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Diebstahl - Anwalt Strafrecht Frankfurt - Spies Rechtsanwälte

FAHRRAD-DIEBSTAHL – WER HAFTET?

Im Sommer ist das Fahrrad vielerorts ein beliebtes Fortbewegungsmittel. Egal ob zur Schule, zum Arbeitsplatz, für kleinere Erledigungen oder für Ausflüge in der Region. Fahrräder sind umweltfreundlich und erfreuen sich steigender Popularität im Straßenverkehr. Doch leider werden die praktischen Räder oft gestohlen. Dann stellt sich die Frage wer für den Schaden aufkommt.

VORGEHENSWEISE NACH DEM DIEBSTAHL

Wurde das Fahrrad gestohlen, ist es wichtig unverzüglich die Polizei zu informieren und den Diebstahl zu melden. Umso weniger Zeit verstreicht, desto besser stehen die Chancen das Eigentum wiederzubekommen. Fahrradbesitzer sollten die Fahrgestellnummer und ein Foto des Eigentums separat aufbewahren. Im Falle eines Diebstahls erleichtern diese Angaben der Polizei die Ermittlungen.

FAHRRAD UNAUFFINDBAR – HAUSRATVERSICHERUNG PRÜFEN

Leider sind viele Diebe gut organisiert und es gestaltet sich schwierig die gestohlene Ware aufzuspüren. Ist das Fahrrad verschwunden, ist nicht nur der Ärger groß, sondern auch die Enttäuschung über den finanziellen Verlust. In einigen Fällen besteht ein Anspruch gegenüber der Hausratversicherung. Grundsätzlich ist in dieser Versicherung die sogenannte Außenversicherung enthalten. Demnach sind Gegenstände mitversichert, die sich in einem bestimmten Zeitraum nicht in der Wohnung des Versicherten befinden. Der Zeitraum liegt in der Regel bei höchstens drei Monaten. Leider gehört ein Fahrrad nicht automatisch dazu.

Bei zahlreichen Versicherern ist das Fahrrad separat zu versichern. Dies wird in den Versicherungs-Bedingungen erläutert. Bei der Hausratversicherung ist zu beachten, dass die Versicherungsgesellschaft nur für den Schaden aufkommen wird, wenn es sich um einen Einbruchdiebstahl handelt. Wird das Fahrrad im öffentlichen Raum abgestellt und daraufhin geklaut, ist dies lediglich ein einfacher Diebstahl. Beispielsweise wäre das der Fall, wenn das Fahrrad vor der Post oder dem Supermarkt abhanden kommt. Dies stellt keinen Versicherungsfall dar. Beispielsweise handelt es sich um Einbruchdiebstahl, wenn Fahrräder aus verschlossenen Kellerräumen entwendet werden.

MITSCHULD NACH § 254 BGB

Problematisch wird es, wenn dem Versicherten eine sogenannte Mitschuld nachgewiesen werden kann. Hatte der Fahrradbesitzer sein Fahrrad nicht mit einem sicheren Schloss gesichert, ist das als leichtfertige Handlung einzustufen. Damit darf dem Radfahrer eine Mitschuld nach § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angelastet werden. Daraufhin kann die Versicherung ihre Zahlungspflicht teilweise oder vollständig verweigern, weil sie für die Fahrlässigkeit des Besitzers nicht einstehen muss.

DIEBSTAHL AN SCHULEN – WER ZAHLT?

Schüler sind häufig Opfer von Fahrrad-Diebstahl. Die großen Mengen an modernen und hochwertigen Fahrrädern verlockt Diebe zum Zuschlagen auf Schulhöfen. In der Regel ist beim Diebstahl keine Schule und kein Schulträger verpflichtet den Schaden zu ersetzen. Schulen haften für Gegenstände, die Schüler für den Unterricht benötigen. Die Fahrräder werden freiwillig mitgeführt, sodass kein Versicherungsschutz besteht. Das Risiko trägt der Schüler. Auch wenn das Eigentum in einem verschlossenen Raum stand. Liegt eine entsprechende Hausratversicherung der Eltern vor, könnte ein Anspruch geltend gemacht werden.

Seitens der Schule kommt es bei einer Aufforderung zum Mitbringen eines Fahrrads zur Kostenerstattung. Wurden Schüler beispielsweise aufgefordert ihr Fahrrad für Maßnahmen zur Verkehrserziehung mitzubringen, kann eine Kostenerstattung durchgesetzt werden. Vorausgesetzt das Rad konnte aufgrund eines nicht vorhandenen abschließbaren Raumes geklaut werden.

Betroffene sollten sich mit der Schulleitung in Verbindung setzen, um Informationen über einen möglichen Versicherungsschutz zu erhalten. Einige Schulen schließen spezielle Versicherungen für Schülereigentum ab. Im Zweifelsfall sollte ein Anwalt für Schadenersatzrecht und Versicherungsrecht hinzugezogen werden, um einen möglichen Anspruch durchzusetzen.