Wer im Jahr 2013 ein Kind erwartet, sollte nicht nur an Strampler, Kinderwagen und Babybrei frühzeitig denken. Auch das Elterngeld und die damit verbundenen Änderungen sollten bei den Vorbereitungen ganz oben auf der To-do Liste stehen. Werden die steuerlichen Änderungen zu spät durchgeführt, müssen Eltern mit erheblichen Einbußen auf dem Konto rechnen. Auch hinsichtlich der Berechnung ändert sich 2013 einiges. Um finanziell keine Lücken hinnehmen zu müssen, sollten sich werdende Eltern über die neuen Regelungen informieren. Sie gelten für alle Kinder, die ab dem 1. Januar 2013 zur Welt kommen.
FRÜHZEITIGER WECHSEL IN DIE RICHTIGE STEUERKLASSE NOTWENDIG
Eine Änderung, die ab 2013 gilt, wird bei vielen Eltern für ein geringeres Elterngeld sorgen. Um von den Vorteilen eines Wechsels in eine besser geeignete Steuerklasse zu profitieren, müssen Eltern diesen Wechsel mindestens sieben Monate vor Geburt des Kindes vornehmen. Diesen Zeitpunkt verpassen viele Eltern, weil die Schwangerschaft häufig erst später festgestellt wird.
Ab 2013 wird für die Berechnung des Elterngeldes die Steuerklasse gezählt, die in den zwölf Monaten vor dem Geburtsmonat überwiegend galt. Von einem Wechsel in eine andere Steuerklasse können Eltern daher nur profitieren, wenn dieser rechtzeitig vorgenommen wird. Um die ideale Steuerklasse zu wählen, muss klar sein, welches Elternteil zur Betreuung des Kindes zu Hause bleibt.
DIE NEUE BERECHNUNGSFORM AB 2013
Grundsätzlich hat jeder Anspruch auf Elterngeld, der Nachwuchs erwartet. Die Höhe des Elterngeldes wird in Zukunft anders berechnet. Bisher war das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor Geburt die Grundlage zur Berechnung. Ab 2013 wird das Bruttoeinkommen des gleichen Zeitraums als Bemessungs-Grundlage dienen.
In Form eines Pauschalsatzes in Höhe von 21 Prozent werden Abzüge für die Sozialversicherung berücksichtigt. Der Pauschalsatz liegt über den tatsächlichen Abzügen, wodurch Eltern zukünftig mit weniger Elterngeld kalkulieren müssen. Monatlich wirkt sich das mit rund zehn Euro Differenz aus. Die Differenz zur bisherigen Berechnung kann noch höher ausfallen, wenn auf der Lohnsteuerkarte Freibeträge eingetragen sind. Diese werden ab 2013 nicht mehr berücksichtigt.
Mit einem amtlichen Programm-Ablaufplan werden die Steuerabzüge für die maschinelle Berechnung in Zukunft vorgenommen. Darunter fallen Kirchensteuer, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag.
Wer eine selbstständige Tätigkeit ausführt, einen Gewerbebetrieb führt oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig ist, wird ebenfalls mit Änderungen bei der Berechnung konfrontiert. Auch bei Gewinneinkünften werden pauschale Abgabesätze und fiktive Steuern zur Berechnung des Nettoeinkommens verwendet.
EXPERTENRAT LOHNT SICH
Wer sich den höchst möglichen Zuschuss sichern möchte, sollte sich bereits zu Beginn der Schwangerschaft von einem Experten beraten lassen. Spezialisierte Anwälte können Eltern Empfehlungen aussprechen und die bestmögliche Vorgehensweise erörtern.
DER ELTERNGELDANTRAG
Elterngeld beantragen ist erst möglich, sobald das Kind geboren ist. Bei der zuständigen Elterngeldstelle muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eingehen.
WER HAT ANSPRUCH AUF ELTERNGELD UND WIE LANG?
Mütter oder Väter, die ihr Kind selbst betreuen, nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich arbeiten oder beruflich komplett pausieren, haben grundsätzlich Anspruch auf Elterngeld. In der Regel wird das Elterngeld 12 Monate gezahlt. Übernehmen beide Elternteile gemeinsam die Betreuung des Kindes erhöht sich die Dauer der Zahlung auf 14 Monate. Alleinerziehende erhalten die Zahlung häufig für 14 Monate. Bei allen Konstellationen müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.