Ab 1.Januar 2013 gilt eine neue Version der Düsseldorfer Tabelle, welche Änderungen mit sich bringt.
WICHTIGES ZUR DÜSSELDORFER TABELLE
Laut BGB steht minderjährigen Kindern ein Mindestunterhalt zu. Die Düsseldorfer Tabelle gilt als Richtlinie und wird als Bemessungsgrenze genutzt. Gesetzeskraft hat sie nicht. Der Betrag in der Tabelle kann daher vom tatsächlichen Zahlbetrag abweichen. In der Tabelle ist angegeben welchen Betrag ein Alleinerziehungs-Berechtigter stellvertretend für das minderjährige Kind erwarten darf. Den Unterhalt zahlt das andere Elternteil, das nicht im gleichen Haushalt, wie das Kind lebt. Neben dem Kindesunterhalt enthält die Düsseldorfer Tabelle Richtlinien zum Ehegatten- und Verwandten-Unterhalt, sowie zu Mangelfällen.
Die Düsseldorfer Tabelle wurde in Absprache zwischen der Unterhalts-Kommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V. und Familienrichtern der Oberlandesgerichte Köln, Hamm und Düsseldorf koordiniert. Auch eine Umfrage, die bei den restlichen Oberlandesgerichten durchgeführt wurde, trug zur Gestaltung der Tabelle bei.
GRUNDLAGEN ZUR BEMESSUNG
Zwei Faktoren sind bei Anwendung der Düsseldorfer Tabelle 2013 für die Bemessung des Kindesbedarfs ausschlaggebend. Zum einen wird das Alter von Kindern zur Bemessung herangezogen. Da davon ausgegangen wird, dass der zu finanzierende Lebensunterhalt eines Kindes mit zunehmendem Alter steigt, wurden drei Altersstufen in die Tabelle integriert. Die erste Stufe gilt für Kinder bis fünf Jahre, die zweite Stufe für sechs bis elf Jährige und die dritte Stufe für zwölf bis 17 Jährige. Zum anderen spielt das bereinigte Nettoeinkommen eine wichtige Rolle, das der Elternteil verdient, der zum Unterhalt verpflichtet ist.
Volljährige Kinder mit einem Höchstalter von 21 Jahren, die im elterlichen Haushalt leben, werden in der Düsseldorfer Tabelle ebenfalls berücksichtigt. Studierenden, die im elterlichen Haushalt leben, steht laut der Tabelle ein pauschaler Gesamtunterhalts-Bedarf zu.
DIE ÄNDERUNGEN AB 2013
Die grundlegenden Bestandteile der Düsseldorfer Tabelle, wie beispielsweise der Kindesunterhalt, bleiben auch im Jahr 2013 bestehen. Was sich ändert, ist der Selbstbehalt. Der Selbstbehalt stellt den Betrag dar, den Unterhalts-Pflichtige zum Decken ihres persönlichen Lebensunterhalts zugebilligt bekommen.
Dieser erhöht sich für unterhaltspflichtige Erwerbstätige ab 1.Januar 2013 für Kinder bis 21 Jahre von 950 Euro auf 1.000 Euro. Ist ein Unterhalts-Verpflichteter Elternteil nicht erwerbstätig, erhöht sich der Selbstbehalt für Kinder bis 21 Jahre von 770 Euro auf 800 Euro. Mit dieser Erhöhung des Selbstbehaltes wurde auf die Erhöhung von Hartz IV reagiert. Für andere volljährige Kinder erhöht sich der Selbstbehalt von 1.150 auf 1.200 Euro.
Besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Mutter beziehungsweise Vater eines nichtehelichen Kindes erhöht sich der Selbstbehalt von 1.050 Euro auf 1.100 Euro. Bei Bestehen einer Unterhaltspflicht gegenüber Eltern steigt der Selbstbehalt von 1.500 Euro auf 1.600 Euro.
PROBLEME BEI UNTERHALTSFÄLLEN
Bei Unterhaltsfällen kommt es regelmäßig zu Konflikten. Um das persönliche Recht durchzusetzen, ist die Beratung durch einen Anwalt empfehlenswert. Egal ob es um Unterhalts-Rückforderungen, grundlegende Verletzungen der Unterhaltspflicht oder andere Probleme geht.