Gemäß § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erhielten ukrainische Staatsangehörige
sowie bestimmte Drittstaatsangehörige, die in der Ukraine Asylstatus oder einen
dauerhaften Aufenthaltstitel besaßen, einen vorübergehenden Schutzstatus in
Deutschland. Dieser Schutzstatus wurde zuletzt bis zum 4. März 2026 verlängert.
Die Verlängerung gilt jedoch nur für bestimmte Gruppen. Für Personen, die in der Ukraine
lediglich einen befristeten Aufenthaltstitel hatten, endet diese Regelung am 4. März 2025.
Daher ist es erforderlich, vor Ablauf des Aufenthaltstitels einen neuen Antrag zu stellen,
um nicht ausweispflichtig zu werden. Gern prüfen wir für Sie, ob ein Wechsel in einen
anderen Aufenthaltstitel möglich ist. Da es eine Vielzahl an Optionen gibt, einen
Aufenthaltstitel zu erlangen, und der Prozess häufig komplex sein kann, empfehlen wir,
anwaltlichen Rat einzuholen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung der für Sie in
Frage kommenden Möglichkeiten und unterstützen Sie fachkundig bei der Erlangung des
entsprechenden Aufenthaltstitels.“