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MINIJOB 2013 – DAS ÄNDERT SICH FÜR GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN

Der Bundesrat hat dem Gesetz zu den Änderungen bei der geringfügigen Beschäftigung am 23. November 2012 zugestimmt. Aufgrund dessen ist die Neuregelung für Minijobs seid dem 1. Januar 2013 gültig. Für geringfügig Beschäftigte und dessen Arbeitgeber ergeben sich einige Änderungen.

ANHEBUNG DER GERINGFÜGIGKEITSGRENZE

Ab dem 1. Januar 2013 wird die Verdienstgrenze von bisher 400 auf 450 Euro monatlich angehoben. Gleichzeitig steigt damit die Jahresgrenze auf 5.400 Euro. Als geringfügig Beschäftigte gelten demnach Arbeitnehmer, die höchstens 450 monatlich verdienen. Bis zu diesem Betrag besteht in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung Versicherungsfreiheit.

VERSICHERUNGSPFLICHT IN DER GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNG

Ab 2013 ist das Einzahlen in die gesetzliche Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte verpflichtend. Für Beschäftige bedeutet das, dass sie den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung von 15 %, der vom Arbeitgeber gezahlt wird, bis auf 18,9 % ergänzen müssen. Dieser Prozentsatz entspricht dem allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung für 2013. Die Mindestbeitrags-Bemessungsgrenze wird ab 2013 von 155 auf 175 Euro im Monat erhöht. Die soziale Absicherung verbessert sich durch die Versicherungspflicht. Beschäftige erwerben damit die Erwerbsminderungsrente und einen Anspruch auf Reha-Leistungen.

Beschäftigte, die nicht in die Rentenversicherung einzahlen möchten, können sich durch Beantragung befreien lassen. Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis vor 1. Januar 2013 bestand, können wählen, ob sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten und freiwillig einzahlen. Denn hier bleibt die Beschäftigung weiterhin rentenversicherungsfrei.

Problematisch wird es, wenn Arbeitnehmer nach bisher geltendem Recht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hatten. Betroffene sind in diesem Fall nicht zu einer Befreiung berechtigt.

VORTEILE FÜR BESCHÄFTIGTE EINES BEREITS BESTEHENDEN MINIJOBS

Geringfügig Beschäftigte, die in der Vergangenheit freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben und dessen Beschäftigungsverhältnis bereits vor 31.12.2012 bestand, profitieren von einigen Vorteilen. Auf die erforderliche Mindestversicherungszeit für Leistungen der Rentenversicherung wird die Beschäftigungszeit vollständig angerechnet. Der Anspruch auf Leistungen der Rentenversicherungen kann dadurch erfüllt beziehungsweise aufrechterhalten werden. In Einzelfällen kann sich durch Aufstocken ein früherer Rentenbeginn ergeben.

DIE ÜBERGANGSREGELUNGEN

Für alle Minijobs, die vor dem 1. Januar 2013 bestanden, gelten Übergangsregelungen mit integriertem Bestandsschutz. In diesen Fällen ändert sich nichts. Die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro gilt bis 31.12.2014.

WICHTIGES FÜR GLEITZONENBESCHÄFTIGTE

Für Beschäftigte, die bisher in der Gleitzone zwischen 400,01 und 450,00 Euro beschäftig waren, bleibt die Versicherungspflicht in der Arbeitslosen- und Krankenversicherung bis höchstens 31.12.2014 bestehen. Es gibt die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht. Die Fristen für Befreiungsanträge müssen zwingend eingehalten werden. Die Rentenversicherungs-Pflicht gilt bis Ende 2014. Betroffene können vorher keine Befreiung beantragen.

GLEITZONENERHÖHUNG

Ab 2013 wird die Gleitzonengrenze von bisher 800 auf 850 Euro angehoben. Bei Beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850 Euro liegt, wird der Arbeitnehmerbeitragsanteil anders berechnet. Bestand das Beschäftigungsverhältnis in der Zone von 800,01 und 850 Euro vor der Einführung der neuen Regelung, bleibt die bisherige Beitragslastverteilung bestehen. Beschäftigte dürfen bis 31.12.14 wählen, ob die neue Gleitzonenregelung zur Anwendung kommt.

DER UMFANG UND DIE DAMIT VERBUNDENEN PROBLEME

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich mit den neuen Regelungen die verschiedensten Probleme ergeben. Für beide Parteien gibt es jeweils einzuhaltende Pflichten. Da die zu empfehlende Vorgehensweise von Fall zu Fall enorm variieren kann, ist ein Beratungsgespräch mit einem Experten empfehlenswert. Auch im Streitfall zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist Rechtsberatung unerlässlich.