Es gibt zahlreiche Gefälligkeiten und Freundschaftsdienste, die im privaten Bereich gegen Bezahlung erfolgen. Neben Putzhilfen können das Handwerker für Reparaturarbeiten oder Babysitter sein. Das dabei die Grenze zur Schwarzarbeit schnell überschritten wird, ist vielen nicht bewusst. Doch das Gesetz gibt klare Vorgaben. Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung können nicht nur die Personen belangt werden, die solche Gefälligkeiten ausführen. Auch der Auftraggeber macht sich schnell strafbar. Um das Übertreten gesetzlicher Grenzen zu vermeiden, sollten sich Betroffene genauestens informieren.
SCHWARZARBEITER UND AUFTRAGGEBER – DER GESETZLICHE RAHMEN
Wer Einnahmen bei der Steuer nicht ordnungsgemäß meldet, wird als Schwarzarbeiter bezeichnet. Auftraggeber, die ein Beschäftigungsverhältnis nicht korrekt anmelden oder das Abführen von anfallenden Sozialabgaben versäumen, können wegen Schwarzarbeit belangt werden. Das schreibt das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, kurz SchwarzArbG, in § 1 vor.
EINFACHE GEFÄLLIGKEITEN – KEINE GESETZLICHE GRENZE VORHANDEN
Grundsätzlich haben Personen, die aus Gefälligkeit einem Nachbarn oder Angehörigen behilflich sind in der Regel nichts zu befürchten, wenn sie für ihre Leistung ein kleines Dankeschön in Form von Geld erhalten. Gemäß § 1 Abs. 3 SchwarzArbG gelten die Unterstützung von Angehörigen, Gefälligkeiten oder Nachbarschaftshilfen nicht als Schwarzarbeit, vorausgesetzt es werden keine nachhaltigen Gewinne erzielt. Da es keine gesetzliche Grenze hinsichtlich des Geldbetrags gibt, den jemand für eine Gefälligkeit erhält, besteht die Gefahr der Gesetzes-Übertretung. Der wirtschaftliche Wert der erledigten Arbeit sollte in jedem Fall höher liegen, als die finanzielle Aufwandsentschädigung.
Bei tatsächlichen Gefälligkeiten, die den gesetzlichen Rahmen nicht überschreiten, fallen keine Steuern oder Sozialabgaben an. Auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung kann im Ernstfall daher nicht zurückgegriffen werden.
GEWINNBRINGENDE TÄTIGKEITEN
Sobald eine erwartete Bezahlung im Vordergrund steht und nicht mehr die Hilfsbereitschaft, wird dies nicht mehr als einfache Gefälligkeit akzeptiert. Ein Babysitter, der regelmäßig zum Kinderhüten erscheint und zu einem vereinbarten Stundenlohn arbeitet, wird schnell zum Schwarzarbeiter. Erarbeitet sich jemand auf diese und ähnliche Weise einen Teil des Lebensunterhaltes ist die Beschäftigung anzumelden. Bis 450 Euro monatlich ist die Minijobzentrale für die Prüfung des Falls zuständig. Dann gilt das Verhältnis als geringfügige Beschäftigung. In einem sogenannten Haushaltsscheck-Verfahren wird ermittelt ob Lohnsteuer und Sozialversicherungs-Beiträge abzuführen sind. Ist das der Fall werden die Abgaben eingezogen. Betroffene sollten sich den Rat eines Anwalts einholen, um schwerwiegende Folgen zu vermeiden. Gerade weil die Grenzen zwischen Legalität und Illegalität schwammig sind, ist es sinnvoll einen spezialisierten Anwalt zu kontaktieren. Er prüft sie Sachlage und kann eine Empfehlung aussprechen oder die Vertretung im Ernstfall übernehmen.
ILLEGALE SCHWARZARBEIT – DIE FOLGEN
Wird illegale Schwarzarbeit erkannt, können die Folgen für Betroffene vielseitig sein. Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren drohen einem Arbeitenden, der sich wegen Steuerhinterziehung verantworten muss. Dies gibt die Abgabenordnung vor.
Auftraggeber beziehungsweise Arbeitgeber handeln laut SchwarzArbG ordnungswidrig, wenn eine fehlerhafte Anmeldung vorliegt. Mit erheblichen Bußgeldern ist zu rechnen. Werden Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten droht nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) ebenfalls eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Verdient sich jemand während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehungsweise Hartz IV etwas schwarz hinzu, kann die Arbeitsagentur reagieren. Eine Arbeitsaufnahme muss grundsätzlich bei der Arbeitsagentur angezeigt werden. Die zusätzlichen Einnahmen werden regelmäßig auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Eine weitere Strafanzeige sowie Sanktionen drohen im Falle von falschen oder gänzlich fehlenden Angaben.