Skip to main content

Wir sind umgezogen! Leverkuser Str. 20, 65929 Frankfurt am Main

Schwarzgeld - Anwalt Strafrecht Frankfurt - Spies Rechtsanwälte

SELBSTANZEIGE WEGEN STEUERHINTERZIEHUNG – VORAUSSETZUNGEN UND AUSSCHLUSS

Mit der aktuellen Steuer-Affäre von Uli Hoeneß, dem Präsident des FC Bayern München, ist hinsichtlich der Selbstanzeige eine heftige Diskussion ausgebrochen. Der Bayern-Präsident hatte Berichten zufolge von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch die rechtzeitige Selbstanzeige einer Haftstrafe wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Durch den aktuellen Fall wurde im Hinblick auf die bevorstehende Bundestagswahl ein Streit ausgelöst, der die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zum Thema hat. Die strafbefreiende Selbstanzeige gilt nur bis zu einer gewissen Grenze. Damit sie wirksam wird, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.

GRUND FÜR AUSNAHME IM STEUERSTRAFRECHT

Im deutschen Strafrecht gibt es eine besondere Ausnahme, was die Strafe bei Steuerhinterziehung betrifft. Nach § 371 AO des Institut der Selbstanzeige wird selbst nach einem bereits beendeten Delikt die „tätige Reue“ mit Straffreiheit honoriert. Dieser sogenannte persönliche Strafaufhebungs-Grund, auch als strafbefreiende Selbstanzeige bezeichnet, soll nur greifen, wenn er tatsächlich bewusst genutzt wird. Grund für diese Ausnahme im Steuerstrafrecht ist, dass der Staat ein wirtschaftliches Interesse daran hat, die unerkannten Steuerquellen zu erschließen. Ohne die Möglichkeit der Selbstanzeige würden diese Quellen in vielen Fällen unentdeckt bleiben.

VORAUSSETZUNGEN DER SELBSTANZEIGE – EXAKTE UNTERLAGEN SIND EIN MUSS

Nach § 371 Abs. 1AO gibt es eine ausschlaggebende Voraussetzung für das Wirksamwerden der Selbstanzeige mit daraus resultierender Straffreiheit. Demnach müssen alle Steuererklärungen, die steuerlich noch nicht verjährt und bisher unvollständig, falsch oder unterblieben sind mit der Selbstanzeige in vollem Umfang nachgeholt werden. Durch diese besondere Materiallieferung muss dem Finanzamt eine exakte Erfassung aller Steuern, die hinsichtlich der entsprechenden Steuerarten anfallen, ermöglicht werden. Was ausgeschossen wird, ist eine Teilselbstanzeige. Abweichungen werden lediglich in minimalen Ausmaßen akzeptiert. Problematisch ist die Selbstanzeige wenn umfassende Belege fehlen. Bevor eine Selbstanzeige abgegeben wird, ist die Beratung durch einen fachkundigen Experten daher dringend zu empfehlen. Sind die Unterlagen nicht korrekt oder unvollständig, rückt die Straffreiheit in weite Ferne.

Die Bezahlung aller bereits hinterzogenen Steuern wird laut § 371 Abs. 3 AO innerhalb einer angemessenen Frist verlangt. Pro Monat werden 0,5 Prozent Zinsen berechnet, die ebenfalls fällig werden.

AUSSCHLUSS DER SELBSTANZEIGE

Wurde vom Finanzamt bereits eine Prüfungsanordnung eingeleitet, ist eine Selbstanzeige laut § 371 Abs. 2 Nr.1 AO ausgeschlossen. Auch wenn ein Finanzbeamter zur Steuerprüfung und Ermittlung vor Ort war oder dem Beschuldigten beziehungsweise seinem Vertreter die Einleitung eines Strafverfahrens bereits mitgeteilt wurde, ist die Selbstanzeige nicht mehr möglich. Selbst wenn die Steuerstraftat lediglich teilweise bekannt war und der Selbstanzeigende damit rechnen musste, dass eine Prüfung eingeleitet wird, ist die Selbstanzeige aussichtslos. Das besagt § 371 Abs. 2 Nr.2 AO. Übersteigt der hinterzogene Betrag eine tägliche Summe von 50.000 Euro ist die Selbstanzeige nach § 371 Abs.2 Nr.3 AO ebenfalls erfolglos. Werden bei diesem Fall der anfallende Steuerbetrag sowie ein Strafzuschlag in Höhe von 5 % der Summe an die Staatskasse gezahlt, kommt nach § 398a AO eine Einstellung des Verfahrens in Frage. Nur durch diese vollständige Zahlung wird in Betracht gezogen, dass Staatsanwaltschaft, Finanzbehörde und Polizei von der Verfolgung der Steuerstraftat absehen.

Durch diese Einschränkungen soll sichergestellt werden, dass tatsächlich nur diejenigen von der strafbefreienden Selbstanzeige profitieren, die ernsthaft von ihr Gebrauch machen und ihre falschen Angaben korrigieren.