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RTL Interview – Unfallflucht

(?) RTL fragt: Was gehört zur Informationspflicht des Unfallverursachers?Frau Katja Eva Spies Fachanwältin für Verkehrsrecht antwortet:Grundsätzlich hat ein Autofahrer, der mit seinem Fahrzeug ein anderes Fahrzeug beschädigt natürlich die Pflicht, dem Geschädigten die Möglichkeit zu geben seine Schadensersatzansprüche geltend zu machen und das gelingt natürlich nur, wenn dem Geschädigten ausreichende Daten des Unfallverursachers vorliegen. Schwierig wird dies in den Fällen, wenn der Geschädigte gar nicht vor Ort ist um Ihm die nötigen Daten auszuhändigen. Hier ist das Gesetz eindeutig, denn es sieht vor, dass ein Unfallverursacher eine angemessene Zeit am Unfallort warten muss, um dann dem Geschädigten persönlich seine Daten auszuhändigen.

Die angemessene Zeit wird mit ca. 20 Minuten bis einer halben Stunde angenommen, die abgewartet werden muss, ob der Geschädigte zu seinem Fahrzeug in dieser Zeit zurückkehrt. Die Wartezeit hängt zum einen von der Höhe des Schadens ab, zum anderen spielt jedoch auch eine Rolle, wo sich der Unfall ereignet hat. Hat es einen sogenannten ,,Parkplatzunfall‘‘ auf einem Lebensmittelmarkt oder Ähnlichem gegeben, so ist zu erwarten dass der Geschädigte nach den Einkäufen sich zurück an das Fahrzeug begibt. Bei Fahrzeugen, die beliebig geparkt sind, sollten 20 Minuten ausreichend sein, da man nicht wissen kann, wann der Geschädigte eintrifft.

Sollte nach Ablauf dieser Zeit der Geschädigte nicht eintreffen oder hat der Unfallverursacher nachvollziehbare Gründe dafür, dass er nicht am Unfallort abwarten kann, so ist unverzüglich die Polizei darüber zu informieren, dass man ein anderes Fahrzeug beschädigt hat und die persönlichen Daten und die des Fahrzeugs dort bekanntzugeben. Das ist im Übrigen der sicherste Weg, dass man nicht am Ende doch noch wegen Fahrerflucht belangt werden kann. Daher sollte man auch die Anzeige bei der Polizei persönlich vornehmen und eine entsprechende Abschrift verlangen um später nachweisen zu können, dass man seinen Pflichten genüge getan hat. Ganz wichtig in diesem Zusammenhang ist vielleicht noch die Information, dass der berühmte Zettel oder Visitenkarte hinter dem Scheibenwischer gerade nicht ausreicht um die Feststellung der erforderlichen Daten zu gewährleisten. Natürlich gibt es Fälle, in denen der Geschädigte dann auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet, wenn er den Verursacher telefonisch erreichen kann und dieser dann die weiteren Daten wie Versicherungen ähnliches an den Geschädigten weitergibt.

Stellt der Geschädigte dennoch eine Anzeige, so wird sich der Verursacher nicht damit erklären können, dass er seine Daten über den Zettel hinter dem Scheibenwischer offengelegt hat. Zusammenfassend kann man hier sagen, dass man eigentlich immer die Polizei anrufen sollte, und zwar unmittelbar nach dem Schadensereignis und bestenfalls dann auch noch die halbe Stunde abwartet, ob der Geschädigte zu seinem Fahrzeug zurückkehrt.

(?) RTL fragt: Wann beginnt eine Fahrerflucht?Frau Rechtsanwältin Katja Eva Spies antwortet:Die Fahrerflucht beginnt dann, wenn sich ein Unfall ereignet hat und ein Beteiligter den Unfallort verlässt ohne den anderen Beteiligten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen. Die Strafe kann gemildert werden oder das Gericht kann auch völlig davon absehen wenn der Verursacher sich innerhalb von 24 Stunden überlegt, sich doch bei der Polizei zu stellen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn er noch nicht von der Polizei aufgesucht wurde und wenn der Unfall sich nicht im fließenden Verkehr ereignet hat, sprich jemand ist an ein parkendes Auto gestoßen. Zu beachten ist, dass es sich hier um eine sogenannte Kannvorschrift handelt, hier ist immer der Einzelfall zu prüfen.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass für die Verwirklichung des Tatbestands der Unfallflucht nicht zwingend erforderlich ist, dass der Fahrer den Unfall auch verschuldet hat. Das Gesetz beschreibt eindeutig, dass jeder sich strafbar macht, der an einem Unfall beteiligt ist und dann wegfährt ohne seine Personalien zu hinterlassen. Das heißt also, dass auch ein völlig Unschuldiger, der lediglich am Unfall beteiligt war, verurteilt werden kann, wenn er wegfährt ohne seinen Pflichten zu genügen.

(?) RTL fragt: Welche Strafe ist zu erwarten?Frau Rechtsanwältin Katja Eva Spies antwortet:Es sind drastische Strafen zu erwarten. Bei der Strafzumessung sind natürlich zunächst einmal die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Handelt es sich bei dem Täter um jemanden, der noch keinerlei Voreintragungen hat und noch nie aufgefallen ist, insbesondere ist auch die Höhe des Schadens wichtig und natürlich das Einkommen des Täters und dessen Unterhaltsverpflichtungen.

Bei einer üblichen Unfallflucht hat ein Ersttäter mit ca. 40 Tagessätzen zu rechnen, deren Höhe sich am Einkommen abmisst. Zur Erklärung hier vielleicht dass 30 Tagessätze ein Nettomonatsgehalt darstellen und dann die Strafe entsprechend berechnet wird. Als Beispiel kann man hier aufführen, dass bei 1.500 € Nettogehalt sich ein Tagessatz auf 50 € beläuft, die Rechnung lautet jetzt 1.500 € geteilt durch 30, so dass in diesem Fall mit einer Geldstrafe i.H.v. 40 Tagessätzen x 50 € sprich 2.000,00 € zu rechnen ist. Dazu kommt der Regress des Kraftfahrtpflichtversicherers. Wesentlich schwerwiegender für die meisten Beteiligten ist jedoch der Entzug der Fahrerlaubnis, verbunden mit einer Sperre zur Wiedererteilung von 12-14 Monaten. Insbesondere bei der Sperrfrist hängt es extrem vom Verhandlungsgeschick eines Rechtsanwaltes ab, der in solchen Fällen immer hinzugezogen werden sollte.

Ein wesentlich geringeres Strafmaß hat man zu erwarten, wenn der Schaden die Erheblichkeitsgrenze nicht überschreitet. Diese liegt zurzeit bei ca. 1.200,00 € netto. Dann werden meist Geldstrafen von 30 Tagessätzen verhängt verbunden mit einem Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten. Als Fazit kann man zusammenfassen, dass sich eine Unfallflucht nie ,,lohnt‘‘. Das Strafmaß, das einen erwartet, ist wesentlich höher als eine mögliche Hochstufung der Krafthaftpflichtversicherung oder aber möglicher Ärger mit dem Halter des Fahrzeugs.