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FORDERUNG AUF URLAUBSABBRUCH? – NUR IM NOTFALL!

Um das Chaos in Mainz zu bewältigen, greift die Deutsche Bahn zu ungewöhnlichen Maßnahmen. Die Bahn forderte Angestellte auf ihren Urlaub abzubrechen, um die aussichtslose Situation zu retten. Sogar Ex-Angestellte wurden rekrutiert. Da mehr als die Hälfte der Fahrdienstleister aufgrund von Krankheit und Urlaub abwesend sind, leidet die Region unter einem folgenschweren Personalmangel. Mit Verspätungen und Ausfällen von Zügen ist noch bis Ende August zu rechnen. Im Rahmen dieser Schlagzeilen kam die Frage auf, ob der Arbeitgeber seine Mitarbeiter bei solchen Ausnahmezuständen aus dem Urlaub zurückbeordern darf.

DAS GESETZ BILDET KLAREN RAHMEN

Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist ein Mindeststandard bezüglich des Erholungsurlaubs für Arbeitnehmer geregelt. Ein Anspruch auf Urlaubs-Unterbrechung ist darin nicht zu finden. Zudem ist durch das Gesetz ausgeschlossen, dass ein solcher Anspruch im Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt werden darf. Laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2000 ist es sogar rechtswidrig, wenn eine Abmachung besagt, dass die Beschäftigen während des Urlaubs abrufbereit sein müssen. Urlaub solle nach dem Gesetz der Erholung dienen und das ist durch solche Vereinbarungen nicht der Fall.

Bei Richtern, Beamten und Soldaten sind sogenannte Urlaubsverordnungen gültig, die auf Bundes- beziehungsweise Länderebene existieren. Darin wird lediglich der Widerruf von bewilligtem Urlaub unter der Voraussetzung zugelassen, dass die ordnungsgemäße Erledigung von Dienstgeschäften durch die Abwesenheit behindert wird. Ein Urlaub kann nur auf Wunsch des Beamten selbst vorzeitig abgebrochen. Die Dienst-Erfordernisse müssen dies zulassen.

NUR ABSOLUTE NOTFÄLLE RECHTFERTIGEN URLAUBSABBRUCH

Gerechtfertigt werden kann ein Urlaubsabbruch bei dringenden betrieblichen Gründen. Aufgrund unterschiedlicher Interessen wird die Dringlichkeit in diversen Situationen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern natürlich unterschiedlich eingestuft. Grundsätzlich ist Erholungsurlaub rechtlich gut geschützt und Arbeitsgerichte legen eine strenge Messlatte zugrunde. Befindet sich der Arbeitnehmer bereits im Urlaub sind die Anforderungen besonders hoch. Genau genommen muss die Unternehmens-Existenz auf dem Spiel stehen, um den Abbruch eines angetretenen Urlaubs rechtfertigen zu können. Voraussetzung ist, dass auf keinerlei vernünftige Alternativen zurückgegriffen werden kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen Arbeitgeber an die Treuepflicht von ihren Arbeitnehmer appellieren und einen Urlaubsabbruch fordern. Eine Beteiligung des Betriebsrats oder ähnlichen Personalvertretungen ist bei Bestehen zu beachten. Kommt es zum Urlaubsabbruch durch einen Notfall sind Arbeitgeber verpflichtet entstandene Kosten des Arbeitnehmers zu übernehmen. Dazu gehören beispielsweise Rückreise-Kosten oder Stornogebühren.

PERSONALENGPASS IST KEIN NOTFALL

Ein Personalengpass, wie es aktuell bei der Bahn der Fall ist, ist diesbezüglich kein Notfall. Ein solcher Personalmangel fällt unter das Betriebsrisiko, welches auf Kosten des Arbeitgebers geht. Schließlich dürfen Arbeitnehmer rechtlich gesehen nicht für misslungene Personalplanungen des Arbeitgebers einstehen müssen. Demnach dürfen Arbeitgeber keine Kündigungen oder Abmahnungen erteilen, wenn Arbeitnehmer die Rückkehr an den Arbeitsplatz verweigern. Gleichzeitig ist eine Kürzung des Gehalts unrechtmäßig. Selbst bei Krankheit eines Kollegen handelt es sich nicht um eine Notfallsituation. Eine Rückkehr aus dem Erholungsurlaub ist nicht erforderlich. Wird ein genehmigter Urlaub widerrufen, müssen Interessen abgewägt werden. Wurde Mitarbeitern ohne Kinder in den Ferien gleichermaßen Urlaub gewährt, sind diese zu erst anzusprechen.

Grundsätzlich ist das Durchsetzen eines Urlaubsabbruchs fast unmöglich, solange der Beschäftige nicht einwilligt. Nicht ohne Grund hat die Bahn ihr Personal um eine freiwillige Urlaubs-Rückkehr gebeten. Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber sollten sich diesbezüglich rechtlich beraten lassen, um größere Schwierigkeiten und Konflikte von vorneherein zu vermeiden.